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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm

Vom 24. September 2024

(KABl. 2024 I Nr. 91 S. 167)

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Schwelm gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

(1) 1Die Evangelische Kirchengemeinde Schwelm wird vom Presbyterium in Verantwortung vor Gott und den Menschen geleitet. 2Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(2) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse.
(3) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) 1Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung werden jährlich vom Presbyterium neu gewählt. 2Die Stellvertretung liegt vorzugsweise bei der Amtsvorgängerin oder bei dem Amtsvorgänger.
(5) 1Das Presbyterium wählt eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister sowie eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister. 2Beide vertreten sich gegenseitig. 3Zusätzlich können weitere Kirchmeisterinnen und Kirchmeister gewählt werden.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

(1) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanzangelegenheiten hat.
(2) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium.
(3) In dringenden Angelegenheiten kann der geschäftsführende Ausschuss anstelle des Presbyteriums entscheiden, wenn dieses nicht rechtzeitig einberufen werden kann.
(4) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfes, einschließlich des Stellenplanentwurfes,
  2. Beratung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums, ihrer oder seiner Stellvertretung, der Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister und deren Stellvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  3. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  4. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  5. Vorbereitung und Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Gebäuden und Wohnräumen, Garagen, Stellplätzen und Grabeland,
  6. Entscheidung über Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne, wobei dem Presbyterium die Entscheidung über Personalangelegenheiten von Mitgliedern des Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) sowie von Mitarbeitenden in leitenden Positionen (Friedhofsverwalterin oder Friedhofsverwalter, Kantorin oder Kantor, Leiterin oder Leiter der Kindergärten, Leiterin oder Leiter des Gemeindebüros, Jugendmitarbeiterinnen oder Jugendmitarbeiter) vorbehalten bleibt; entsprechende Ausschüsse sowie die Mitarbeitervertretung sind zu beteiligen.
(5) 1Die Mitglieder werden in der Regel in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl für vier Jahre berufen. 2Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  3. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  4. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  5. mindestens zwei vom Presbyterium zu wählende Presbyterinnen oder Presbyter.
3Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(6) Werden weder der Vorsitz des Presbyteriums noch die Stellvertretung durch eine Pfarrstelleninhaberin oder einen Pfarrstelleninhaber wahrgenommen, ist vom Presbyterium ein Mitglied des IPT zu wählen, die oder der mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt.
(7) 1Den Vorsitz führt die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister. 2Die Vertretung liegt bei der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister. 3Vakanzen in einem Amt oder beiden Ämtern werden für den geschäftsführenden Ausschuss durch Nachbesetzung mit Presbyteriumsmitgliedern aufgelöst. 4Das Presbyterium entscheidet in derartigen Fällen über Vorsitz oder Stellvertretung im geschäftsführenden Ausschuss.
(8) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(9) Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Genehmigung und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(10) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

(1) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für folgende Themengebiete:
  1. Kinder, Jugend und Schule,
  2. Kirchenmusik,
  3. Kindertageseinrichtungen,
  4. Friedhof,
  5. Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  6. Diakonie,
  7. Gottesdienst und Gemeindeaufbau,
  8. Öffentlichkeitsarbeit,
  9. Fundraising,
  10. Struktur.
(2) 1Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes, dieser Satzung und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Fachaufgaben ihres Themengebietes in der gesamten Kirchengemeinde zu fördern und zu koordinieren sowie Personalangelegenheiten zu beraten (z. B. Vorschläge zu Personaleinstellungen sowie Vorbereitung von Dienstanweisungen).
(3) 1Das Presbyterium beruft in der Regel in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl die Mitglieder der Fachausschüsse. 2Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(4) 1Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 2Beide müssen dem Presbyterium angehören oder Mitglieder des IPT sein.
(5) 1Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Bis zu deren Wahl erfolgt dies durch ein vom Presbyterium aus seiner Mitte zu bestellendes Mitglied.
(6) Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen Sachkundige als Gäste einladen.
(7) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses sowie der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(8) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss für Bau und Grundstücksangelegenheiten

1Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Bau- und Liegenschaftsfragen,
  2. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den Gebäuden,
  3. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  4. Weiterentwicklung der Bauplanung und des gemeindlichen Gebäudekonzepts,
  5. Erstellung sowie Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Gebäudesanierungsmaßnahmen.
2Der Fachausschuss wird durch die Baukirchmeisterin oder den Baukirchmeister geleitet. 3Die Vertretung übt die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister aus.
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§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung.
(2) 1Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Verwaltung

1Das Gemeindebüro erledigt die in der Kirchengemeinde anfallenden Verwaltungsarbeiten, soweit nicht nach der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm in Verbindung mit der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm das Kreiskirchenamt zuständig ist. 2Die Aufsicht über das Gemeindebüro übt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums zusammen mit dem geschäftsführenden Ausschuss aus.
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§ 7
Inkrafttreten

1Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke (Regionen) und Fachbereiche vom 17. Dezember 2002 (KABl. 2003 S. 147) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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