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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Erläuterungen zu Artikel 73

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 05.11.2019

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Allgemeines

Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Ihnen kann eine konkrete Aufgabe (z. B. Vorbereitung eines Jubiläums der Kirchengemeinde, Ausschuss für Jugend- und Konfirmandenarbeit), oft auch zeitlich befristet, zugewiesen werden. Beratende Ausschüsse haben den Zweck, die ihnen übertragenen Angelegenheiten vorzuberaten und dem Presbyterium zu berichten, das danach im Rahmen seiner Beratung die Entscheidungen zu treffen hat. Eine Bindung an das Vorberatungsergebnis des beratenden Ausschusses ist nicht gegeben, sodass das Presbyterium in der Angelegenheit frei entscheiden kann (dies dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein).
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Haushaltsangelegenheiten

Beratende Ausschüsse können im Rahmen ihrer beratenden Funktion nicht über einen Beschluss des Presbyteriums zu Ausgaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ermächtigt werden.
Anders sieht es für Ausschüsse nach Artikel 74 KO aus, denen durch Satzung – als Rechtsgrundlage – Aufgaben zugewiesen werden können. Ihnen kann die Befugnis für bestimmte Aufgaben übertragen werden, auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums haushaltsrechtliche Entscheidungen treffen zu dürfen.
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