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Verabredungen
zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V.

Vom 29. September 2018/29. Januar 2019

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  1. Die Evangelische Kirche von Westfalen und der Westfälische Gemeinschaftsverband e.V. mit seinen ihm angeschlossenen Gliederungen wissen sich den Grundartikeln der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# verpflichtet.
  2. Der Westfälische Gemeinschaftsverband e.V. ist ein freies Werk in der Evangelischen Kirche von Westfalen und gestaltet demgemäß seine Arbeit in eigener Verantwortung.
  3. Die Evangelische Kirche von Westfalen ist dankbar für den ergänzenden und stellvertretenden Dienst, den die landeskirchlichen Gemeinschaften an vielen Orten durch ihre Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren, sowie durch viele engagierte Ehrenamtliche leisten und damit das kirchliche Leben mitgestalten.
  4. Die landeskirchlichen Gemeinschaften, die ihre Wurzeln im Pietismus und in der Erweckungsbewegung haben, wissen sich in der Landeskirche beheimatet.
    Nicht zuletzt werden durch den Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V. gerade auch Menschen erreicht, die durch die Landeskirche nicht in gleicher Weise angesprochen werden können.
  5. Die Evangelische Kirche von Westfalen und der Westfälische Gemeinschaftsverband e.V. erfüllen gemeinsam den Auftrag Gottes, das Evangelium den Menschen bekannt zu machen und zum Aufbau seiner Gemeinde beizutragen in gegenseitiger Achtung und Wertschätzung und sind bemüht, mit ihren verschiedenen Gaben vertrauensvoll zusammenzuwirken und Formen der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Abstimmung in verschiedenen Bereichen ihres Dienstes zu vertiefen und weiterzuentwickeln.
  6. Regelmäßige Gespräche zwischen der Landeskirche und dem Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V. dienen diesem Interesse ebenso wie die Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern des Westfälischen Gemeinschaftsverbandes in landeskirchlichen Gremien.
  7. Die Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren des Westfälischen Gemeinschaftsverbandes e.V. mit seinen ihm angeschlossenen Gliederungen gehören der Evangelischen Kirche von Westfalen an.
    Nach einer Zurüstung beauftragt die Landeskirche diese zum Prädikantendienst für die Zeit der Tätigkeit im Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V. im Einvernehmen mit dessen Leitung.
  8. Die Beauftragung zum Prädikantendienst erfolgt im Rahmen des Prädikantengesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen2# durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten.
  9. Die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent hat im Benehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bzw. der Leitenden Referentin oder dem Leitenden Referenten des Westfälischen Gemeinschaftsverbandes e.V. darauf zu achten, dass die Dienste der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß der Kirchenordnung3# ausgeführt werden.
  10. Davon unberührt bleibt das Dienstverhältnis der Gemeinschaftspastorin oder des Gemeinschaftspastors zum Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V. mit seinen ihm angeschlossenen Gliederungen.
  11. Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren sollen zu den Pfarrkonferenzen und zu Fortbildungsveranstaltungen für diejenigen, die zum Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung berufen sind, eingeladen werden.
  12. Die Veranstaltungen im Westfälischen Gemeinschaftsverband sind öffentlich und haben ihr eigenes geistliches Profil, insbesondere durch Gestaltung des „Priestertums aller Gläubigen“.
  13. Die an der Heiligen Schrift orientierten Veranstaltungen im Westfälischen Gemeinschaftsverband, z.B. Bibelstunden, Gruppenstunden und Gottesdienste, sind ein ergänzendes öffentliches Angebot in den jeweiligen Parochien. Sie sollten in Absprache und in gegenseitiger Offenheit und gutem Einvernehmen praktiziert werden.
  14. In der Regel sollen die Zusammenkünfte der landeskirchlichen Gemeinschaften nicht während der üblichen Gottesdienstzeiten der Ortsgemeinde stattfinden. Bei Neugestaltung der gottesdienstlichen Angebote, insbesondere in Wahrnehmung missionarischer Verantwortung, sind einvernehmliche Lösungen frühzeitig anzustreben.
  15. Durch Abkündigung und Bekanntmachung soll dafür Sorge getragen sein, dass Besucherinnen und Besucher der landeskirchlichen Gemeinschaften auch am Gottesdienst der Kirchengemeinde teilnehmen können. Das Gleiche gilt auch umgekehrt.
  16. Amtshandlungen werden in einem öffentlichen Gottesdienst nach der geltenden Ordnung vorgenommen.
  17. Bevor die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor eine Amtshandlung vereinbart, ist das Dimissoriale beim zuständigen Pfarramt einzuholen. Bestehen Bedenken bei der Erteilung des Dimissoriale entscheidet gemäß dem Prädikantengesetz4# die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent.
  18. Besondere Aufmerksamkeit kommt dabei der Taufe zu. Da sie auch die Mitgliedschaft in der Landeskirche begründet, erfolgt sie regelmäßig in einem Gottesdienst der örtlichen Kirchengemeinde. Soll die Taufe im besonderen Fall in einem Gottesdienst einer landeskirchlichen Gemeinschaft des Westfälischen Gemeinschaftsverbandes e.V. stattfinden, so wird im Gottesdienst der Kirchengemeinde dazu eingeladen. Entsprechendes gilt auch für andere Amtshandlungen.
  19. In der Bindung an die Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen5# werden Wortverkündigung, Gebet und die besondere Pflege der Gemeinschaft untereinander und der Dienst aneinander und füreinander gestaltet. Dazu gehört auch die Feier des Heiligen Abendmahles als einer Ausdrucksform für das sichtbare und das unsichtbare Wort Gottes.
  20. Örtlich auftretende Irritationen oder Schwierigkeiten sollen zwischen den verantwortlichen Personen in gegenseitigem Vertrauen besprochen und bereinigt werden. Dabei gilt die Weisung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen6#, nach Einmütigkeit zu streben.
  21. Regelmäßige Gespräche zwischen den Verantwortlichen der landeskirchlichen Ortsgemeinden und den landeskirchlichen Gemeinschaften werden empfohlen.
Die vorliegenden Verabredungen wurden beschlossen
  • durch den Gemeinschaftsrat des Westfälischen Gemeinschaftsverbandes e.V. am 29. September 2018 und
  • durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 29. Januar 2019.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 235.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 235.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.