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Gesetze / Verordnungen /
Andere Normen

Nr. 67Gebührenordnung
der Musikwerkstatt der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck
(GOMuWeSt.EGG)

Vom 11. August 2020

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Auf Grund von § 8 Absatz 2 Satzung der Musikwerkstatt der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck beschließt das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gebührenordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Gebührenordnung gilt für alle an der Musikwerkstatt der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck (EGG) angebotenen Unterrichtsveranstaltungen und die zur Nutzung überlassenen Musikinstrumente.
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§ 2
Inhalt, Höhe und Fälligkeit

( 1 ) Die monatlichen Gebühren sind wie folgt gestaffelt:
Unterrichtsform
monatliche Gebühr
monatliche Gebühr
für die Nutzung der Musikinstrumente
Klassen 5 und 6
25,00 €
6,00 €
Mittel- bis Oberstufe
30,00 €
6,00 €
Erwachsenenkurs
30,00 €
6,00 €
( 2 ) Die Gebühr wird mit der Anmeldung fällig. Eine Erstattung erfolgt nur, wenn der Unterricht abschließend nicht durchgeführt wird und nicht nachgeholt werden kann. Mit der Anmeldung gehen die Teilnehmenden einen Vertrag mit der „Musikwerkstatt EGG“ ein, der für zwei Jahre verbindlich ist und zur Zahlung der Gebühren gemäß dieser Gebührenordnung verpflichtet.
( 3 ) Für das zur Nutzung überlassene Musikinstrument wird eine monatliche Gebühr erhoben, die der Finanzierung einer Versicherung und der Wartung des Instrumentes dient.
( 4 ) Die Gebühren sind monatlich per Dauerauftrag zu entrichten. Bei Zahlungsverzug können zusätzliche Gebühren erhoben werden.
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§ 3
Änderungen dieser Gebührenordnung

Änderungen dieser Gebührenordnung beschließt das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Bielefeld, 11. August 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 515.201/01

Satzungen / Verträge

Nr. 68Satzung
der Musikwerkstatt der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck
(MuWeSt.EGG)

Vom 20. August 2020

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Inhaltsübersicht
§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit
§ 2
Organisation und Leitung
§ 3
Zweck (steuerliche Gemeinnützigkeit)
§ 4
An- und Abmeldung zur Musikwerkstatt
§ 5
Unterricht, Ausbildung
§ 6
Gebühren
§ 7
Datenerhebung
§ 8
Satzungsänderungen, Gebührenordnung
§ 9
Inkrafttreten
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt folgende Satzung:
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§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit

( 1 ) Diese Satzung gilt für die als unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck (EGG) begründete Musikwerkstatt und ist somit wie die EGG eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie trägt den Namen „Musikwerkstatt EGG“. Ihr Sitz ist der Sitz der EGG. Das Benutzungsverhältnis ist entsprechend dem Ersatzschulrecht privatrechtlich ausgestaltet. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Die Musikwerkstatt ist eine schulisch verantwortete Einrichtung. Sie ist ein Ort des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, ein Ort der Kunst und der Kultur, ein Ort für Bildung und Begegnung. Die Musikwerkstatt stellt sich nach außen als Teil der EGG dar.
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§ 2
Organisation und Leitung

( 1 ) Die Musikwerkstatt unterliegt als Teil der EGG ebenso der Aufsicht des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die Musikwerkstatt wird unbeschadet der Zuständigkeiten der Schulleitung im schulischen Auftrag von einer musikpädagogischen Fachkraft des EGG (hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers der EGG) geleitet (Leitung der Musikwerkstatt). Der Leitung obliegt die organisatorische und pädagogische Führung der Musikwerkstatt in Abstimmung mit der Schulleitung der EGG.
( 2 ) Teilhaben an der Musikwerkstatt können Schülerinnen und Schüler der EGG (Akzessorietät zum Schulvertrag). Bei weiteren freien Plätzen können auch deren Angehörige sowie ehemalige Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Es gelten die Regeln des geordneten Schulbetriebs entsprechend dem Schulvertrag.
( 3 ) Die Leitung der Musikwerkstatt ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben der Musikwerkstatt und übt unbeschadet der bestehenden schulischen Aufsicht und Leitung die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden im Kontext der Musikwerkstatt aus. Die Leitung ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung und den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung der Musikwerkstatt.
( 4 ) Die Leitung kann in einer eigenen Ordnung der Musikwerkstatt Regeln zur Ausgestaltung der Mitwirkung festhalten.
( 5 ) Die Leitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und vertritt unbeschadet bestehender aufsichtlicher Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt die Musikwerkstatt nach außen.
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§ 3
Zweck (steuerliche Gemeinnützigkeit)

