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Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie1#

Vom 31. Mai 2023

(KABl. 2023 I Nr. 37 S. 90)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich folgender Arbeitsrechtsregelungen fallen:
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§ 2
Einmalige Inflationsausgleichsprämie

( 1 ) Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 eine einmalige Inflationsausgleichsprämie, wenn ihr Arbeits-/Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der einmaligen Inflationsausgleichsprämie beträgt für
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§ 3
Monatliche Inflationsausgleichsprämie

( 1 ) Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) eine monatliche Inflationsausgleichsprämie. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf die monatliche Inflationsausgleichsprämie besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-/Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie beträgt für
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§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Inflationsausgleichsprämie nach den §§ 2 und 3

( 1 ) Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne der §§ 2 und 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF31# genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 21 Absatz 2 und 3 BAT-KF32# sowie § 37 BAT-KF33#), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) § 18 BAT-KF34# gilt entsprechend.
( 4 ) Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 5 ) Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

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1 ↑ Diese ARR ist als Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 31. Mai 2023 (KABl. 2023 I Nr. 37 S. 90) gemäß Artikel 10 Abs. 1 der ARR am 31. Mai 2023 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 1100-1.
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3 ↑ Nr. 1100-2.
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4 ↑ Nr. 1100-3.
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5 ↑ Nr. 1100-8.
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6 ↑ Nr. 1100-9.
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7 ↑ Nr. 1500.
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8 ↑ Nr. 1560.
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9 ↑ Nr. 1570.
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10 ↑ Nr. 1575.
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11 ↑ Nr. 1100.
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12 ↑ Nr. 1100-1.
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13 ↑ Nr. 1100-2.
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14 ↑ Nr. 1100-3.
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15 ↑ Nr. 1100-8.
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16 ↑ Nr. 1100-9.
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17 ↑ Nr. 1500.
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18 ↑ Nr. 1560.
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19 ↑ Nr. 1570.
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20 ↑ Nr. 1545.
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21 ↑ Nr. 1100-1.
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22 ↑ Nr. 1100-2.
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23 ↑ Nr. 1100-3.
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24 ↑ Nr. 1100-8.
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25 ↑ Nr. 1100-9.
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26 ↑ Nr. 1500.
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27 ↑ Nr. 1560.
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28 ↑ Nr. 1570.
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29 ↑ Nr. 1575.
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30 ↑ Nr. 1545.
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31 ↑ Nr. 1100.
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32 ↑ Nr. 1100.
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33 ↑ Nr. 1100.
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34 ↑ Nr. 1100.