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Geltungszeitraum von: 25.03.1993

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn

Vom 23. September 1992

(KABl. 1993 S. 55)1#

Die Evangelische Kirchengemeinde Attendorn gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 und 79 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# die folgende
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Gemeindesatzung:

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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyter der Kirchengemeinde sowie die Inhaber(in/nen) und/oder Verwalter(in/nen) einer Pfarrstelle.
( 3 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt ein(e) Presbyter(in) oder ein(e) Pfarrer(in).
Wählt das Presbyterium nicht eine(n) Presbyter(in) zum/zur Vorsitzenden, so wechselt der Vorsitz unter den Inhabern einer Pfarrstelle in einem zweijährigen Turnus nach einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
  1. Fachausschuss für Finanzen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten, zugleich Geschäftsführender Ausschuss
  2. Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten
  3. Fachausschuss für Jugendarbeit
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§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Presbyterwahl bestimmt.
( 2 ) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, haben die Fachausschüsse bis zu fünf Mitglieder.
Jeder Fachausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Presbyteriums.
Mit Ausnahme des Geschäftsführenden Ausschusses können außerdem auch haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen werden.
Die berufenen Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
( 3 ) Den Vorsitz im Geschäftsführenden Ausschuss führt der/die Vorsitzende des Presbyteriums; die Vorsitzenden und deren Stellvertreter(innen) der anderen Fachausschüsse werden durch diese selbst bestimmt.
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter(innen) müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
( 4 ) Der/Die Vorsitzende des Presbyteriums und der/die Kirchmeister(in/nen) sind berechtigt - so weit sie nicht selbst Mitglied im Fachausschuss sind - an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
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§ 4
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbständig.
Die Gesamtverantwortung des Presbyteriums bleibt unberührt.
Das Presbyterium kann im Einzelfall Entscheidungen an sich ziehen oder einen Beschluss eines Fachausschusses aufheben oder ändern.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe:
  1. die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen;
  2. über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen;
  3. Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplanes für den Fachbereich vorzuschlagen und die entsprechenden Dienstanweisungen (in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt) vorzubereiten;
  4. Baumaßnahmen für den Fachbereich vorzuschlagen.
( 3 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Zu den Sitzungen wird spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen; der/die Vorsitzende des Presbyteriums und der/die Kirchmeister(in/nen) sind zu den Sitzungen einzuladen. Die übrigen Mitglieder des Presbyteriums erhalten die Einladung mit Tagesordnung zur Kenntnis.
( 4 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern der Fachausschüsse und des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Die Beschlüsse der Fachausschüsse werden durch den/die Ausschussvorsitzende(n) ausgeführt. Er/Sie berichtet regelmäßig im Presbyterium über die Arbeit des Fachausschusses.
( 6 ) Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen Mitarbeiter der Gemeinde und des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder als beratende Gäste hinzuziehen.
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§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden.
Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Fachausschuss für Finanzen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten, zugleich Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten, zugleich Geschäftsführender Ausschuss, wird zur Erledigung der laufenden Geschäfte und besonderer, ihm durch Beschluss des Presbyteriums übertragener Aufgaben gebildet.
Als geborene Mitglieder gehören ihm an: der/die Vorsitzende des Presbyteriums, dessen/deren Stellvertreter(in) und der/die Kirchmeister(in/nen).
( 2 ) Dem Ausschuss werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
  1. Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde, Vorbereitung der Presbyteriumssitzungen durch Erarbeitung schriftlicher Beschlussvorlagen;
  2. Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben nach Anhörung der anderen Fachausschüsse;
  3. Mitberatung von Gegenständen anderer Fachausschüsse, sofern die Zuständigkeit des/der Kirchmeister(s/in/nen) berührt wird, und gegebenenfalls Mithilfe bei der Erstellung von Beschlussvorlagen für das Presbyterium;
  4. Abschlüsse von Rechtsgeschäften (insbesondere Vergabe von Aufträgen) und Beschlüsse über Ausgaben im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes, soweit der Wert im Einzelfall den Betrag von DM 7.500,- nicht überschreitet;
  5. Vorbereitungen von Um- und Neubaumaßnahmen, Überwachung von Baumaßnahmen und Bausanierung, Sorge für die Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude.
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§ 7
Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten besteht aus fünf Mitgliedern, davon als geborenes Mitglied der/die Leiter/in des Martin-Luther-Kindergartens.
( 2 ) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erstellung und Fortschreibung der pädagogischen Konzeption des Kindergartens;
  2. Beratung über Handlungskonzepte (z. B. für die Gestaltung der Innenräume und des Außengeländes) und Erstellung schriftlicher Beschlussvorlagen für das Presbyterium.
  3. Der Ausschuss fasst Beschlüsse über Ausgaben im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes, die im Einzelfall den Betrag von DM 2.500- nicht überschreiten.
  4. Der Ausschuss führt die Fachaufsicht über die pädagogische Arbeit des Kindergartens.
    Die Dienstaufsicht liegt beim Presbyterium.
  5. Der Ausschuss ist Ansprechpartner für Mitarbeiter/innen und Elternvertreter; er bestimmt, wer als Trägervertreter an den Sitzungen des „Rates der Einrichtung" teilnimmt.
  6. Auf Einladung des/der Leiter(s/in) des Martin-Luther-Kindergartens nehmen die Mitglieder an den Mitarbeiterbesprechungen teil.
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§ 8
Fachausschuss für Jugendarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Jugendarbeit besteht aus drei Mitgliedern des Presbyteriums, dem/der Vorsitzenden des CVJM Attendorn sowie eines/einer ehrenamtlichen Gruppenleiter(s/in).
( 2 ) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erstellung und Fortschreibung einer Konzeption für die „Evangelische Jugendarbeit in Attendorn";
  2. Entwicklung von Konzepten für die Arbeit an den Schnittstellen ,Kindergottesdienst/Kinderarbeit' und ,Kirchlicher Unterricht/Jugendarbeit';
  3. Koordination von gemeindlicher und CVJM-Jugendarbeit;
  4. Beratung über und Erstellung von schriftlichen Beschlussvorlagen für das Presbyterium;
  5. Der Ausschuss fasst Beschlüsse über Ausgaben im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes bis zu einem Betrag von DM 2.500,-.
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§ 94#
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Zur Durchführung der Satzung kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit der Genehmigung des Landeskirchenamtes in Kraft.

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1 ↑ Die neue am 1. Januar 2020 vereinigte Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn, der Evangelischen Kirchengemeinde Finnentrop, der Evangelischen Kirchengemeinde Grevenbrück und der Evangelischen Kirchengemeinde Lennestadt-Kirchhundem. Die Satzungen der früheren Kirchengemeinden sind mit der Vereinigung gegenstandslos geworden.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 24. März 1993.