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Verordnung zum Klimaschutzgesetz
der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Verwendung der Klimaschutzpauschale (VO.KliSchG)

Vom 15. Dezember 2022

(KABl 2022 I Nr. 105 S. 273)

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Auf Grund von § 9 Absatz 1 Klimaschutzgesetz1# hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die Verwendung der Klimaschutzpauschale nach § 7 Klimaschutzgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen (KliSchG)2# für die Ziele nach § 3 KliSchG3# zu sichern.
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§ 2
Verwendung der Klimaschutzpauschale

( 1 ) 1Die Klimaschutzpauschale wird für die Handlungsfelder Gebäude, Mobilität, Beschaffung und kirchliche Flächen eingesetzt. 2Der Planungshorizont für die Verwendung der Klimaschutzpauschale soll die Grenzen einer Kirchengemeinde überschreiten.
( 2 ) 1Maßnahmen müssen mittelbar oder unmittelbar den Zielen dienen. 2Die Verwendung kann in drei Kategorien erfolgen:
  1. investive Maßnahmen, bei Gebäuden auf der Grundlage eines langfristigen strategischen Nutzungskonzepts,
  2. Personalstellen,
  3. Finanzierung (Tilgung, Zinsen).
( 3 ) 1Die Entscheidung über die Verwendungsplanung treffen die rechtsvertretenden Leitungsorgane; in Kirchenkreisen auf der Grundlage eines kreissynodalen Konzepts. 2Bei der Priorisierung soll die Effektivität der Maßnahmen berücksichtigt werden. 3Der Nachweis der Verwendung erfolgt im Rahmen des Berichtswesens. 4Das landeskirchliche Klimabüro kann Berichtsmuster für den Nachweis der Verwendung zur Verfügung stellen.
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§ 3
Beratung zur Mittelverwendung

( 1 ) Für die Planung der Mittelverwendung sollen sich die kirchlichen Körperschaften durch ihre Fachstellen für Klimaschutz (§ 6 KliSchG4#) beraten lassen.
( 2 ) Das landeskirchliche Klimabüro wird den kollegialen Austausch zur wirksamen Mittelverwendung unter den westfälischen Körperschaften koordinieren und kann Empfehlungen zur Mittelverwendung und dessen Nachweis geben.
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§ 4
Berichtswesen

1Die Kirchenkreise und die Landeskirche berichten ihren Synoden zur Umsetzung der Mittelverwendung. 2Dabei sollen berücksichtigt werden:
  1. der Statusbericht zur Umsetzung der Klimastrategie,
  2. die konkrete Mittelverwendung und die dadurch erreichte Einsparung an THG-Emissionen,
  3. die begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 846.
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2 ↑ Nr. 846.
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3 ↑ Nr. 846.
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4 ↑ Nr. 846.
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