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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Erläuterungen zu Artikel 89 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 01.07.2019

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Allgemeines

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Absatz 2

Die Aufzählung in Absatz 2 erfasst die stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode.
Die unter Buchstabe b aufgezählten Mitglieder „Pfarrerinnen und Pfarrer“ können nicht vertreten werden (z. B. durch gewählte Mitglieder des Presbyteriums). Bei Nichtanwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers würde die Kirchengemeinde mit einer Person weniger in der Kreisynode vertreten sein.
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