( 1 ) Zweck der Musikwerkstatt ist die Förderung der musikalischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch verschiedene Angebote zur Musikerziehung und Musikpflege.
( 2 ) Die Musikwerkstatt verfolgt mit ihrer Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Musikwerkstatt dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Musikwerkstatt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Musikwerkstatt oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Musikwerkstatt an die Evangelische Kirche von Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 4
An- und Abmeldung zur Musikwerkstatt

( 1 ) Die Teilnahme an der Musikwerkstatt erfordert eine gesonderte Anmeldung. Die Anmeldung erfolgt für das jeweils folgende Schuljahr bis zum 1. Juni eines Jahres und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Leitung der Musikwerkstatt. Für die Anmeldung ist die Schriftform, bei Minderjährigen mit Unterschrift der oder des Erziehungsberechtigten, erforderlich. Die Teilnahme ist zunächst für zwei Schuljahre verbindlich, beginnend am 1. August nach der Anmeldung. Die Teilnahme verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn keine Abmeldung erfolgt.
( 2 ) Die Teilnahme an der Musikwerkstatt endet mit Beendigung des Schulvertrages mit der EGG oder durch Abmeldung. Die Abmeldung in Textform mit Wirkung zum 1. August hat zum vorausgehenden 1. Mai zu erfolgen. Sie wird durch die Leitung zur Klarstellung bestätigt. Abmeldungen zu anderen Zeitpunkten setzen den Nachweis außerordentlicher Gründe (zum Beispiel Krankheit oder andere Unmöglichkeit der weiteren Teilnahme) voraus.
( 3 ) Ein Ausschluss von der Teilnahme kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe (zum Beispiel beharrlicher Verstoß gegen diese Satzung, erhebliche Störung des Unterrichts, unregelmäßige Unterrichtsteilnahme) durch die Leitung der Musikwerkstatt vorgenommen werden. Die Gebühren sind bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem der Benutzungsausschluss erfolgt.
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§ 5
Unterricht, Ausbildung

( 1 ) Für die Musikwerkstatt gelten grundsätzlich die Zeiten des Schuljahres und die Ferien- und Feiertagsregelungen entsprechend den jeweiligen Regelungen für die allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen und dem Terminplan der EGG.
( 2 ) Die Ausbildung der Musikwerkstatt ist ein eigenständiges Projekt, das möglichst auf den Lehrplan des EGG abgestimmt wird. Das Zustandekommen von konkreten Angeboten sowie die Gruppenstärke bedingen sich aus der tatsächlich vorhandenen Unterrichtskapazität und einer Mindestzahl von Teilnehmenden. Die Mindestzahl orientiert sich an pädagogischen Gesichtspunkten und wird jeweils für ein Schulhalbjahr durch die Leitung benannt.
( 3 ) Für die Ausbildung durch die Musikwerkstatt werden zusätzliche Kurse im Musikunterricht sowie musikalische Angebote in Form von Arbeitsgemeinschaften, offenen Mittagsangeboten, Projektkursen sowie Gruppenunterricht (Concertband, Big Band) und Ensembles angeboten. Die Mitwirkung im Gruppenunterricht sowie in den Ensembles wird für den Zeitraum der Teilnahme verbindlich verabredet.
( 4 ) Der Unterrichts- und Programmplan (Ausbildung) wird durch die Leitung festgelegt. Die in der Musikwerkstatt tätigen Lehrkräfte unterstehen insoweit der Dienst- und Fachaufsicht der Leitung.
( 5 ) Die Musikwerkstatt kann Projekte und Angebote außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeiten anbieten.
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§ 6
Gebühren

