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Kirchengesetz
zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung
der Evangelischen Kirche der Union
(Ergänzungsgesetz zur Lehrbeanstandungsordnung – EG LBO)

Vom 19. November 2015

(KABl. 2015 S. 274)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union
25. November 2023
§ 1
neu gefasst
§ 2
neu gefasst
§ 3
neu gefasst
§ 4
neu gefasst
§ 5
geändert
§ 6
gestrichen
§ 7
neu nummeriert und geändert
§ 8
neu nummeriert und geändert
§ 9
neu nummeriert und geändert
§ 10
neu nummeriert
Die Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 40 Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union1# vom 27. Juni/10. Juli 1963 (ABl. EKD S. 476) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 12#, 3#
Aufgabe und Bildung der Spruchkammer

Zur Entscheidung im Verfahren der Lehrbeanstandung wird eine Spruchkammer gebildet.
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§ 24#
Bekenntnisbindung der oder des Betroffenen

Die oder der Betroffene kann vor der Ladung zu dem theologischen Lehrgespräch (§ 2 Absatz 1 Lehrbeanstandungsordnung) zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über die eigene Bekenntnisbindung innerhalb einer von der Kirchenleitung zu bestimmenden Frist aufgefordert werden.
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§ 35#
Mitglieder der Spruchkammer

( 1 ) Die Mitglieder der Spruchkammer und die jedem Mitglied zugeordneten Stellvertretenden werden von der Landessynode für die Dauer ihrer Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Scheidet im Laufe der Amtszeit eine Person aus der Spruchkammer aus, wählt die Landessynode für den Rest ihrer Amtsperiode entsprechend nach.
( 3 ) Die Mitglieder und Stellvertretenden der Spruchkammer bleiben für ein zum Ende der Amtsperiode bereits anhängiges Verfahren bis zu seinem Abschluss im Amt.
( 4 ) Die Tätigkeit der Mitglieder der Spruchkammer ist ein Ehrenamt.
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§ 46#
Besetzung der Spruchkammer

( 1 ) In der Spruchkammer müssen mindestens je zwei Mitglieder des lutherischen, des reformierten und des unierten Bekenntnisses vertreten sein. Darunter soll jeweils mindestens ein ordiniertes Mitglied sein.
( 2 ) In die Spruchkammer darf als Mitglied oder stellvertretend gewählt werden,
  1. wer sich als ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe auf das jeweilige Bekenntnis verpflichtet hat durch die Erklärung über die eigene Stellung zu Schrift und Bekenntnis nach Artikel 222 Kirchenordnung oder durch eine Erklärung, die sie oder er später an deren Stelle rechtsverbindlich abgegeben hat,
  2. wer als Gemeindeglied das jeweilige Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat,
  3. wer als im Lehramt stehende Theologin oder als im Lehramt stehender Theologe das jeweilige Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat.
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§ 57#
Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz

( 1 ) Die Landessynode bestimmt aus den Mitgliedern der Spruchkammer den Vorsitz sowie die erste und zweite Stellvertretung im Vorsitz.
( 2 ) In Vorsitz und Stellvertretung müssen die drei Bekenntnisstände vertreten sein.
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§ 68#
Feststellung der Landessynode

Die Landessynode stellt für die Amtsperiode bindend fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt sind.
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§ 79#
Annahme und Gelöbnis

( 1 ) Die Annahme des Amtes wird mit dem Gelöbnis erklärt.
( 2 ) Die Gewählten werden schriftlich durch die oder den Präses mit folgendem Gelöbnis verpflichtet:
„Ich gelobe vor Gott, dass ich meine Obliegenheiten als Mitglied der Spruchkammer für Lehrbeanstandung im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig erfüllen und danach trachten werde, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
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§ 810#
Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt

Die Namen der oder des Vorsitzenden der Spruchkammer, der Mitglieder und aller Stellvertretenden sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
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§ 911#
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. Oktober 1963 (KABl. 1963 S. 176, 192) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 127.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 97 S. 224) enthält Übergangsvorschriften für die am 31. Dezember 2023 bestehenden Spruchkammern.
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023.
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4 ↑ § 2 neu gefasst durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023.
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5 ↑ § 3 neu gefasst durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023.
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6 ↑ § 4 neu gefasst durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023.
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7 ↑ § 5 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023.
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8 ↑ § 7 neu nummeriert und geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023.
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9 ↑ § 8 neu nummeriert und geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023.
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10 ↑ § 9 neu nummeriert und geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023.
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11 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023.