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Erläuterungen zu § 2 des Erprobungsgesetzes zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 15. Juni 2022

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§ 2
Berufung junger Mitglieder des Presbyteriums

Die Vorlage 3.3, die der Landessynode im Juni 2022 vorlag, finden Sie hier.
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Absatz 1

In der Kirche aktive junge Menschen haben einerseits das Bedürfnis, in der Gemeindeleitung gehört zu werden, andererseits befinden sie sich häufig in einem Lebensabschnitt, der mit massiven Umbrüchen in Ausbildung, Beruf und Privatleben verbunden ist, sodass die Hemmschwelle, sich vor der ganzen Kirchengemeinde für eine vierjährige Amtszeit zur Wahl zu stellen, sehr hoch sein kann. Um sicherzustellen, dass junge Menschen dennoch im Presbyterium vertreten sind, sind sie durch Berufung ins Presbyterium zu holen. Pro Presbyterium ist dabei eine Person zu berufen. Anders als in § 3 Absatz 1 Satz 2 wird hier die Herstellung des Benehmens mit der Evangelischen Jugend in der Gemeinde vorausgesetzt. Gemeint ist das vor Ort mit der Jugendarbeit betraute Gremium. Dadurch wird erreicht, dass die berufenen jungen Menschen in der Gemeindejugendarbeit gut vernetzt sind und so nicht nur ihre eigenen, sondern auch die Belange der Jugendlichen in der Gemeinde allgemein kennen und einbringen können. Eine Entscheidung „im Benehmen" verlangt im Gegensatz zu einer solchen „im Einvernehmen" keine Willensübereinstimmung. Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung des Anderen, der dadurch Gelegenheit erhält, seine Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1993 - 7 A 2/92 = BVerwGE 92, 258 [262])
Satz 1 regelt, dass der junge Mensch zusätzlich zu den gewählten Presbyterinnen und Presbytern in das Presbyterium berufen wird. Sofern schon auf regulärem Weg junge Menschen im Presbyterium vertreten sind, wird hier ein weiteres Mitglied zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern berufen.
Aus Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 ergibt sich, dass die jungen Menschen von dem (neu) eingeführten Presbyterium berufen werden. Dementsprechend müssen bei der Berufung die Voraussetzungen der Berufbarkeit vorliegen. Das „alte“ Presbyterium soll nicht die personelle Besetzung des neuen Presbyteriums bestimmen. Zudem endet die Amtszeit des nach dem JBEG berufenen jungen Presbyteriumsmitglieds zeitgleich mit der Amtszeit der gewählten Presbyterinnen und Presbyter des Presbyteriums (§ 2 Abs. 4 Satz 2 JBEG), also würde die Amtszeit der/des Berufenen mit der Amtszeit des alten Presbyteriums enden. Die Berufung kann dementsprechend erst nach Einführung des neuen Presbyteriums stattfinden.
In Satz 2 wird eine Regelung getroffen, die sich auf die Zahl der Stellen im Presbyterium auswirkt. Die Zahl der Stellen ist vor allem für die Bestimmung der Beschlussfähigkeit des Presbyteriums wichtig. Presbyterien, die keinen geeigneten Kandidaten finden, sollen nicht ungebührlich belastet werden. Deshalb soll die zu berufende Person nur dann die Stellen und damit die zur Beschlussfähigkeit nötige Anzahl erhöhen, wenn auch tatsächlich eine Person berufen ist.
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Absatz 2

Dieser Absatz entspricht § 32 Absatz 3 Kirchenwahlgesetz. Es gibt hier keinen Unterschied zu den sonstigen berufenen Presbyterinnen und Presbytern. Da nach § 2 berufene Presbyterinnen und Presbyter keine Gewählten ersetzen, entfällt eine § 32 Absatz 3 Satz 3 Kirchenwahlgesetz entsprechende Regel.
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Absatz 3

Insofern ist kein Unterschied zu sonstigen berufenen Presbyterinnen und Presbytern zu machen. Dieser Absatz entspricht daher § 32 Absatz 4.
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Absatz 4

Dieser Absatz dient der Klarstellung, dass berufene Presbyterinnen und Presbyter den Gewählten gleichgestellt sind. Dies ist wichtig, um die Beteiligung der jungen Menschen angemessen zu würdigen und ihr Interesse an einer Teilnahme im Presbyterium zu fördern.
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Absatz 5

Abweichungen von der Kirchenordnung (KO) sind nach Art. 139a Absatz 1 Satz 5 KO als solche kenntlich zu machen.