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Geltungszeitraum von: 01.07.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Durchführungsbestimmungen
zu § 67 a Verwaltungsordnung1#

Vom 7. Dezember 2004

(KABl. 2004 S. 308)

Auf Grund von § 145 Abs. 2 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO)2# vom 26. April 2001 (KABl. 2001 S. 137, 239), werden zu § 67a VwO3# folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
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1. zu § 67a Abs. 2 VwO4#

Satz 2 gilt nicht für folgende Rücklagenentnahmen:
  • Tilgungsrücklage;
  • Rücklagen nach § 130 VwO;
  • Bürgschaftssicherungsrücklage.
Entsprechendes gilt auch für Rückstellungen i. S. d. § 134 VwO.
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2. zu § 67 a Abs. 3 VwO5#

Die Untersuchung nach Satz 6 Nr. 4 sollte Angaben enthalten über:
  1. Grundstücksgröße,
  2. Gebäudeart und –größe,
  3. Konstruktion,
  4. Nutzung/Auslastung,
  5. Haustechnik,
  6. Ausstattungsmerkmale,
  7. Jährliche Betriebs- und Unterhaltungskosten,
  8. Gebäude- und Grundstückswert,
  9. Rechts- und Wertlage (Widmung, dingliche Lasten, Denkmalschutz usw.).
Bezüglich des Haushaltssicherungskonzeptes und der in Abs. 3 genannten Pflichtanlagen wird auf die entsprechenden Muster verwiesen.
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3. zu § 67a Abs. 4 VwO6#

Aufgabenkritik ist ein selbstständiger Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes. Die Aufgabenkritik soll auch isoliert als Maßnahme einer zukunftsorientierten Finanzplanung durchgeführt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für ein Haushaltssicherungskonzept noch nicht vorliegen.
Das Haushaltssicherungskonzept benennt die Ergebnisse der Aufgabenkritik mit konkreten Einnahmen und Ausgaben.
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4. zu § 67a Abs. 5 VwO7#

Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzeptes befindet sich die kirchliche Körperschaft in der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 84 Abs. 3 VwO. Im Falle der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unterliegt die gesamte Finanz- und Haushaltswirtschaft den Bedingungen des § 67a VwO. Das gilt auch für Investitionsvorhaben.“

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317), die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ersetzt die Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreise in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Ver-waltungsordnung kameral) vom 26. April 2001 am 31. Dezember 2021 – siehe § 147 VwO-d. Damit sind auch die Durchführungs-bestimmungen außer Kraft getreten.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.