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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Erläuterungen zu Artikel 64 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 11.09.2019

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Allgemeines

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Absatz 1 – Einberufung

Satz 1 stellt ein Regelverhalten dar. Das heißt, dass die Sitzungen des Presbyteriums einmal im Monat stattfinden sollen. Die vorgegebene Sitzungsfrequenz führt zu einer kalkulierbaren zeitlichen Belastung für die Mitglieder des Presbyteriums. Die Formulierung im Satz 1 lässt begründete Ausnahmen zu, z. B. eine Sitzung in den Sommerschulferien ausfallen zu lassen oder zu einer weiteren Sitzung in der Monatsfrist zusammen zu kommen, wenn aktuelle Ereignisse dies erforderlich machen.
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Absatz 3 – Einladung

Es ist nach Satz 2 keine Frist vorgegeben, bis zu welchem Termin die Einladung spätestens zu erfolgen hat. Der Begriff der „örtlichen Verhältnisse“ lässt sich variabel auslegen, eine Mindestfrist von mehreren Tagen sollte jedoch zu Grunde gelegt werden. Bei Satz 2 handelt es sich um eine Soll-Bestimmung, sodass bei Vorliegen besonderer Gründe von der Regelfrist in der Form abgewichen werden kann, als das diese Frist angemessen verkürzt wird. Die Verkürzung der Einladungsfrist darf nicht zum Regelfall werden. Die Bestimmung ist so auszulegen, dass sie nur ausnahmsweise zur Anwendung kommt.
Bei Kirchenwahlen kann das noch amtierende Presbyterium den Termin der nächsten Sitzung festlegen. Sollte dieser Termin in unmittelbarer Nähe zum Einführungstermin der neugewählten Mitglieder des Presbyteriums liegen, erscheint es sinnvoll, die Einladung in diesem Fall auch an die Neugewählten zu versenden.
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