.Satzung 
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
      Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Satzung 
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde 
Herford-Mitte1#
Vom 28. April 2023
Inhaltsübersicht
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herford-Mitte gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
			(
			1
			)
		  1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium.  2 Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde.  3 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.  4 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzbestimmungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.  5 Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
			(
			2
			)
		 Das Presbyterium kann einzelnen gewählten Mitgliedern die besondere Verantwortung für ein oder mehrere Kirchengebäude oder andere Aufgaben übertragen.
			(
			3
			)
		 Zur Unterstützung seiner Arbeit beruft das Presbyterium in der ersten Sitzung nach dem Abschluss einer Kirchenwahl die Mitglieder seiner Ausschüsse.
			(
			4
			)
		  1 Für seine Arbeit und die seiner Ausschüsse kann das Presbyterium allgemeine Richtlinien und Grundsätze aufstellen.  2 Es kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern.
#§ 2
Bildung von Fachausschüssen
			(
			1
			)
		 Es werden folgende Fachausschüsse gebildet: 
- Fachausschuss für Finanzen,
- Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen,
- Fachausschuss für Kirchenmusik,
- Fachausschuss Offene Kirche.
			(
			2
			)
		 Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Bereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
			(
			3
			)
		 Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Fachausschüsse bis zu fünfzehn Mitglieder, von denen bis zu zehn gleichzeitig Mitglieder des Presbyteriums sind. 
			(
			4
			)
		  1 Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine jeweilige Stellvertretung.  2 Die Gewählten müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
			(
			5
			)
		  1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind – sofern sie nicht bereits als Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses berufen wurden – als Gäste zu den Sitzungen einzuladen. 
			(
			6
			)
		 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums sowie den Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern zur Kenntnis zu geben. 
			(
			7
			)
		 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
			(
			8
			)
		 Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien. 
#§ 3
Fachausschuss für Finanzen
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss berät über: 
- die Aufstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aus den weiteren Fachausschüssen,
- Angelegenheiten, bei denen finanzielle Verpflichtungen auf Dauer entstehen,
- Kostendeckungspläne,
- Aufnahmen von Darlehen,
- Angelegenheiten der Finanzverwaltung und Rechnungslegung,
- Prüfungsberichte über Kassenprüfungen sowie die Prüfung der Jahresrechnungen und Abrechnungen von Baumaßnahmen.
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss entscheidet über: 
- Auftragsvergaben im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
- Bewilligungen von Zuschüssen im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel, sofern kein anderer Ausschuss zuständig ist,
- Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen, Genehmigungen bei Überschreitung von Haushaltsansätzen bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe.
			(
			3
			)
		 Dem Fachausschuss gehören von Amts wegen die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, ihre oder seine Stellvertretung sowie die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister an.
#§ 4
Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen berät über: 
- Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen und Aktualisierung der diesbezüglichen Prioritätenliste,
- Finanzierungsplanungen für Einzelmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenliste,
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Unterhaltung von Gebäuden und Liegenschaften,
- Auswirkungen der jährlichen Begehung der Gebäude und Grundstücke,
- den Kauf, Verkauf, Tausch und die Belastung von Grundstücken sowie Vergaben und Belastungen von Erbbaurechten,
- Grundsatzfragen der Vermietung und Verpachtung kirchlichen Grundeigentums.
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss entscheidet über: 
- Auftragsvergaben im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe oder im Rahmen der vom Presbyterium beschlossener Deckungspläne, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
- die Einbeziehung von Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen oder Bauingenieuren bei größeren Bau- und Sanierungsmaßnahmen,
- Angelegenheiten zur Abwicklung der Miet- und Pachtverhältnisse nach Anhörung des Fachausschusses für Finanzen.
			(
			3
			)
		 Dem Fachausschuss gehören von Amts wegen die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, die Baukirchmeisterinnen oder Baukirchmeister sowie die weiteren mit besonderen Diensten beauftragten gewählten Mitglieder des Presbyteriums an.
