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Erläuterungen zu § 14 Geschäftsordnung der Landessynode

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2022

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Allgemeines

Mit der Neunten Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode (GOLS) vom 15. Juni 2022 wurde der Absatz 2 gestrichen, da er keinen über Artikel 135 KO hinausgehenden Regelungsinhalt besaß. Entsprechend ist die Landessynode beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
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