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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 36 Kirchenordnung

Leitungsfeld Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 20.03.2020

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Allgemeines

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Absatz 1 – „Presbyteramtsfähigkeit“

Absatz 1 betrifft die sogenannte „Presbyteramtsfähigkeit“. Überall dort, wo der kirchliche Gesetzgeber die Mitgliedschaft in einem Leitungsorgan von der „Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters“ abhängig macht, müssen alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Dies gilt für den Zeitpunkt der Wahl oder der Berufung (Eintrittsvoraussetzung). Auch über den Eintritt in das Amt hinaus, also für die Dauer der Wahrnehmung des Amts, müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sein (Dauervoraussetzung). Dies lässt sich auch aus der Textfassung des Art. 42 Absatz 1 Satz 1 KO herleiten.
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Absatz 1 – Altersgrenze 75. Lebensjahr

Neu aufgenommen wurde mit dem 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2016 (KABl. 2016 S. 466) die obere Altersgrenze von 75 Jahren. Bisher war die Regelung ausschließlich im Artikel 42 Absatz 3 KO, der das Ausscheiden aus dem Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters regelt, enthalten. Damit wird der Katalog der Voraussetzungen für die Presbyteramtsfähigkeit um eine obere Altersgrenze erweitert und klargestellt, dass nach Vollendung des 75. Lebensjahres eine Wahl oder eine Berufung in das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters nicht mehr möglich ist.
Die Einführung einer oberen Altersgrenze würde grundsätzlich dazu führen, dass mit Vollendung des 75. Lebensjahres die Presbyterin oder der Presbyter aus dem Presbyterium ausscheiden müsste. Die unterschiedlichen Regelungen des Ausscheidens aus dem Amt enthält Artikel 42 KO. Die Neufassung von Artikel 42 Abs. 3 KO lässt es jetzt zu, dass die Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Presbyterien verlängert wird. Diese Regelung hat den Vorteil, dass die Kirchengemeinde auf Kandidatinnen und Kandidaten zugehen kann, die in absehbarer Zeit 75 Jahre alt werden. Diese Personen waren in der Vergangenheit teilweise nicht bereit, sich zur Wahl zu stellen, da sie nach den geltenden Regelungen nur noch einen Teil der Wahlperiode ihr Amt als Presbyterin oder Presbyter ausüben konnten. Auch im Blick auf die Heraufsetzung des Rentenalters und die steigende Lebenserwartung erschien der Landessynode die Verlängerung der Mitgliedschaft im Presbyterium und anderen Leitungsorganen sinnvoll.
Die Begründung zum 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2016 (KABl. 2016 S. 466) finden Sie hier.
Im Zusammenhang mit der Altersgrenze kritisieren insbesondere ältere (noch sehr leistungsfähige) Gemeindeglieder die Regelung. Der größere Zusammenhang der Regelung steht dann möglicherweise nicht im Vordergrund des Empfindens der handelnden Personen. In der Vergangenheit hatte es sich in der Praxis immer wieder gezeigt, wie sinnvoll es ist, eine klare, mit fester Jahreszahl begründete Begrenzung für bestimmte kirchliche Ämter zu haben und nicht die Wahlfähigkeit in ein Amt oder auch den Verlust derselben mit der Folge der Entlassung aus dem Amt an abstrakte Kriterien der Leistungsfähigkeit knüpfen zu müssen. Die klare Altersbegrenzung hilft in den Fällen, wo sonst auf eine Beendigung des Amtes wegen der schwächer werdenden Leistungsfähigkeit und im Interesse der Gemeindearbeit gedrängt werden müsste. Die Lebenserfahrung lehrt zudem, dass die Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit mit zunehmendem hohen Lebensalter abnimmt. In den Beratungen der Gremien wird deshalb die Hinnahme des möglichen individuellen Nachteils im Einzelfall für vertretbar gehalten angesichts der Probleme, die sich sonst in den anders gelagerten Fällen auftun würden.
In vielen rechtlichen Normen gibt es eine Vielzahl von sinnvollen Altersgrenzen. Neben den bekannten Grenzen der schrittweise dem erwachsenwerdenden Menschen zuwachsenden sogenannten „vollen Geschäftsfähigkeit (7 Jahre, 12 Jahre, 14 Jahre, 18 Jahre)“ gibt es weitere Altersgrenzen für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten mit 40 Jahren). Am anderen Ende der Alterskala gibt es ebenfalls völlig unbestrittene Altersgrenzen, etwa Ruhestandsregelungen in den unterschiedlichen Berufsgruppen. Die vom jeweiligen Gesetzgeber festgesetzten Grenzen können im Einzelfall persönlich fraglich sein. Die Regelung entlastet aber von der Notwendigkeit jeden Einzelfall gesondert bewerten und beurteilen zu müssen.
Der Aspekt der Altersdiskriminierung aus dem staatlichen Recht ist auf die im kirchlichen Recht verankerte Altersbegrenzung nicht anwendbar. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ermöglicht nach § 20 eine „unterschiedliche Behandlung wegen ... des Alters“, wenn „ein sachlicher Grund vorliegt“, und es schließen sich einige typische Beispiele für solche Fälle an. Die EKD kommt in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2009 zum Thema der Altersgrenzen der Wählbarkeit in kirchengemeindliche Leitungsämter zu dem Ergebnis, dass es kirchenpolitisch zu entscheiden bleibt, ob eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Kirchenverfassung vorgesehen ist und inwieweit sie erhalten bleibt. Die Landessynode hatte mehrfach, zuletzt im Jahre 2016 die Thematik beraten (siehe oben) und an der Altersgrenze festgehalten.
Auch ältere Gemeindeglieder können weiter aktiv am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen. Dies gilt auch für kirchliche Gremien. Es gibt es weitere Ehrenämter, für die Altersgrenze nicht gilt, zum Beispiel besteht die Möglichkeit, im Gemeindebeirat (Artikel 72 KO) bzw. bei beratenden Ausschüssen (Artikel 73 KO) der Kirchengemeinden mitwirken zu können.
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Absatz 1 – guter Ruf in der Gemeinde

