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Arbeitsrechtsregelung
über Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen – Höchstüberlassungsdauer

Vom 25. April 2018

(KABl. 2018 S. 112)

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§ 1
Abweichende Regelungen

Für Mitarbeitende, die in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine gemäß § 4 BAT-KF1# überlassen sind, oder für Diakoninnen und Diakone, die an Dritte gemäß § 4 BAT-KF2# überlassen sind, wird die Höchstüberlassungsdauer des § 1 Absatz 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auf sechs Jahre verlängert.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung gilt
  1. für Mitarbeitende, die in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine überlassen sind, nur für Personalgestellungen oder Abordnungen in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine, die Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sind,
  2. für Diakoninnen und Diakone, die bei einem Werk angestellt sind, das Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL ist und die im Wege einer Personalgestellung oder -abordnung bei einem Dritten beschäftigt sind.
( 2 ) Die Arbeitsrechtsregelung gilt nur für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine überlassen werden oder als Diakoninnen oder Diakonie an Dritte überlassen werden.
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§ 3
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1100.
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2 ↑ Nr. 1100.