.

Erläuterungen zu § 8 des Erprobungsgesetzes zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 15. Juni 2022

###

##

§ 8
Übergangsbestimmungen

Die Vorlage 3.3, die der Landessynode im Juni 2022 vorlag, finden Sie hier.
Auszug aus der Begründung:
Hierdurch soll den Gremien ermöglicht werden, sich auf die Umsetzung dieses Gesetzes vorzubereiten und nicht für eine halbe Amtszeit oder weniger noch ad hoc Personen suchen und einarbeiten zu müssen. Gleichzeitig sind noch etwa zwei Jahre vorhanden, sodass es durchaus sinnvoll sein kann, auch für die aktuelle Amtszeit schon Personen zu berufen. Dies soll den Leitungsorganen ebenfalls ermöglicht werden.