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Ausführungsbestimmungen
zum Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse
des Superintendenten
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 8. Januar 1975

(KABl. 1975 S. 8)

Aufgrund von § 5 des Superintendentengesetzes1# werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
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§ 1

( 1 ) Die Anträge der Kreissynoden nach § 1 Abs. 2 und 3 des Superintendentengesetzes2# müssen der Kirchenleitung spätestens bis zum 1. September 1975 vorgelegt werden.
( 2 ) Hierbei ist § 6 Abs. 2 des Superintendentengesetzes3# zu beachten.
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§ 2

Der Antrag der Kreissynode kann auch eine Regelung zum Inhalt haben, die nur für die Amtszeit des jetzigen Superintendenten gilt.
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§ 3

Die Kreissynode kann einen neuen Antrag über die Pfarrstellenregelung stellen, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben, die für den Beschluss der Kirchenleitung nach § 1 Abs. 2 und 3 des Superintendentengesetzes4# maßgebend waren.
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§ 4

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft.5#

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1 ↑ Nr. 40.
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2 ↑ Nr. 40.
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3 ↑ Nr. 40.
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4 ↑ Nr. 40.
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5 ↑ Die Ausführungsbestimmungen wurden am 7. Februar 1975 verkündet.