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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 39 Kirchenordnung

Leitungsfeld 10 (Bock/Höweler)

Stand: 16.01.2019

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Allgemeines

Satz 1 beschreibt den Grundsatz, wonach Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft stehen, nicht Mitglied in einem Presbyterium sein dürfen.
Satz 2 lässt es zu, dass das Landeskirchenamt über Ausnahmen entscheidet. Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahmen stellt eine Ermessensregelung dar. Dem Landeskirchenamt verbleibt „Spielraum für eine eigene Entscheidung“. Dazu können Kriterien festgelegt werden, die die Verwaltung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat. So soll sichergestellt werden, dass gleichgelagerte Fälle immer gleich entschieden werden.
Das Leitungsfeld 10 hat eine „dezernatsinterne Ermessensrichtlinie“ zur Anwendung von Artikel 39 Satz 2 KO erlassen, die das Verfahren und den Umgang mit Ausnahmetatbeständen regelt. Die Richtlinie ist hier aufrufbar.
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