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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Erläuterungen zu Artikel 108 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Huget/Niebuhr)

Stand: 01.04.2020

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Allgemeines

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Absatz 2 – Superintendentenwahl – Wahlvorschlag – Wahlbestätigungen

Nach Satz 2 dürfen Pfarrerinnen oder Pfarrer aus anderen Landeskirchen nur mit Zustimmung der Kirchenleitung zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Zustimmung bezieht sich auf den Vorschlag, den der Nominierungsausschuss der Kreissynode unterbreiten will. Zur Vorbereitung der Wahlen führt der Nominierungsausschuss regelmäßig Gespräche mit möglicherweise geeigneten Personen. Erst danach wird durch Beschluss ein endgültiger Wahlvorschlag erstellt, der dann einer Bestätigung durch die Kirchenleitung bedarf, wenn die vorgeschlagene Person aus einer anderen Landeskirche kommt. Im Rahmen der Vorbereitungsgespräche können auch Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Kirchen eingeladen werden, ohne das vorher die Bestätigung der Kirchenleitung eingeholt werden muss.
Es kann ausnahmsweise die Wahl einer Assessorin oder eines Assessors im Vorfeld durch Inaussichtstellen der Genehmigung durch die Kirchenleitung bestätigt werden. Der hierzu gefasste Umlaufbeschluss bedarf im Rahmen der nächsten Sitzung der Kirchenleitung einer Bestätigung. (Stand: 18.04.2018).
Bei der Entscheidung der Kirchenleitung über die Zulassung von Pfarrerinnen oder Pfarrer aus anderen Landeskirchen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. In diesem Zusammenhang können auch Überlegungen eine Rolle spielen, bei einem Personalüberhang eigener Theologinnen und Theologen grundsätzlich keine „Fremdbewerbungen“ zuzulassen bzw. bei einem Mangel von Pfarrerinnen und Pfarrern den Wahlvorschlägen tendenziell zustimmen zu wollen.
Weitere Informationen können den Materialien für den Dienst entnommen werden: Verfahrensschritte für die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten (Nr. 2/2011 mit weiteren Aktualisierungen; Nr. 44 im FIS-Kirchenrecht). In dieser Broschüre werden die einzelnen Verfahrensschritte skizziert, der zeitliche Ablauf beschrieben und über die Anforderungen, die zu beachten sind, informiert. Die Verfasser geben darüber hinaus Hinweise zur Gestaltung des Verfahrens der Wiederbesetzung der Stelle. Im Anhang werden die zentralen Texte aus der Kirchenordnung und dem Superintendentengesetz sowie Anregungen für die Auswahlgespräche im Nominierungsausschuss beigegeben.
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Absatz 3 – Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Absatz 3 KO regelt, wer in den Kreissynodalvorstand gewählt werden darf. Ein Mitglied im Kreissynodalvorstand, das nicht mehr als Presbyterin oder Presbyter tätig ist, kann, sofern es bei der Wahlsynode noch Mitglied des Kreissynodalvorstandes (und möglichst anwesend) ist, als Mitglied der Kreissynode erneut für den Kreissynodalvorstand aufgestellt und gewählt werden.
Im Zusammenhang mit der Kirchenwahl ergibt sich dies aus Absatz 7. Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. Das bedeutet: Mitglieder des bisherigen Kreissynodalvorstandes, die nicht bei den Kirchenwahlen kandidiert haben, können in der ersten Sitzung der Kreissynode, wo die Wahlen zum Kreissynodalvorstand auf der Tagesordnung stehen, wiedergewählt werden.
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Absatz 4 – Mehrheitsverhältnisse bei Wahlen