Bei dem Begriff „guter Ruf in der Gemeinde“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unter einem „unbestimmten Rechtsbegriff“ versteht man ein Merkmal in einem Gesetz, welches der Gesetzgeber bewusst nicht genau definiert oder festgelegt hat. Um hier Klarheit zu schaffen, bedarf es daher der Auslegung. Dabei sind unterschiedliche Umstände des Einzelfalls zu bewerten.
Die Voraussetzung „guter Ruf in der Gemeinde“ muss stets vorliegen, wenn man Presbyterin oder Presbyter werden oder bleiben will. Damit ist das „Ansehen insbesondere bei den Gemeindegliedern in der Kirchengemeinde“ gemeint. Bei einem Strafverfahren gilt zunächst die Unschuldsvermutung. Aber wenn Tatsachen vorliegen und einer größeren Öffentlichkeit bekannt sind, die das Ansehen der Person beschädigen, kann dies dazu führen, dass die Presbyterin oder Presbyter für die Gemeinde nicht mehr tragbar ist (mehrfache sexuelle Belästigung, Einsatz körperlicher Gewalt gegen Hilfsbedürftige, schwerer Raub, Mord).
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Absatz 2 – Gelöbnis

Nach Artikel 36 Absatz 2 KO legen die Presbyterinnen und Presbyter bei ihrer Einführung ein Gelöbnis ab und müssen die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums anerkennen. Das Kirchenwahlgesetz sieht für die Einführung einen Gemeindegottesdienst vor (§ 30 KWG – Amtseinführung), in dem die neu Gewählten das Gelöbnis ablegen und die wieder gewählten Mitglieder des Presbyteriums teilnehmen und an ihr Gelöbnis erinnert werden.
Auf Grund der seit Mitte März 2020 bestehenden Corona-Pandemie wurde in § 29 KWG neu eingefügt Abs. 2a. Gelöbnis und Anerkennung der Barmer Erklärung werden ausnahmsweise durch den Vorsitzenden abgenommen und dokumentiert. Statt eines Gemeindegottesdienstes findet ein schriftliches Verfahren statt (neuer § 30 Abs. 2a KWG).
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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