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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Erläuterungen zu Artikel 82 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 27.03.2019

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Allgemeines

Der Kreissynodalvorstand hat im Rahmen der Bestellung von Bevollmächtigten bei einer Vereinigung von Kirchengemeinden auch festzulegen, wer den Vorsitz innehaben soll. Es empfiehlt sich vor einer Entscheidung sich mit den Vorsitzenden der betroffenen Presbyterien abzustimmen. In den Gottesdiensten der beteiligten Kirchengemeinden sind die Veränderungen abzukündigen.
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