( 1 ) Für die Teilnahme am Unterricht und an den Projekten der Musikwerkstatt sind Gebühren zu zahlen. Diese richten sich nach der Gebührenordnung der Musikwerkstatt der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Unterrichtsfreie Zeiten während der Schulferien (laut jeweiliger Ferienordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) und an gesetzlichen Feiertagen (laut Feiertagsgesetz NW) sind gebührenpflichtig.
( 3 ) Teilnehmenden können im Rahmen der Bestände der EGG Musikinstrumente gegen Gebühr für einen begrenzten Zeitraum zur Nutzung überlassen werden. Näheres regelt die Gebührenordnung der Musikwerkstatt der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck.
( 4 ) Die Musikwerkstatt sorgt dafür, dass Instrumente für den Unterricht zur Verfügung stehen. Weitere Lehrmittel (zum Beispiel Noten und Zubehör für Instrumente) sind von den Teilnehmenden selbst zu beschaffen.
( 5 ) Die Teilnehmenden sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Musikwerkstatteigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Das Gleiche gilt für gegen Gebühr überlassene Instrumente. Bei Beschädigung oder Verlust haften die Teilnehmenden oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei achtloser Behandlung der zur Nutzung überlassenen Musikinstrumente kann die Leitung deren Herausgabe verlangen, bei gravierenden Schäden auch Schadenersatz fordern. Die Gebrauchsüberlassung der Musikinstrumente an Dritte ist nicht gestattet.
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§ 7
Datenerhebung

( 1 ) Mit der Anmeldung zum Unterricht erfolgt die Zustimmung zur Erhebung persönlicher Daten der Teilnehmenden, gegebenenfalls der oder des Erziehungsberechtigten und der oder des Zahlungspflichtigen. Die Angabe der Daten erfolgt freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Die Daten werden zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (Unterrichtseinteilung und Rechnungserstellung) der Musikwerkstatt gemäß § 5 Absatz 1 Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) benötigt. Sie werden gemäß § 13 DSG-EKD ausschließlich zur Erhebung der Gebühren übermittelt.
( 2 ) Mit der Anmeldung zum Unterricht erfolgt die jederzeit widerrufliche Zustimmung zur Veröffentlichung von Foto-, Video- und Audioaufnahmen aus Veranstaltungen der Musikwerkstatt.
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§ 8
Satzungsänderungen, Gebührenordnung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung beschließt das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen kann eine Gebührenordnung erlassen.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Bielefeld, 20. August 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Conring
Az.: 515.201/01

Nr. 69Erste Satzung
zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer

Vom 16. Juni 2020

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Das Presbyterium der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer vom 3. Dezember 2007 (KABl. 2008 S. 70) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „wechselt alle zwei Jahre“ durch die Wörter „wird für zwei Jahre gewählt“ ersetzt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird Buchstabe d aufgehoben.
    2. In Absatz 1 Satz 1 werden die bisherigen Buchstaben e bis g zu den Buchstaben d bis f.
    3. In Absatz 10 Satz 3 wird die Zahl „1.000“ durch die Zahl „3.000“ ersetzt.
    4. In Absatz 10 wird nach Satz 3 der folgende Satz 4 angefügt:
      Für den Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt die Summe von 1.000 Euro.“
  3. § 6 wird aufgehoben.
  4. Die bisherigen §§ 7 bis 11 werden zu den §§ 6 bis 10.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Gelsenkirchen, 16. Juni 2020
Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Buer
Das Presbyterium
(L. S.)
Wessel
Gruda
Franke
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer vom 16. Juni 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. September 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3023

Nr. 70Satzung
der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Klafeld

Vom 11. Mai 2020

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Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1
Presbyterium
§ 2
Fachausschüsse
§ 3
Die Besetzung der Fachausschüsse
§ 4
Die Arbeit der Fachausschüsse
§ 5
Fachausschuss für Finanz-, Personal- und Bauangelegenheiten
§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
§ 7
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
§ 8
Fachausschuss für Diakonie
§ 9
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
§ 10
Fachausschuss für Bewahrung der Schöpfung
§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 12
Inkrafttreten
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Präambel

Die Kirchengemeinde gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung Fachausschüsse. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Fachausschüsse

Alle Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Das Presbyterium bildet nach Artikel 74 Absatz 3 KO für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit folgende Ausschüsse:
  1. Finanz-, Personal- und Bauangelegenheiten,
  2. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Diakonie,
  5. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  6. Bewahrung der Schöpfung.
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§ 3
Die Besetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) Jeder Fachausschuss muss mindestens fünf Mitglieder haben. Von den Mitgliedern sind mehr als die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums. Jedes Mitglied des Presbyteriums soll als Mitglied in mindestens einem und darf in höchstens zwei Fachausschüssen sein.
( 3 ) Neben Mitgliedern des Presbyteriums werden gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO auch berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, als stimmberechtigte Mitglieder in die Fachausschüsse berufen.
( 4 ) Der Fachausschuss kann dritte Personen jederzeit zu den Sitzungen einladen und anhören.
( 5 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 6 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums und des jeweiligen Fachausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsordnung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 4
Die Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 2 ) Der Fachausschuss ist dafür verantwortlich, die ihm im Rahmen des Haushaltsplans zugewiesenen Mittel zu überwachen und einzuhalten.
( 3 ) Zeichnungsberechtigt sind die oder der Vorsitzende des Fachausschusses bzw. die Vertretung der oder des Vorsitzenden. Die fachliche Weisungsbefugnis für die in den Fachausschüssen betreuten beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegt, soweit es in den Fachausschüssen nicht anders geregelt wird, bei der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses.
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§ 5
Fachausschuss für Finanz-, Personal- und Bauangelegenheiten

