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Richtlinien
für das Förderprogramm der Evangelischen Kirche
von Westfalen im staatlich-gesellschaftlichen
Aufnahmeprogramm „NesT. Neustart im Team“

Vom 5. November 2019

(KABl. 2019 S. 206)

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Resettlement ermöglicht besonders schutzbedürftigen Personen die legale und sichere Einreise aus einem Erstaufnahmeland in einen zu ihrer Aufnahme bereiten Drittstaat. Resettlement ist kein Ersatz für reguläre Asylverfahren, sondern eine Ergänzung zum Schutz besonders vulnerabler Flüchtlinge. „NesT. Neustart im Team“ ist ein zusätzliches staatlich-gesellschaftliches Aufnahmeprogramm für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge, die sich in Erstzufluchtsstaaten aufhalten. Die Aufnahme ist an die Unterstützung durch eine Mentor(inn)engruppe vor Ort gebunden. Das heißt, indem sich einzelne Menschen oder Organisationen zu einer Gruppe zusammenschließen, können sie Flüchtlinge aufnehmen. Mindestens fünf Personen bilden eine Mentoringgruppe. Die aufgenommenen Personen erhalten einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4 AufenthG, zunächst für drei Jahre. Danach kann dieser Aufenthaltstitel verlängert werden. Damit erhalten sie Leistungen gemäß SGB II, das heißt Hartz IV, und können am Integrationskurs teilnehmen.
10 Das Programm „NesT. Neustart im Team“ wird verantwortet vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (IntB) sowie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 11 Die Zivilgesellschaftliche Kontaktstelle (ZKS) ist Partnerin im Pilotprojekt „Neustart im Team“. 12 Sie wird getragen vom Deutschen Caritasverband, dem Deutschen Roten Kreuz und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 13 Die ZKS wird gefördert durch die Bertelsmann Stiftung, die Stiftung Mercator und die Evangelische Kirche von Westfalen.
14 In diesem Rahmen gibt sich die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) für ihren Bereich der Teilnahme an dem Programm „NesT. Neustart im Team“ folgende Richtlinien:
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§ 1
Förderprogramm der Evangelischen Kirche von Westfalen

( 1 ) Ziel des Förderprogramms ist es, den Kerngedanken einer sicheren Passage für besonders vulnerable Flüchtlinge innerhalb des Programms „NesT. Neustart im Team“ für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zu realisieren, wie es auch die Landessynode 2017 durch Beschluss Nr. 77 erbeten hat.
( 2 ) Gefördert werden Mentor(inn)engruppen im Sinne dieses Programms, die an eine Kirchengemeinde, einen Kirchenkreis oder ein regionales diakonisches Werk in der Evangelischen Kirche von Westfalen angebunden sind:
  1. bei der Aufbringung der Kosten, die für die zivilgesellschaftlichen Partner des Programms vorgesehen sind, sowie
  2. bei Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit für das Programm.
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§ 2
Verfahren der Förderung

( 1 ) Die Kirchengemeinde, der Kirchenkreis oder das regionale diakonische Werk, dem die Mentor(inn)engruppe angebunden ist, schließt mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, vertreten durch die Programmkoordination im Institut für Kirche und Gesellschaft der EKvW, eine Vereinbarung.
( 2 ) Die Vereinbarung beinhaltet mindestens Regelungen über:
  • die Höhe der finanziellen Förderung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
    Grundsätzlich übernimmt die Evangelische Kirche von Westfalen die Gewährleistungsverpflichtung bezüglich der Aufbringung der Nettokaltmiete für 24 Monate. Darüber hinaus werden 30 % dieser Kosten von der Landeskirche übernommen, 70 % werden durch die Landeskirche vorfinanziert und sollen bis zum Ende der jeweils individuellen zweijährigen Programmlaufzeit an die Landeskirche zurückgezahlt werden.
  • den Zeitpunkt und die Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen an die Evangelische Kirche von Westfalen.
  • die Rechte und Pflichten der Mentor(inn)engruppe.
( 3 ) Mindestens einmal jährlich ist der Programmkoordination im Institut für Kirche und Gesellschaft über die finanzielle Situation des Programms vor Ort sowie über den Fortschritt in Bezug auf die Zielperspektive schriftlich zu berichten.
( 4 ) Nach Abschluss der jeweils individuellen zweijährigen Programmlaufzeit ist innerhalb von drei Monaten ein Verwendungsnachweis zu erstellen und der Programmkoordination im Institut für Kirche und Gesellschaft der EKvW zuzuleiten.
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§ 3
Begleitung des Programms

Ein Begleitgremium1#, bestehend aus den zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten im Landeskirchenamt und der Leitung sowie den von ihr bestimmten Programmbeteiligten des Institutes für Kirche und Gesellschaft der EKvW, berät und begleitet die Programmkoordination. Mindestens einmal im Jahr wird das Begleitgremium zur strategischen Steuerung des Programms einberufen.
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§ 4
Inkrafttreten2#

Die Richtlinien für das Förderprogramm der Evangelischen Kirche von Westfalen im staatlich-gesellschaftlichen Aufnahmeprogramm „NesT. Neustart im Team“ treten am 1. November 2019 nach Beschlussfassung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Begleitgremium trägt den Namen "Beirat".
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. November 2019.