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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Hörde

Vom 10. Dezember 2018

(KABl. 2019 S. 34)

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Hörde gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 74 und Artikel 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister und die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister werden vom Presbyterium bis zur Einführung nach den nächsten turnusmäßigen Wahlen berufen. Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister ist zugleich stellvertretende Kirchmeisterin oder stellvertretender Kirchmeister.
( 3 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4# (§§ 4 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO5# einrichten.
( 4 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführen der Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanzangelegenheiten hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Durchführung der Presbyteriumsbeschlüsse und Kontrolle der Durchführung,
  2. Veranlassen und Begleiten von Arbeitsvorgängen und Verwaltungstätigkeiten, die nicht durch die Fachausschüsse abgedeckt sind,
  3. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs einschließlich Stellenübersicht,
  4. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben gemäß § 83 VwO.k6#,
  5. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  6. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben gemäß § 86 VwO.k,
  7. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  8. Beratung der Fachausschüsse und des Presbyteriums zu den Schwerpunkten (§ 7) sowie die Koordination der Zusammenarbeit der Fachschüsse,
  9. Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Kirchengemeinde,
  10. Koordination und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit.
( 5 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl für die Zeit bis zur nächsten Kirchenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister.
( 6 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 7 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und allen Presbyteriumsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  2. Friedhofsangelegenheiten.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl für vier Jahre berufen. Jeder Fachausschuss besteht aus höchstens acht Mitgliedern. Daneben kann das Presbyterium in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, in die Fachausschüsse berufen. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss Bau- und Grundstücksangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss Bau- und Grundstücksangelegenheiten gehören mindestens folgende Mitglieder an: eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister, ein weiteres Presbyteriumsmitglied, die Küsterin oder der Küster oder die Hausmeisterin oder der Hausmeister, ein sachkundiges Gemeindeglied.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen bei Bau- und Grundstücksangelegenheiten. Er bereitet die Entscheidungen des Presbyteriums insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  2. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  3. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  4. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  5. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten;
  6. Planung und Überwachung der durchzuführenden Baumaßnahmen,
  7. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  8. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  9. Durchführung der Grundstücksbegehung gemäß § 33 Absatz 2 VwO.k und der jährlichen Baubesichtigung gemäß § 40 Absatz 1 VwO.k7#,
  10. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Erwerb von beweglichen Sachen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro je Maßnahme, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich anderer Fachausschüsse fallen,
  2. Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 Euro je Maßnahme, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich anderer Fachausschüsse fallen.
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§ 5
Fachausschuss Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss Friedhofsangelegenheiten gehören mindestens folgende Mitglieder an: eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister, ein weiteres Presbyteriumsmitglied, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Friedhofsbüros, ein sachkundiges Gemeindeglied.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, die sich aus der Trägerschaft der Friedhöfe der Kirchengemeinde ergeben. Er bereitet die Entscheidungen des Presbyteriums insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Anlage und Erweiterung sowie Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung der Friedhöfe,
  2. Aufstellen der Friedhofs-, Friedhofsgebühren-, Grabmal- und Bepflanzungssatzung einschließlich Kalkulation der Gebühren,
  3. Vorbereitung von Haushalts-, Kostendeckungs-, Wirtschafts- und Stellenplänen und sonstigen Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen,
  4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten des Friedhofs in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  5. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  6. Stellungnahme und weiteres Vorgehen bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Friedhofsverwaltung,
  7. Vorbereitung der Entscheidungen über die Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofssatzung,
  8. Gestaltungs- und Belegungspläne für den oder die Friedhöfe unter Berücksichtigung des Umwelt-, Denkmal- und Naturschutzes und einer mittelfristigen finanzwirtschaftlichen Prognose der geplanten Maßnahmen.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 Euro je Maßnahme,
  2. Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen, soweit sie den Friedhof betreffen.
( 4 ) Der Fachausschuss führt regelmäßig Friedhofsbegehungen durch.
( 5 ) Der Fachausschuss spricht im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums Beauftragungen aus für
  1. die Durchführung und Überwachung der Beseitigung von Gefahrenquellen,
  2. die Standsicherheitsprüfung der Grabmale und deren Dokumentation,
  3. die Überwachung der Einhaltung der geschlossenen Werkverträge.
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§ 6
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 7
Schwerpunkte

( 1 ) Die inhaltliche Arbeit der Kirchengemeinde erfolgt in Schwerpunkten. Eine Ausnahme bildet die Trauerbegleitung und die Durchführung von Beerdigungen. Diese werden weiterhin bezirklich geregelt, es sei denn, für eine entsprechende Begleitung wird ausdrücklich eine bestimmte Pfarrerin oder ein bestimmter Pfarrer gewünscht.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet auf Basis der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten über die Schwerpunktbildung und den Umfang der Arbeit in den Schwerpunkten.
( 3 ) Für die Schwerpunkte wird das Presbyterium durch Beschlussfassung eine Regelung treffen, die folgende Kriterien berücksichtig:
  1. Leitung des jeweiligen Schwerpunktes,
  2. haupt- und ehrenamtliche Beteiligung an der Arbeit des Schwerpunktes,
  3. inhaltliche Ziele des Schwerpunktes,
  4. Einbeziehung und Wertschätzung von Ehrenamtlichen.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft8#. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Hörde vom 12. März 2012 (KABl. 2012 S. 81) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. März 2019.