.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Kirchengesetz
zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung
der Evangelischen Kirche der Union
(Ergänzungsgesetz zur Lehrbeanstandungsordnung – EG LBO)
Vom 19. November 2015
Die Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 40 Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union1# vom 27. Juni/10. Juli 1963 (ABl. EKD S. 476) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Bildung von Spruchkammern
Zur Entscheidung im Verfahren der Lehrbeanstandung werden drei Spruchkammern gebildet.
#§ 2
Zuständigkeit der Spruchkammern
(
1
)
Die lutherische Spruchkammer ist für Beanstandungen der Lehre Betroffener lutherischen Bekenntnisstandes zuständig.
(
2
)
Die reformierte Spruchkammer ist für Beanstandungen der Lehre Betroffener reformierten Bekenntnisstandes zuständig.
(
3
)
Die unierte Spruchkammer ist für Beanstandungen der Lehre Betroffener unierten Bekenntnisstandes zuständig.
#§ 3
Bekenntnisbindung der oder des Betroffenen
(
1
)
Die Zuständigkeit der Spruchkammer ist bestimmt durch die Erklärung der oder des Betroffenen über die eigene Stellung zu Schrift und Bekenntnis nach Artikel 222 Kirchenordnung2# oder durch eine Erklärung, die sie oder er später an deren Stelle rechtsverbindlich abgegeben hat.
(
2
)
Die oder der Betroffene kann vor der Ladung zu dem theologischen Lehrgespräch (§ 2 Absatz 1 Lehrbeanstandungsordnung3#) zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über die eigene Bekenntnisbindung innerhalb einer von der Kirchenleitung zu bestimmenden Frist aufgefordert werden.
#§ 4
Amtszeit der Mitglieder einschließlich Stellvertretung
(
1
)
1 Die Mitglieder der Spruchkammer und die Stellvertretenden werden von der Landessynode für die Dauer ihrer Amtsperiode gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Scheidet im Laufe der Amtszeit eine Person aus einer der Spruchkammern aus, wählt die Landessynode für den Rest ihrer Amtsperiode entsprechend nach.
(
3
)
Für mehrere Spruchkammermitglieder genügt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, soweit nicht § 13 Absatz 1 Lehrbeanstandungsordnung4# entgegensteht.
(
4
)
Die Mitglieder und Stellvertretenden der Spruchkammer bleiben für ein zum Ende der Amtsperiode bereits anhängiges Verfahren bis zu seinem Abschluss im Amt.
#§ 5
Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz
Die Landessynode bestimmt aus den Mitgliedern der Spruchkammer den Vorsitz sowie die erste und zweite Stellvertretung im Vorsitz.
#§ 6
Besetzung der Spruchkammern
Für die Besetzung der Spruchkammern (Mitglieder und Stellvertretung) gilt unbeschadet § 13 Absatz 1 Lehrbeanstandungsordnung5#:
- In die lutherische Spruchkammer darf gewählt werden,
- wer sich als ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe auf das lutherische Bekenntnis verpflichtet hat durch die Erklärung über die eigene Stellung zu Schrift und Bekenntnis nach Artikel 222 Kirchenordnung6# oder durch eine Erklärung, die sie oder er später an deren Stelle rechtsverbindlich abgegeben hat;
- wer als Gemeindeglied das lutherische Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat;
- wer als im Lehramt stehende Theologin oder als im Lehramt stehender Theologe das lutherische Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat.
- In die reformierte Spruchkammer darf gewählt werden,
- wer sich als ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe auf das reformierte Bekenntnis verpflichtet hat durch die Erklärung über die eigene Stellung zu Schrift und Bekenntnis nach Artikel 222 Kirchenordnung7# oder durch eine Erklärung, die sie oder er später an deren Stelle rechtsverbindlich abgegeben hat;
- wer als Gemeindeglied das reformierte Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat;
- wer als im Lehramt stehende Theologin oder als im Lehramt stehender Theologe das reformierte Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat.
- In die unierte Spruchkammer darf gewählt werden,
- wer sich als ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe auf die Bekenntnisse der Reformation insgemein verpflichtet hat durch die Erklärung über die eigene Stellung zu Schrift und Bekenntnis nach Artikel 222 Kirchenordnung8# oder durch eine Erklärung, die sie oder er später an deren Stelle rechtsverbindlich abgegeben hat;
- wer als Gemeindeglied die Bekenntnisse der Reformation insgemein durch schriftliche Erklärung anerkannt hat;
- wer als im Lehramt stehende Theologin oder als im Lehramt stehender Theologe die Bekenntnisse der Reformation insgemein durch schriftliche Erklärung anerkannt hat.
§ 7
Feststellung der Landessynode
Die Landessynode stellt für die Amtsperiode bindend fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind.
#§ 8
Gelöbnis
Nach der Wahl werden die Gewählten schriftlich durch die oder den Präses mit folgendem Gelöbnis verpflichtet:
„Ich gelobe vor Gott, dass ich meine Obliegenheiten als Mitglied der Spruchkammer für Lehrbeanstandung im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig erfüllen und danach trachten werde, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
#§ 9
Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt
Die Namen der Vorsitzenden der Spruchkammern, der Mitglieder und aller Stellvertretenden sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
#§ 10
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. Oktober 1963 (KABl. 1963 S. 176, 192) außer Kraft.