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Geltungszeitraum von: 01.01.1986

Geltungszeitraum bis: 29.02.2020

Kirchengesetz
über die kreiskirchlichen Pfarrstellen
in der Evangelischen Kirche von Westfalen1#

in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985

(KABl. 1985 S. 172)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD
5. April 2017
§ 15 Abs. 2
geändert
§ 18
geändert
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Über die Errichtung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle beschließt auf Antrag der Kreissynode die Kirchenleitung. Die Kreissynode kann in besonderen Fällen dem Kreissynodalvorstand das Antragsrecht übertragen.
( 2 ) Über die Aufhebung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes.
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§ 2

( 1 ) Die Erledigung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle ist dem Landeskirchenamt durch den Superintendenten anzuzeigen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt entscheidet über die Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung.
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§ 3

( 1 ) In je drei aufeinander folgenden Besetzungsfällen jeder kreiskirchlichen Pfarrstelle hat der Kirchenkreis zweimal das Recht, den Pfarrer durch freie Wahl zu berufen.
( 2 ) In je drei aufeinander folgenden Besetzungsfällen jeder kreiskirchlichen Pfarrstelle kann das Landeskirchenamt einmal dem Kirchenkreis einen oder mehrere Bewerber vorschlagen.
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§ 4

Die Freigabe der kreiskirchlichen Pfarrstelle wird vom Landeskirchenamt im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen bekannt gemacht mit dem Hinweis, ob dem Kirchenkreis das freie Wahlrecht zusteht oder ob das Landeskirchenamt von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch macht.
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§ 5

( 1 ) Zum Inhaber einer kreiskirchlichen Pfarrstelle kann berufen werden, wer die Anstellungsfähigkeit nach dem in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Pfarrerdienstrecht besitzt.
( 2 ) Bewerber aus anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland müssen die Grundartikel der Evangelischen Kirche von Westfalen schriftlich anerkannt haben und vom Landeskirchenamt zur Bewerbung um eine westfälische Pfarrstelle zugelassen sein.
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§ 6

( 1 ) Hat der Kirchenkreis das freie Wahlrecht, sind die Bewerbungen an den Superintendenten des Kirchenkreises zu richten.
( 2 ) Macht das Landeskirchenamt von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch, sind die Bewerbungen an das Landeskirchenamt zu richten.
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§ 7

In allen Besetzungsfällen soll eine Beratung über die Bewerber zwischen dem Kreissynodalvorstand und dem Landeskirchenamt stattfinden. Der Kreissynodalvorstand hat zuvor den für das Arbeitsgebiet zuständigen Synodalausschuss oder Synodalbeauftragten zu hören.
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§ 8

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand bestimmt, ob und gegebenenfalls wo die in die engere Wahl gezogenen Bewerber eine Predigt halten oder auf welche andere geeignete Weise sie sich vorstellen sollen.
( 2 ) Die Mitglieder der Kreissynode sind hiervon zu benachrichtigen.
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II. Verfahren bei freiem Wahlrecht des Kirchenkreises

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§ 9

( 1 ) Das Wahlrecht des Kirchenkreises wird durch den Kreissynodalvorstand ausgeübt. Die Wahl findet in einer Sitzung statt.
( 2 ) Ist ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes verhindert, an der Wahl teilzunehmen, übt sein Stellvertreter das Wahlrecht aus. Nimmt der Synodalassessor als Vertreter des Superintendenten an der Wahl teil, wird sein eigenes Wahlrecht durch den Stellvertreter des Synodalassessors ausgeübt.
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§ 10

( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Kreissynodalvorstandes erhält. Erhält keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
( 2 ) Erhält bei nicht mehr als zwei Bewerbern im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist die Wahl gescheitert.
( 3 ) Erhält bei mehr als zwei Bewerbern im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Bewerber, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Kommt im zweiten Wahlgang bei mehr als zwei Bewerbern eine Wahl nicht zustande und lassen sich zugleich die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen nicht feststellen, findet hierzu eine einmalige Stichwahl zwischen den Bewerbern mit der gleichen Stimmenzahl statt. Bleibt die Stichwahl ohne Ergebnis, so ist die Wahl gescheitert. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist die Wahl gescheitert.
( 4 ) Ist die Wahl gescheitert, so ist das Besetzungsverfahren nach § 6 Abs. 1, §§ 7, 8, 9, 10 erneut einzuleiten. Kommt auch in diesem Verfahren eine Wahl nicht zustande, so hat das Landeskirchenamt in diesem Besetzungsfall das Vorschlagsrecht; die für das Besetzungsverfahren bei Vorschlagsrecht des Landeskirchenamtes geltenden Bestimmungen finden Anwendung. § 3 bleibt unberührt.
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§ 11

