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Satzung des Verbandes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Minden

Vom 18. August 2022

(KABl. 2022 I Nr. 51 S. 129)

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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Minden (nachstehend Verband genannt) erfüllt mit den evangelischen Kindertageseinrichtungen und Familienzentren seine gesellschaftsdiakonischen und sozialpädagogischen Verpflichtungen als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Vorgaben gegenüber Kindern und deren Sorgeberechtigten.
( 2 ) Das geistliche Leben und das diakonische Engagement des Verbandes spiegeln sich in der Zuwendung zu den Kindern und Sorgeberechtigten. Das Erzählen von Gott und seiner Liebe zu den Menschen sind dabei zentrale Bestandteile der religionspädagogischen Angebote.
( 3 ) Die Kindertageseinrichtungen verfolgen als Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Bildungsauftrag. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Sorgeberechtigten insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen.
( 4 ) Der Verband hat den Zweck, die Qualität der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen zu sichern und weiterzuentwickeln.
( 5 ) Die Mitglieder übertragen die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen an den Verband. Damit verbunden ist die Wahrnehmung aller geschäfts- und betriebsrelevanten Entscheidungen und Abläufe durch den Verband.
( 6 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben schließt der Verband entsprechende Verträge über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen von Kindertageseinrichtungen.
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§ 2
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden wirken innerhalb ihres örtlichen Einzugsgebietes an der Arbeit des Verbandes mit, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
  1. Benennung von Pfarrerinnen oder Pfarrern, Presbyterinnen oder Presbytern als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für die jeweiligen Einrichtungen,
  2. Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  3. regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung im Rahmen der jeweiligen Einrichtungskonzeption,
  4. Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  5. Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der jeweiligen Einrichtungskonzeption,
  6. Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
  7. Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern an Veranstaltungen der Kindertageseinrichtungen (z. B. Basare, Feste und Feiern),
  8. regelmäßige Einladung der Leitungen der Kindertageseinrichtungen in die Sitzungen des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache,
  9. Beteiligung bei der Entwicklung und Umsetzung des religionspädagogischen Konzepts für die einzelnen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Verband beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden durch Anhörung ihrer jeweiligen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner bei folgenden Entscheidungen:
  1. Änderungen der Einrichtungsstruktur,
  2. grundsätzliche Änderungen der pädagogischen Ausrichtung der gesamten Einrichtung,
  3. Neuerrichtung oder Schließung von Gruppen oder Einrichtungen.
( 3 ) Der Verband informiert die jeweiligen Kirchengemeinden bei Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften. Die jeweiligen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner sollen an den Bewerbungsgesprächen von Einrichtungsleitungen teilnehmen und angehört werden.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben erfüllt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
( 3 ) Die von den Mitgliedern aufgewandten Eigenanteile gelten als zweckgebundene Mittel und dürfen daher nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Verband ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
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§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verband wird von der Verbandsvertretung geleitet. Sie wird nach jeder Kirchenwahl neu gebildet.
( 2 ) Die Verbandsvertretung setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  2. jeweils ein Presbyteriumsmitglied aus den dem Verband angehörenden Kirchengemeinden. Kirchengemeinden mit mindestens drei Einrichtungen auf ihrem Gebiet können ein weiteres Presbyteriumsmitglied, Kirchengemeinden mit mindestens fünf Einrichtungen auf ihrem Gebiet können bis zu zwei weitere Mitglieder entsenden,
  3. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes, das zugleich Mitglied der Kreissynode ist,
  4. bis zu drei Mitglieder, die gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe c Verbandsgesetz vom Verbandsvorstand berufen werden. Vor der ersten Konstituierung der Verbandsvertretung wird dieses Recht vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Minden ausgeübt.
Die Bestellung von Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen in die Verbandsvertretung ist ausgeschlossen.
( 3 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt. Scheidet ein Mitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, hat die entsendende Körperschaft unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu benennen.
( 4 ) Für jedes entsandte Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend.
( 5 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsvertretung.
( 6 ) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
( 7 ) Zu den Aufgaben der Verbandsvertretung gehören insbesondere:
  1. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und die diesbezügliche Wahl der oder des Vorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. Feststellung des Haushalts und des Jahresabschlusses,
  3. allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes,
  4. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  5. Verabschiedung des Leitbildes.
( 8 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung finden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Kalenderjahr statt oder wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder oder der Verbandsvorstand es verlangt. Für Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Kirchenordnung über die Regelungen für die Presbyterien2# entsprechend. Anwesend ist dabei auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
( 9 ) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung dem Umlaufverfahren zustimmen. Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.
( 10 ) Über die Sitzungen und Abstimmungsverfahren der Verbandsvertretung sind Niederschriften anzufertigen, welche die Namen der Mitwirkenden, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält.
( 11 ) Die regelmäßige Information der Verbandsmitglieder erfolgt durch die von ihnen in die Verbandsvertretung entsandten Personen. Hierfür ist die Weitergabe der Niederschriften ausreichend, sofern die Verbandsvertretung dies nicht im Einzelfall untersagt hat.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte drei Personen in den Verbandsvorstand. Für jedes dieser Vorstandsmitglieder wird ebenfalls eine Stellvertretung gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils vier Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vor Ende der Amtszeit aus, ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu benennen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal pro Jahr sowie auf Verlangen der Verbandsvertretung zusammen. Der Verbandsvorstand kann zu seinen Sitzungen seine stellvertretenden Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen. Im Übrigen gelten die für die Verbandsvertretung geltenden Regelungen entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Verbandes,
  2. Vorbereitung der Sitzungen und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung,
  3. Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung,
  4. Beratung und Beschlussfassung der Vorlagen der Geschäftsführung,
  5. Kassenaufsicht,
  6. Vertretung im Rechtsverkehr, soweit sie nicht der Geschäftsführung übertragen wurde,
  7. Öffentlichkeitsarbeit.
( 4 ) Zur rechtsverbindlichen Vertretung zeichnen die Mitglieder des Verbandsvorstandes unter Verwendung des Verbandssiegels. In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Vorstandes nicht möglich ist, hat die Geschäftsführung einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber wirksam.
( 5 ) Die regelmäßige Information der Verbandsmitglieder erfolgt durch die von ihnen in die Verbandsvertretung entsandten Personen. Hierfür ist die Weitergabe der Niederschriften ausreichend.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand bestellt eine Geschäftsführung.
( 2 ) Der Geschäftsführung obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes. Der Geschäftsführung werden die Führung des amtlichen Schriftverkehrs und die unterschriftliche Vollziehung der Kassenanordnungen für den Verband übertragen.
( 3 ) Der Geschäftsführung werden darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben und die damit verbundenen Entscheidungsbefugnisse übertragen:
  1. Vorbereitung der Sitzungen und Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes,
  2. Entwicklung von Zielen und Konzepten für die strategische Ausrichtung der Kindertageseinrichtungen,
  3. Entwicklung und Umsetzung pädagogischer Konzepte für die einzelnen Kindertageseinrichtungen und den Verband,
  4. Einführung und Evaluierung eines Qualitätsmanagementsystems für die Kindertageseinrichtungen,
  5. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Controlling, Berichts- und Kassenwesen, Jahresabschlussarbeiten, Vorbereitung des Jahresabschlusses,
  6. Planung und Umsetzung aller sich aus dem operativen Geschäft des Betriebs der Kindertageseinrichtungen ergebenden Maßnahmen,
  7. personalrechtliche Entscheidungen auf der Grundlage des kirchlichen Arbeitsrechts einschließlich der Einstellung und Entlassung aller Mitarbeitenden für die Kindertageseinrichtungen,
  8. Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen,
  9. Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden einer jeden Kindertageseinrichtung, die im Einzelfall auf die jeweilige Leitung dieser Kindertageseinrichtung übertragen werden kann,
  10. Verpflichtung, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken.
( 4 ) Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes teil, sofern diese nicht im Einzelfall etwas anderes beschließen.
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§ 7
Verwaltung

Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden durch das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Minden wahrgenommen.
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§ 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen, die vor der Übernahme der Trägerschaft durch den Verband bei den Kirchengemeinden beschäftigt sind, werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Verbandes. Nach der Trägerschaftsübernahme erfolgen Neueinstellungen durch den Verband.
( 2 ) Absatz 1 gilt ebenfalls beim Beitritt einer weiteren Kirchengemeinde zum Verband sowie für Verpflichtungen aus bestehenden und aufgelösten Arbeitsverhältnissen, soweit diese Verpflichtungen nach dem Beitritt entstehen. Den Mitarbeitenden wird die Wahrung des Besitzstands zugesichert.
( 3 ) Die Rechte und Pflichten aus besonderen Vereinbarungen mit Personal (Altersteilzeit, Überstundenvereinbarung etc.) sind dem Verband vor Übernahme des Personals anzuzeigen und von der Höhe der Kosten her zu beziffern. Aufwendungen für Zusatzvereinbarungen sind dem Verband von den jeweils beitretenden Kirchengemeinden zu erstatten.
( 4 ) Die Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen erhalten eine Dienstanweisung und eine Stellenbeschreibung.
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§ 9
Haushalt und Finanzen

( 1 ) Das Haushaltsjahr ist das Kindergartenjahr und umfasst den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum Ablauf des 31. Juli des Folgejahres.
( 2 ) Für den Verband ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die kirchenrechtlichen Bestimmungen.
( 3 ) Die Finanzierung des Verbands erfolgt durch:
  1. Zuschüsse des Landes,
  2. Zuschüsse von kommunalen Körperschaften,
  3. vertragliche Leistungen der kommunalen Körperschaften,
  4. Spenden und andere freiwillige Beiträge,
  5. zweckgebundene Zuschüsse Dritter,
  6. Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln des Evangelischen Kirchenkreises Minden.
( 4 ) Die Höhe des voraussichtlich benötigten Zuschusses aus Kirchensteuermitteln des Evangelischen Kirchenkreises Minden ist im Rahmen der Haushaltsplanung zu ermitteln und ausführlich zu begründen. Der Antrag ist frühzeitig zu stellen, sodass er bei der Haushaltsplanung des Kirchenkreises berücksichtigt werden kann. Rechte der Kreissynode bleiben unberührt.
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§ 10
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Aufsicht über den Verband obliegt dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Die beteiligten Körperschaften des Verbandes sind vorher anzuhören.
( 3 ) Über Veränderung oder Auflösung des Verbandes beschließt die Kirchenleitung. Die beteiligten Mitglieder tragen diesbezüglich gemeinsam die Verantwortung, bis alle finanziellen und personellen Angelegenheiten endgültig geregelt sind. Mitgliedskirchengemeinden können zum Ende des auf den Beschluss der Kirchenleitung folgenden Kindergartenjahres ausscheiden. Im Falle der Verbandsauflösung fällt das verbleibende Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Minden.
( 4 ) Die Satzung tritt mit der Errichtung des Verbandes am 1. Januar 2023 in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.