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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.09.2022

Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in
Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten1# 2#

Vom 12. Mai 2005

(KABl. 2005 S. 104)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen
12. Dezember 2008
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
§ 3 Abs. 3
geändert
§ 6 Satz 1
geändert
2
ARR zur Änderung des BAT-KF, der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
23. November 2011
Überschrift
geändert
§ 1
geändert
Projekten sowie Integrationsfirmen sowie einer Neuregelung für Integrationsprojekte
3
ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
17. Juli 2013
§ 1
neu gefasst
§ 7
geändert
Anlage 1
neu gefasst
4
ARR zur Änderung des BAT-KF und der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
25. Juni 2015
Überschrift
geändert
§ 1 Satz 2
neu gefasst
§ 5 Satz 2
angefügt
§ 7
geändert
Anlage 1
neu gefasst
5
ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
14. November 2018
§ 5
neu gefasst
Anlage 1
neu gefasst
6
ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
20. März 2019
§ 1
neu gefasst
§ 2 Abs. 1
neu nummeriert
§ 2 Abs. 2
angefügt
§ 7
neu gefasst
7
ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
27. Januar 2021
Anlage 1
neu gefasst
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§ 13#

Diese Ordnung gilt für Personen, die als Maßnahmeteilnehmende zu ihrer beruflichen Qualifizierung und auf Grund ihrer persönlichen Förderung nach § 16e oder § 16i SGB II oder einem entsprechenden Förderprogramm öffentlicher Kostenträger (wie z. B. Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union) in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten beschäftigt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um Einrichtungen oder Einrichtungsteile handelt, deren Betriebszweck die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist.
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§ 24#

( 1 ) Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Maßnahmeteilnehmenden sollen in der Regel drei Jahre im ersten Arbeitsvertrag beschäftigt werden.
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§ 35#

( 1 ) Für die nach dieser Ordnung beschäftigten Maßnahmeteilnehmenden gelten die Bestimmungen des BAT-KF6# in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
§ 1 BAT-KF sowie §§ 10 Abs. 1, 12 bis 15, 19, 21 Abs. 2 bis 4, 22, 23, 24,‎ 27 Abs. 2,  357# kommen nicht zur Anwendung.
( 2 ) Ferner kommt nicht zur Anwendung die Ordnung über vermögenswirksame Leistungen. Für die Reisekostenvergütung gilt § 35 BAT-KF8#.
( 3 ) Die §§ 8 und 25 BAT-KF9# finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die nach dieser Ordnung beschäftigten Personen so gestellt werden, als seien sie in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.
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§ 4

Als Probezeit gelten bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten die ersten acht Wochen. Bei längeren Befristungen beträgt die Probezeit sechs Monate.
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§ 510#

Die Maßnahmeteilnehmenden erhalten ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1.
Die Mitarbeitenden, die nach Fallgruppe 1 der Anlage 1 zu dieser Ordnung eingruppiert sind, erhalten als monatliches Entgelt den gesetzlichen Mindestlohn im Sinne des Mindestlohngesetzes. Die Erhöhung des Entgelts erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils gültigen Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns.
Das Entgelt der Mitarbeitenden der Fallgruppe 2 verändert sich zum gleichen Zeitpunkt um denselben Vomhundertsatz, der sich aus der Erhöhung des Entgelts der Mitarbeitenden der Fallgruppe 1 ergibt.
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§ 611#

Die nach dieser Ordnung geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse sind auch nach Ablauf der Probezeit ordentlich kündbar. Für Maßnahmeteilnehmende gelten die Kündigungsfristen des § 33 BAT-KF12# jeweils zum Monatsschluss.
Weiterhin kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
vom Maßnahmeteilnehmenden, wenn er eine Ausbildung oder eine andere Arbeit aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder aus der geförderten Maßnahme abberufen wird;
vom Arbeitgeber, wenn der Maßnahmeteilnehmende aus der geförderten Maßnahme abberufen wird.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt. Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt insbesondere der Austritt aus der evangelischen Kirche.
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§ 713#

Maßnahmeteilnehmende, die nach § 16i SGB II und § 16e SGB II in der Fassung vom 1. Januar 2019 gefördert werden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in die Fallgruppe 2 der Anlage 1 eingruppiert. Maßnahmeteilnehmende, die auf Grund anderer Förderprogramme im Sinne des § 1 gefördert werden, behalten ihre Eingruppierung.
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Anlage 114#

I. Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen:
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgelt
monatlich in Euro
vom
1. Januar 2021
bis
31. Juni 2021
Entgelt
monatlich in Euro
vom
1. Juli 2021
bis
31. Dezember 2021
Entgelt
monatlich in Euro
vom
1. Januar 2022
bis
31. Juni 2022
Entgelt
monatlich in Euro
ab
1. Juli 2022
1
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit allgemeinem Qualifizierungsbedarf, z. B. Helferinnen/Helfer
1.610,93
1.627,89
1.665,20
1.772,03
2
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit geringen Anteilen selbstständiger Arbeit und spezifischem Qualifizierungsbedarf
1.759,15
1.777,67
1.818,41
1.935,07
II. Die Stundenentgelte betragen bei Eingruppierung nach
Fallgruppe
Entgelt
monatlich in Euro
vom
1. Januar 2021
bis
31. Juni 2021
Entgelt
monatlich in Euro
vom
1. Juli 2021
bis
31. Dezember 2021
Entgelt
monatlich in Euro
vom
1. Januar 2022
bis
31. Juni 2022
Entgelt
monatlich in Euro
ab 1. Juli 2022
1
9,50
9,60
9,82
10,45
2
10,37
10,48
10,72
11,41

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1 ↑ Überschrift geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen sowie einer Neuregelung für Integrationsprojekte vom 23. November 2011; Überschrift geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 25. Juni 2015.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Archivierung erfolgte auf Grund der Änderungen der Entgelte (siehe Anlage 1).
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3 ↑ § 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen sowie einer Neuregelung für Integrationsprojekte vom 23. November 2011; § 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 17. Juli 2013; § 1 Satz 2 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 25. Juni 2015; § 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 20. März 2019.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 neu nummeriert und Abs. 2 angefügt durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 20. März 2019.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008.
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6 ↑ Nr. 1100
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7 ↑ Nr. 1100.
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8 ↑ Nr. 1100
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9 ↑ Nr. 1100
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10 ↑ § 5 Satz 2 angefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF und der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 25. Juni 2015; § 5 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 14. November 2018.
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11 ↑ § 6 Satz 1 geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008.
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12 ↑ Nr. 1100
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13 ↑ § 7 geändert durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 17. Juli 2013; § 7 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 25. Juni 2015; § 7 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 20. März 2019.
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14 ↑ Anlage 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 17. Juli 2013; Anlage 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags in kirchlicher Fassung und der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 25. Juni 2015; Anlage 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 14. November 2018; Anlage 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 27. Januar 2021.