#§ 5
Fachausschuss für Kirchenmusik
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss berät über: 
- die Gestaltung und Weiterentwicklung der Konzeption evangelischer Kirchenmusik,
- Einstellungen im Fachbereich Kirchenmusik,
- Dienstanweisungen im Fachbereich Kirchenmusik,
- Anregungen aus dem kirchenmusikalischen Fachbereich (auch gottesdienstlicher Art) für die Gemeindearbeit,
- Anregungen aus dem kirchenmusikalischen Fachbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss entscheidet über: 
- Einsätze kirchenmusikalischer Gruppen im Gottesdienst,
- kirchenmusikalische Veranstaltungen und das diesbezügliche Jahresprogramm,
- Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung entwickelter Konzepte ergeben,
- die Verwendung zugewiesener Haushaltsmittel.
			(
			3
			)
		 Der Fachausschuss führt einen aktuellen Veranstaltungskalender für seinen Fachbereich. 
			(
			4
			)
		 Der Fachausschuss nimmt die Begleitung der in seinem Fachbereich tätigen Mitarbeitenden wahr und koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsbereiches.
			(
			5
			)
		 Dem Fachausschuss gehören an: 
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
- drei weitere Mitglieder des Presbyteriums, davon soweit möglich mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Münsterchors,
- die Kantorin oder der Kantor,
- die Leitung des Posaunenchors oder ersatzweise eine nebenberufliche Kirchenmusikerin oder ein nebenberuflicher Kirchenmusiker der Kirchengemeinde,
- die Leitung des Chores Con Anima oder ersatzweise eine nebenberufliche Kirchenmusikerin oder ein nebenberuflicher Kirchenmusiker der Kirchengemeinde.
§ 6
Fachausschuss Offenen Kirche und Kuratorium Offene Kirche
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss berät über:
- Grundsätze der Offenen Kirche,
- Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitenden, deren Stellen der Offenen Kirche zugeordnet sind,
- die Erstellung von Dienstanweisungen und die Durchführung des Dienstes der Offenen Kirche,
- Neu- und Umbauten sowie Sanierungen von Gebäuden, die der Offenen Kirche zugeordnet sind,
- die für die Arbeit der Offenen Kirche erforderlichen Finanzmittel und Beantragung dieser im Rahmen der Haushaltplanung,
- die Durchführung von Sondergottesdiensten und besonderen Veranstaltungen.
			(
			2
			)
		 Der Fachausschuss entscheidet über: 
- Schwerpunkte der Arbeit der Offenen Kirche und ihre Durchführung,
- die Verwendung der für die Arbeit der Offenen Kirche veranschlagten Finanzmittel,
- Richtlinien zur Nutzung der Gebäude, die der Offenen Kirche zugeordnet sind.
			(
			3
			)
		 Dem Fachausschuss gehören an: 
- die oder der für den Arbeitsbereich zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
- bis zu fünf Presbyterinnen oder Presbyter.
			(
			4
			)
		 In gemeindeübergreifenden Angelegenheiten der Offenen Kirche erfolgen Beratungen im diesbezüglichen Kuratorium, welches sich wie folgt zusammensetzt: 
- Mitglieder des Fachausschusses Offene Kirche,
- bis zu drei Vertretungen anderer Kirchengemeinden aus dem Kirchenkreis,
- ein Mitglied aus dem Kreissynodalvorstand,
- bis zu drei Vertretungen der wichtigsten kirchlichen und kulturellen Institutionen der Stadt Herford.
§ 7
Grundsatz der Zusammenarbeit
			(
			1
			)
		 Die Ausschüsse der Kirchengemeinde unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
			(
			2
			)
		  1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.  2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 8
Schlussbestimmungen
			(
			1
			)
		  1 Diese Satzung tritt am 1. Juli 2023 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2002 (KABl. 2003 S. 18) außer Kraft.
			(
			2
			)
		 Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Elverdissen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herringhausen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Laar zur Evangelischen Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land (KABl. 2024 I Nr. 56 S. 103) hat diese Satzung mit Ablauf des 31. Dezember 2024 ihre Bestandskraft verloren.
        1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Elverdissen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herringhausen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Laar zur Evangelischen Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land (KABl. 2024 I Nr. 56 S. 103) hat diese Satzung mit Ablauf des 31. Dezember 2024 ihre Bestandskraft verloren.