( 1 ) Das Wahlergebnis ist jedem stimmberechtigten Mitglied der Kreissynode bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass es einen schriftlich begründeten Einspruch wegen Lehre, Lebensführung oder Fähigkeiten des Gewählten oder wegen Verletzung der Vorschriften des Wahlverfahrens erheben kann. Der Einspruch ist beim Superintendenten spätestens zwei Wochen nach Zugang des Schreibens einzulegen.
( 2 ) Der Superintendent erörtert den Einspruch mit dem Einsprechenden, dem Gewählten und dem Kreissynodalvorstand und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Über den Einspruch entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 12

( 1 ) Der Superintendent fordert nach Erledigung etwaiger Einsprüche den Gewählten auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären und zu bestätigen, dass er die Berufungsurkunde, die Dienstanweisung und den Nachweis des Diensteinkommens zur Kenntnis genommen hat.
( 2 ) Lehnt der Gewählte die Wahl ab oder wird die Berufung nicht bestätigt, so hat der Kreissynodalvorstand alsbald eine neue Wahl vorzunehmen.
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§ 13

( 1 ) Der Superintendent übersendet die Erklärungen des Gewählten gemäß § 12, den Protokollbuchauszug über die Wahl, die Berufungsurkunde, die Dienstanweisung und den Nachweis über das Diensteinkommen dem Landeskirchenamt.
( 2 ) Durch die Dienstanweisung wird auch der Dienst des Pfarrers an Wort und Sakrament näher geregelt.
( 3 ) Die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 14

( 1 ) Die Berufung bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
  1. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen,
  2. der Gewählte nicht wählbar war,
  3. der Gewählte auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
  4. ein Einspruch gegen die Wahl vom Landeskirchenamt als begründet anerkannt ist.
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§ 152#

( 1 ) Der gewählte Pfarrer muss innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Berufung sein Amt antreten. Eine Verlängerung dieser Frist durch den Kreissynodalvorstand ist in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Landeskirchenamtes möglich.
( 2 ) Der Gewählte tritt mit dem Beginn des Dienstverhältnisses in die Rechte und Einkünfte des Pfarramtes ein. Der Beginn des Dienstverhältnisses bestimmt sich nach Maßgabe des Pfarrdienstgesetz der EKD3#. War der Gewählte bereits Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle, so tritt er am Tage nach dem Ausscheiden aus seinem bisherigen Amt in die Rechte und Einkünfte des neuen Pfarramtes ein.
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III. Verfahren bei Vorschlagsrecht des Landeskirchenamtes

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§ 16

( 1 ) Macht das Landeskirchenamt von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch, kann es einen oder mehrere Bewerber vorschlagen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann mit mehr als der Hälfte der Stimmen seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes einen der vorgeschlagenen Bewerber wählen. Für die Wahl und das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 11 bis 15.
( 3 ) Macht der Kreissynodalvorstand von der Möglichkeit der Wahl innerhalb von drei Monaten nach Ausübung des Vorschlagsrechts keinen Gebrauch oder scheitert die Wahl innerhalb dieser Frist, so kann das Landeskirchenamt eine Berufung beschließen. Für das Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass in den Fällen der §§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 14 Abs. 1 und 2 Buchstabe d die Kirchenleitung entscheidet.
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IV. Die Einführung des Pfarrers

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§ 17

Der Superintendent führt den berufenen Pfarrer in einem Gottesdienst unter Mitwirkung der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes nach der Agende in sein Amt ein. Der eingeführte Pfarrer hält seine Antrittspredigt. Die Mitglieder der Kreissynode und des zuständigen Ausschusses sowie die Presbyterien des Kirchenkreises sind einzuladen.
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V. Sonstige Bestimmungen

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§ 184#

Die im Pfarrdienstgesetz der EKD5# dem Presbyterium zugewiesenen Aufgaben werden durch den Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
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§ 19

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes abgeschlossenen Besetzungsfälle gelten jeweils als erster Besetzungsfall ohne Vorschlagsrecht des Landeskirchenamtes.
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§ 20

Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Dieses Kirchengesetz tritt auf Grund des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Pfarrstellenbesetzungsrechts vom 20. November 2019 mit Wirkung vom 1. März 2020 außer Kraft (KABl. 2020 I Nr. 19, S. 18).
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2 ↑ § 15 Abs. 2 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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3 ↑ Nr. 500.
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4 ↑ § 18 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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5 ↑ Nr. 500.