Der Fachausschuss für Finanz-, Personal- und Bauangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsentwurfs gemäß § 63 VwO.d einschließlich der Stellenübersicht,
  2. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  3. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  4. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  5. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  6. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  7. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  8. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  9. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  10. Planung der Unterhaltungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  11. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung gemäß § 32 Abs. 2 VwO.d und Baubesichtigung gemäß § 39 VwO.d,
  12. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
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§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde,
  3. er erarbeitet Konzepte und Standards,
  4. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
  5. er begleitet die beruflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  7. er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
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§ 7
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit,
  2. er unterstützt und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit in der Kirchengemeinde,
  3. er erarbeitet ein Konzept für das äußere Erscheinungsbild der Kirchengemeinde,
  4. er ist zuständig für den Gemeindebrief der Kirchengemeinde,
  5. er ist zuständig für den Internetauftritt der Kirchengemeinde.
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§ 8
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Diakonie,
  2. er unterstützt und koordiniert die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde,
  3. er organisiert die Diakoniesammlungen der Kirchengemeinde,
  4. er verwaltet die für Diakoniezwecke bestimmten Haushalts- und Rücklagenmittel und die Sammlungsgelder,
  5. er entsendet den Vertreter der Kirchengemeinde in die Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Siegen e. V.
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§ 9
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit in der Kirchengemeinde,
  3. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit.
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§ 10
Fachausschuss für Bewahrung der Schöpfung

Der Fachausschuss für Bewahrung der Schöpfung hat folgende Aufgaben:
  1. Er erarbeitet praktikable Vorschläge für einen schöpfungsbewahrenden Umgang mit Energie, Konsumgütern und Rohstoffen innerhalb der Gemeinde und der kirchlichen Arbeit,
  2. er fördert das ökologische Bewusstsein in den Gemeindekreisen,
  3. er berät das Presbyterium in Fragen der Gestaltung der Außenanlagen und Grundstücke.
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§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 14. Dezember 2007 (KABl. 2008 S. 74) außer Kraft.
Siegen-Geisweid, 11. Mai 2020
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Klafeld
Das Presbyterium
(L. S.)
Dr. Klein
Heinbach
Breitweiser
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Klafeld vom 11. Mai 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 20. August 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-4812

Bekanntmachungen

Nr. 71Auflösung
des Evangelischen Fachverbandes der Tageseinrichtungen für Kinder
in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe

Landeskirchenamt
Bielefeld, 21. August 2020
Az.: 271.51
Die Evangelische Kirche von Westfalen gibt hiermit den folgenden Beschluss der Delegiertenversammlung des Evangelischen Fachverbandes der Tageseinrichtungen für Kinder in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe vom 10. März 2020 bekannt, auf Grund dessen die Satzung des Evangelischen Fachverbandes der Tageseinrichtungen für Kinder in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe vom 1. April 2011 (KABl. 2011 S. 123) aufgehoben wird:
„Die Delegiertenversammlung beschließt die Auflösung des Evangelischen Fachverbandes der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe, evta, zum 30. September 2020 zur Gründung eines neuen Fachverbandes evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe.“
Einvernehmen
Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung des Evangelischen Fachverbandes der Tageseinrichtungen für Kinder in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe vom 10. März 2020 zur Auflösung des Evangelischen Fachverbandes der Tageseinrichtungen für Kinder in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe wird das
Einvernehmen hergestellt.
Bielefeld, 21. August 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Nr. 72Generalversammlung 2020
der Bank für Kirche und Diakonie eG – KD-Bank

Landeskirchenamt
Bielefeld, 4. September 2020
Az.: 912.1214
Die 67. ordentliche Generalversammlung der Bank für Kirche und Diakonie eG – KD-Bank findet am
27. Oktober 2020
um 10:00 Uhr im Kongresszentrum Westfalenhallen in Dortmund statt.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@lka.ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@lka.ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@lka.ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@lka.ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich