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Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne

Vom 15. Juni 2024

(KABl. 2024 I Nr. 49 S. 89)

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Herne hat auf Grund der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG)2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

(1) 1Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in einem Abrechnungsobjekt zusammengefasst, deren Einzahlungen und Auszahlungen am Ende des Jahres ausgeglichen sein müssen und im Haushalt des Kirchenkreises ausgewiesen werden. 2Die Kreissynode beschließt über die Verwendung eventueller Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Kreissynodalvorstandes.
(2) 1Die Kreissynode kann für bis zu vier Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der an die einzelnen Körperschaften zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. 2Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird dieses der Ausgleichsrücklage des Kirchenkreises zugeführt; liegt es darunter, wird es aus Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
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§ 2
Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden

(1) Die Kirchengemeinden erhalten eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse.
(2) 1Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. 2Die Gemeindegliederzahl ist jährlich aus der zentralen Gemeindegliederkartei beim Kirchenkreis zu ermitteln (Stichtag 31. Dezember des Vorjahres).
(3) 1Weitere Zuweisungen werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises ausgewiesen. 2Über die Gewährung von weiteren Zuweisungen über Absatz 2 hinaus entscheidet die Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltplanes. 3Näheres kann in den Haushaltsrichtlinien geregelt werden (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1).
(4) 1Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen eingehen. 2Dies gilt auch für die Aufnahme von Darlehen.
(5) 1Bei der Feststellung der Pauschale nach Absatz 1 wird das Ergebnis aus dem Grundvermögen des Kirchenvermögens bis zu 50 Prozent zuweisungsmindernd angerechnet. 2Näheres wird in den Haushaltsrichtlinien geregelt (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1). 3Erträge aus Sonderposten sowie aus Kollekten, Opfern, Sammlungen und Spenden verbleiben den Kirchengemeinden in voller Höhe.
(6) 1Die Einnahmen aus Dienstwohnungsvergütungen verbleiben in der jeweiligen Kirchengemeinde zu 100 Prozent und sind einer objektbezogenen Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen. 2Näheres wird in den Haushaltsrichtlinien geregelt (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1).
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§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises

(1) 1Der Kirchenkreis erhält aus dem Abrechnungsobjekt „Finanzausgleich“ für seine Aufgaben (unabhängig von der bereits nach § 4 gedeckten Pfarrbesoldung) eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Beschlussfassung des Haushaltes des Kirchenkreises festgesetzt.
(2) Für den Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne werden die jährlichen Zuweisungsbeträge im Haushalt veranschlagt.
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§ 4
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschalen

Der Refinanzierungsbedarf für die Pfarrbesoldungspauschalen nach dem FAG3# wird wie folgt gedeckt:
  1. Die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen das Ergebnis (Erträge abzüglich Aufwendungen) aus ihrem Pfarrvermögen an die Kostenstelle „Finanzausgleich“ in Höhe von 75 Prozent ab.
  2. Der Kirchenkreis zahlt aus dem Abrechnungsobjekt „Finanzausgleich“ die Pfarrbesoldungspauschalen nach dem FAG4# an die Landeskirche.
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§ 5
Gemeinsame Finanzplanung

(1) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand im Benehmen mit dem Finanzausschuss Richtlinien erlassen:
  1. für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises mit Pauschalvorgaben,
  2. für einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben,
  3. für Errichtung, Bewertung und Abbau von Personalstellen,
  4. für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungen sowie auch für die Aufnahme von Darlehen.
(2) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
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§ 6
Rücklagen

(1) Für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage.
(2) 1Die Betriebsmittelrücklage ist zu bilden, um rechtzeitige Leistungen der Ausgaben zu sichern. 2Sie ist mit mindestens einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens aller Haushalte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(3) 1Die Ausgleichsrücklage ist zu bilden, um Ausgabenerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmenminderungen ausgleichen zu können. 2Sie ist mit mindestens einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens aller Haushalte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(4) 1Über die Inanspruchnahme von Rücklagen, insbesondere der Substanzerhaltungsrücklage, die über die Planungen im Haushalt hinausgehen, entscheidet der Kreissynodalvorstand nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss, sofern der Betrag der Rücklagenentnahme in der Summe der Maßnahmen die Höhe von 20.000 Euro jährlich überschreitet. 2Für die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
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§ 7
Finanzausschuss

(1) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises bildet die Kreissynode einen ständigen Finanzausschuss.
(2) 1Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, davon höchstens vier Pfarrerinnen oder Pfarrer. 2Die weiteren fünf Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben; eines dieser Mitglieder soll gleichzeitig Mitglied des Kreissynodalvorstandes sein.
(3) Es können persönliche oder allgemeine Stellvertretungen bestellt werden.
(4) 1Der Finanzausschuss hat die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie die Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE) zu beraten.
(5) Sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, gelten für seine Arbeitsweise die in der Kreissatzung festgelegten Regelungen.
(6) Die Verwaltungsleitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes oder ihre oder seine Stellvertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
(7) Falls die oder der aus der Mitte der Ausschussmitglieder gewählte Vorsitzende nicht bereits Mitglied der Kreissynode ist, wird sie oder er mit ihrer oder seiner Wahl gleichzeitig Mitglied der Kreissynode.
(8) Die oder der Vorsitzende ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes als Gast mit beratender Stimme einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden und sie oder er nicht bereits Mitglied des Kreissynodalvorstandes ist.
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§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden

1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Der Kreissynodalvorstand informiert in entsprechender Weise die Kirchengemeinden.
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§ 9
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden

(1) 1Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung ihr gegenüber getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. 2Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(2) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das gemeinsame Kreiskirchenamt wahrgenommen.5#
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§ 11
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne vom 30. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 220), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2023 (KABl. 2023 I Nr. 70 S. 155), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe Satzung des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne, Nr. 3490.
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