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Satzung
für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der
Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel1#

Vom 30. November 2003

(KABl. 2004 S. 28)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die „Zeppelin-Stiftung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd“
13. Dezember 2017
Überschrift
geändert
Vorspruch Abs. 1
geändert
§ 1 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 12 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 12 Abs. 2 Satz 1
geändert
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne
14. April 2021
Überschrift
geändert
Einleitung Satz 2
geändert
Einleitung Satz 5
geändert
§ 1 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 2 Abs. 3, 3. Spiegelstrich
gestrichen
§ 3 Abs. 3
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
aufgehoben
§ 7 Abs. 3
eingefügt
§ 7 Abs. 3-7
neu nummeriert
§ 8 Buchstabe b
geändert
§ 12 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 12 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 12 Abs. 2 Satz 1
geändert
Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd hat durch Beschluss vom 30. November 2003 die Evangelische Matthäus-Stiftung Wanne-Eickel errichtet und ihr diese Satzung gegeben.3#
Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 20.000 € und das Grundstück Am Kanal in Marl, Gemarkung Marl, Flur 32, Flurstück 136 zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 14#
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen Zeppelin-Stiftung. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herne.
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§ 25#
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Unterstützung der Jugendarbeit,
  • die Unterstützung von Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen,
  • die Förderung kirchlich-kultureller Angebote.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 36#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus dem Grundstück Am Kanal in Marl, Gemarkung Marl, Flur 32, Flurstück 136 und einem Barvermögen von zunächst 20.000 €. Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde Wanne-Süd verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von 70.000 Euro. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel verwaltet.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 20.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 77#
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Das Presbyterium kann für einzelne Mitglieder des Stiftungsrates Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 beschließen. Die Anzahl dieser Mitglieder muss geringer bleiben als die derjenigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllen.
( 4 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 5 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 6 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 7 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien8# sinngemäß.
( 8 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 89#
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Herne bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens. Die Beschlussfassung hat spätestens im vierten Quartal des Kalenderjahres für das Folgejahr zu erfolgen. Anträge auf satzungsgemäße Förderung müssen bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres fristgerecht, schriftlich und über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrates gestellt werden.
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter;
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderung der Satzung;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 1210#
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen besteht, das die Kirchengemeinde eingebracht hat, sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zwecksvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Kirchengemeinde eingebrachte Grundvermögen bei der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel. Abs. 1, Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
Inkrafttreten11#

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Überschrift geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die „Zeppelin-Stiftung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd“ vom 13. Dezember 2017 und durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne vom 14. April 2021.
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2 ↑ Reaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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3 ↑ Einleitung geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die „Zeppelin-Stiftung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd“ vom 13. Dezember 2017; Einleitung Satz 2 und 5 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne vom 14. April 2021.
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4 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die „Zeppelin-Stiftung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd“ vom 13. Dezember 2017; § 1 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne vom 14. April 2021.
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5 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die „Zeppelin-Stiftung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd“ vom 13. Dezember 2017; § 2 Abs. 2 geändert und Abs. 3, 3. Spiegelstrich gestrichen durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne vom 14. April 2021.
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6 ↑ § 3 Abs. 3 neu gefasst und Abs. 4 aufgehoben durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne vom 14. April 2021.
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7 ↑ § 7 Abs. 3 eingefügt und Abs. 3-7 neu nummeriert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne vom 14. April 2021.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ § 8 Buchstabe b geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne vom 14. April 2021.
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10 ↑ § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die „Zeppelin-Stiftung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd“ vom 13. Dezember 2017; § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Wanne vom 14. April 2021.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. Januar 2004.