Für die Wahlen des Kreissynodalvorstandes und für die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten gelten nicht die allgemeinen Bestimmungen zu Wahlen auf Kreissynoden (Art. 109 Abs. 6 KO) sondern ausschließlich die Bestimmung des Absatzes 4.
Beispiel: Bei den Wahlen stehen 3 Personen für die Position der Assessorin oder des Assessors zur Wahl. Ausgehend von einem fiktiven Stimmenverhältnis mit 25 Stimmen für Person A, 22 Stimmen für Person B und 9 Stimmen für die Person C bedeutet die Formulierung „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“, dass bei 56 Stimmabgaben eine Wahl nur erfolgreich abgeschlossen werden kann, wenn eine Person 29 Stimmen auf sich vereinigt. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Kreissynode einen weiteren Wahlgang beschließen, ansonsten muss die Wahl auf der nächsten Kreissynode wiederholt werden.
Die Superintendentin oder der Superintendent bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode (verfassungsmäßiger Mitgliederbestand der Kreissynode). Dabei ist es unerheblich, ob die Mitglieder tatsächlich anwesend sind oder an der Wahl teilnehmen.
Beispiel: Bei 123 Mitgliedern (verfassungsmäßiger Mitgliederbestand der Kreissynode) wäre es erforderlich, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat 62 oder mehr Stimmen von den anwesenden 111 Synodalen auf sich vereinigen kann. Ein Patt mit Losentscheid kann es nicht geben. Hat keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, kann die Kreissynode weitere Wahlgänge beschließen. Entweder es kommt zu einer Mehrheit (w. o. beschrieben – der Ev. Kirchenkreis Bielefeld benötigte bei seiner Wahl am 08.07.2018 sechs Wahlgänge, bis ein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen konnte) oder die Wahl war nicht erfolgreich und die nächste Kreissynode müsste (voraussichtlich mit neuen Vorschlägen) die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten neu durchführen.
Ein Problem könnte sich ausnahmsweise ergeben, wenn bei 3 Kandidatinnen oder Kandidaten im ersten Wahlgang ein Kandidatin oder ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit erreicht und auf den Plätzen 2 und 3 aber ein Stimmenpatt besteht, so dass Art. 108 Abs. 4 Satz 5 KO nicht anwendbar ist. Art. 108 Abs.4 KO sieht als Spezialvorschrift in diesem Fall keinen Losentscheid vor. Das bedeutet, dass die Kreissynode weitere Wahlgänge beschließen kann, bis sich das Stimmenpatt bei den Kandidaten 2 und 3 erledigt hat. Verbleibt es bei der Stimmengleichheit, wäre die Wahl gescheitert und die nächste Kreissynode müsste (ggf. mit neuen Wahlvorschlägen) die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten neu durchführen. Die Allgemeinvorschrift für Wahlen (Art. 109 Abs. 6 Satz 2 KO), die einen Losentscheid vorsieht, ist in diesem Fall nicht anwendbar.
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Absatz 5 – Ausscheiden aus dem Amt vor Amtszeitende

Mit dem 62. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. November 2019 (KABl. 2019 S. 218) wurde festgelegt, dass die zweite weitere Amtszeit der Superintendentinnen oder Superintendenten sowie der oder des Präses und der Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt immer für acht Jahre erfolgt. Mit dieser Änderung wurde zugleich die Koppelung der Amtszeit mit der Amtszeit des Kreissynodalvorstandes, die akzessorisch zu den Wahlen zum Presbyterium (Kirchenwahl) alle acht Jahre erfolgt, aufgegeben. Das hat zur Folge, dass das gewählte Leitungsorgan Kreissynodalvorstand nicht mehr notwendig zeitgleich mit seiner Bildung auch eine Neuwahl des Vorsitzes erfährt.
Durch diese Änderung, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, werden mehrere Wahlen in kurzen Abständen vermieden, die regelmäßig zu Rückfragen und zur Verunsicherung auf allen Seiten führen.
Die Vorlage, die von der Landessynode 2019 beraten wurde, finden Sie hier.
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Absatz 6 – Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand

Wird ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes, das als Mitglied eines Presbyteriums in den Kreissynodalvorstand gewählt wurde, bei den nächsten Kirchenwahlen nicht aufgestellt oder nicht wiedergewählt, bleibt die Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit (8 Jahre nach Art. 108 Abs. 1) bestehen.
Die Regelung zum Ausscheiden aus dem Kreissynodalvorstand wegen Erreichen der Altersgrenze „75. Lebensjahr“ wird im Artikel 42 Absatz 3 KO näher beschrieben.
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Absatz 7 – Amtszeitende einer Superintendentin oder eines Superintendenten

Normalerweise wählt eine Kreissynode vor Amtszeitende die Superintendentin oder den Superintendenten. Sofern eine Superintendentin oder der Superintendent vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, soll die Kreissynode auf der nächsten Tagung eine Neuwahl vornehmen. Das bedeutet, dass die nächste {reguläre, ggf. auch eine außerplanmäßige) Kreissynode die Wahl vorzunehmen hat, es sei denn besondere gewichtige Gründe sprechen dagegen (z. B. ein zu kurzer Zeitabstand zur regulären Kreissynode, sodass eine angemessen Wahlvorbereitung nicht mehr möglich ist).
Wenn bei einem regulärem Amtszeitende der Wahltermin für die Neuwahl (oder die Wiederwahl) auf einen Zeitpunkt danach gelegt wird – z. B. auf die Neukonstituierung der Kreissynode, wo alle Mitglieder des Kreissynodalvorstandes zur Wahl stehen, setzt dies ein abgestimmtes Vorgehen der kreiskirchlichen Leitungsorgane möglichst im Konsens mit dem Nominierungsausschuss, voraus. In diesem Fall würde die Regelung des Artikels 108 Absatz 7 KO zur Anwendung kommen, wonach die Superintendentin oder der Superintendent bis zur Einführung der neu gewählten Superintendentin oder des neu gewählten Superintendenten im Amt bleiben würde. Bei dieser Regelung würde sich der Beginn der Amtszeit der neu gewählten Superintendentin oder des neu gewählten Superintendenten nach hinten verschieben, und zwar auf den Tag der Einführung (Beschluss des Landeskirchenamtes Nr. 10 vom 5. Februar 2019, Az.: 001.14/05).
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