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Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten
für das „Haus am Weststrand“

Vom 26. August 2022

(KABl. 2022 I Nr. 67 S. 168, KABl 2022 I Nr. 126 S. 342)

Das „Haus am Weststrand“ ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten. Für die Ordnung und Regelung der Arbeit des „Hauses am Weststrand“ erlässt der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten gemäß Artikel 104 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# in Verbindung mit § 22 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d)3# die folgende Satzung:
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Präambel

Maßstab unseres Handelns ist unser christlicher Glaube. Unser Anspruch ist, das JA Gottes zu seiner gesamten Schöpfung für alle erlebbar zu machen.
Wir legen besonderen Wert auf einen respektvollen und sensiblen Umgang im Miteinander, der geprägt ist von Nächstenliebe, Wertschätzung und gelebter Spiritualität.
Wir bieten den Menschen, die sich uns anvertrauen, einen einzigartigen Ort, an dem Gemeinschaft in Vielfalt erlebbar wird.
Die an ihren Bedürfnissen orientierte Erholung an Körper, Geist und Seele ist unser Ziel.
Wir erweitern den Horizont unseres Handelns in der stetigen Weiterentwicklung unseres Angebotes mit der Perspektive auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen.
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§ 1
Name, Träger

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten ist Träger des „Hauses am Weststrand“, Am Weststrand 1, 26548 Norderney.
( 2 ) Das „Haus am Weststrand“ ist gemäß § 22 VwO.d4# ein kirchlicher Eigenbetrieb des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten.
( 3 ) Das Grundvermögen ist verzeichnet im Grundbuch von Norderney, Blatt 2439, Flur 10, Flurstücke 2/7, 3/1, 2/25 und 2/26.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck

Das „Haus am Weststrand“ dient dem Kirchenkreis, seinen Kirchengemeinden, deren Gruppen und kirchlichen Einrichtungen als Tagungs- und Freizeitstätte.
Darüber hinaus stehen die Angebote des „Hauses am Weststrand“ auch sonstigen Erholungsuchenden offen.
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§ 3
Aufgaben

Der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten unterhält das christlich geprägte Freizeit-, Erholungs- und Tagungshaus, damit Menschen sich an Leib, Geist und Seele erholen können. Das „Haus am Weststrand“ ist offen für jedermann. Es soll ein Ort der Begegnung sein. Alle Gäste sind eingeladen, sich aktiv an den Angeboten des Hauses und der Freizeitleitungen zu beteiligen.
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§ 4
Kreissynode

Die Kreissynode
  1. entscheidet über die Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. entscheidet über die Genehmigung des Wirtschafts- und Stellenplanes,
  3. entscheidet über die Entlastung auf Grund des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses,
  4. nimmt den Lagebericht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zur Kenntnis.
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§ 5
Kreissynodalvorstand

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beschließt über
  1. die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  2. die Bestätigung der Regelung der Stellvertretung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
  3. den Wirtschaftsplanentwurf und die Weiterleitung an die Kreissynode,
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  5. die Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
  6. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  7. die Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen,
  8. Maßnahmen und Auftragserteilungen mit einem Gesamtkostenvolumen von über 30.000 € im Rahmen des Wirtschaftsplanes.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer bzw. ihre oder seine Stellvertretung. Er übt die Aufsicht über das „Haus am Weststrand“ aus.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand beruft die Mitglieder des Beirates.
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§ 6
Beirat

( 1 ) Zur laufenden Begleitung der Arbeit für das „Haus am Weststrand“ beruft der Kreissynodalvorstand einen Beirat.
( 2 ) Dem Beirat gehören an:
  1. zwei aus dem Kreis der ehrenamtlichen Freizeitleitungen zu benennende Vertreterinnen/Vertreter,
  2. zwei Mitglieder des Kreissynodalvorstands,
  3. die Hausleiterin oder der Hausleiter,
  4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
( 3 ) Zu den Sitzungen können sachkundige Personen hinzugezogen werden.
( 4 ) Der Beirat soll in der Regel zweimal jährlich tagen. Die Sitzungsprotokolle sind dem Kreissynodalvorstand vorzulegen.
( 5 ) Dem Beirat werden die folgenden Aufgaben zugewiesen:
  1. Erarbeitung von Vorschlägen zu perspektivisch notwendigen Investitionsmaßnahmen,
  2. Begleitung der laufenden Arbeit,
  3. Erarbeitung von Beschlussvorschlägen für die dem Kreissynodalvorstand vorbehaltenen Entscheidungen.
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§ 7
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das „Haus am Weststrand“. Sie oder er hat die Personal-, Finanz- und Organisationsverantwortung, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist.
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist zuständig für:
  1. alle Personalangelegenheiten und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen auf Grundlage des gültigen Stellenplans,
  2. Maßnahmen und Auftragserteilungen mit einem Gesamtkostenvolumen von bis zu 30.000 € im Rahmen des Wirtschaftsplanes.
( 3 ) Sie oder er ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter aller dem „Haus am Weststrand“ zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 4 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das „Haus am Weststrand“ unbeschadet des Artikels 106 Absatz 2 KO5# nach außen. Prozessvollmachten werden durch den Kreissynodalvorstand erteilt. Erklärungen und Arbeitsverträge im Rahmen des Absatzes 2, durch welche das „Haus am Weststrand“ verpflichtet werden soll, sind durch die Geschäftsführung (die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer bzw. die Stellvertreterin oder den Stellvertreter) zu unterzeichnen.
( 5 ) Die Geschäftsführung erstattet dem Kreissynodalvorstand Bericht und legt diesem die aktuellen Ergebnisse (Belegung, Belegungsanfragen, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss) des „Hauses am Weststrand“ vor. Sie hat den Kreissynodalvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm führt die Verwaltungsgeschäfte, die sich aus dieser Satzung ergeben, sofern sie nicht der Geschäftsführung obliegen.
( 2 ) Zur Erstellung der steuerlichen Jahresabschlüsse und der notwendigen Korrespondenz mit der Finanzverwaltung kann eine erforderliche externe Fachkompetenz hinzugezogen werden.
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§ 9
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Landeskirchenamt und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft6#.
( 2 ) Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 800-d.
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4 ↑ Nr. 800-d.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Oktober 2022.