.

Bekanntmachung des Haushaltsbuches und des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Jahr 2021

Vom 18. November 2020

(KABl. 2020 I Nr. 120 S. 281)

Die Landessynode hat auf ihrer Tagung vom 16. bis 19. November 2020 folgenden Beschluss zum Haushaltsbuch und zum Haushaltsplan der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 gefasst:
####

I. Haushaltsbeschluss

Auf Grund des Artikels 119 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# in Verbindung mit § 80 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d)2# vom 27. Oktober 2016 in der aktuellen Fassung wird folgender Beschluss gefasst:
1.
Der Haushalt für das Jahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Evangelischen Kirche von Westfalen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen für Investitionen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird festgestellt:
a)
Ergebnisplanung
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
366.300.095 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
378.579.469 €
b)
Kapitalflussplanung (wird nicht dargestellt)
mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
0,00 €
mit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
0,00 €
2.
Der Gesamtbetrag der Darlehen, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf
3.500.000 €
3.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
4.
Der Höchstbetrag der Darlehen, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf
58.000.000 €
5.
Die Höhe der Verringerung von Rücklagen, die nicht zur Finanzierung von Investitionen dienen, sowie die Verwendung von Überschüssen aus Vorjahren zum Ausgleich der Ergebnisplanung werden festgesetzt auf
11.855.524 €
6.
Die Stellenübersicht wird mit einer Gesamtzahl von 1.051,87 Stellen festgesetzt. Davon sind 470,58 Stellen für die Besetzung mit Beamtinnen bzw. Beamten vorgesehen. Stellen, die mit einem kW-Vermerk versehen sind, fallen bei Ausscheiden der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers weg. Stellen, die mit einem kU-Vermerk versehen sind, sind bei Ausscheiden der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers umzuwandeln.
Der Haushaltsplan sowie das Haushaltsbuch werden gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 VwO.d3# offengelegt.
Die Einsichtnahme war im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, Leitungsfeld 8, Raum B 104, vom 7. Dezember bis zum 11. Dezember 2020, montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr, freitags von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr, oder während der Auslegungsfrist nach telefonischer Vereinbarung unter 0521 594-510 möglich. Auf Grund der aktuellen Corona-Situation wurde um vorherige Anmeldung ausdrücklich gebeten.
Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist auf der Internetseite www.ekvw.de zu veröffentlichen.
#

II. Umlagen nach § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich
und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Finanzausgleichsgesetz – FAG)

Folgender weiterer Beschluss wird gefasst:
  1. Zur Deckung des Fehlbedarfs im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 189.334.675 € werden gemäß § 2 Absatz 2 FAG4# folgende Zuweisungen bereitgestellt:
    1. eine Zuweisung zur Deckung des Bedarfs für den Haushalt EKD-Finanzausgleich in Höhe von 11.600.000 € vom Netto-Kirchensteueraufkommen,
    2. eine Zuweisung in Höhe von 9 % der Verteilungssumme = 44.856.000 € für den Allgemeinen Haushalt,
    3. eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs für den Haushalt gesamtkirchliche Aufgaben von 44.229.375 €,
    4. eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs für den Haushalt Pfarrbesoldungszuweisung von 88.649.300 €.
  2. Zur Deckung des Bedarfs für den Haushalt Pfarrbesoldungspauschale wird gemäß §§ 8 und 9 FAG5# eine Pfarrbesoldungspauschale in Höhe von 116.000 € festgesetzt, dies entspricht 105.792.000 €.
  3. Zur Deckung des Bedarfs für den Haushalt Zentrale Beihilfeabrechnung wird gemäß §§ 9 und 13 FAG6# eine Beihilfepauschale in Höhe von 3.500 € festgesetzt, dies entspricht 6.394.500 €.

#
1 ↑ Nr. 1.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
4 ↑ Nr. 840.
#
5 ↑ Nr. 840.
#
6 ↑ Nr. 840.