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Kirchengesetz
über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Diakoniegesetz – DiakonieG)1#

Vom 19. November 2015

(KABl. 2016 S. 55)

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I. Kirchlicher Auftrag

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§ 1
Auftrag zur Diakonie

1Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. 2Diakonie ist eine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 3Die Diakonie nimmt sich insbesondere der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. 4Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Menschen. 5Diakonie richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft oder der Religion.
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§ 2
Diakonie in der Kirche

Der diakonische Auftrag wird wahrgenommen
  1. durch die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Verbände der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  2. durch die Evangelische Kirche von Westfalen in Verbindung mit dem Diakonischen Werk,
  3. durch rechtlich selbstständige Träger diakonisch-missionarischer Arbeit,
die sich im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe (Diakonisches Werk) als Landesverband zusammenschließen.
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II. Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 3
Aufgaben der Kirchengemeinde

(1) Die Kirchengemeinde nimmt im Rahmen ihrer Möglichkeiten diakonische Aufgaben wahr.
(2) Zu den diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde gehören insbesondere:
  1. Stärkung der diakonischen Dimension kirchlicher Arbeit,
  2. Förderung der diakonischen ehrenamtlichen Arbeit,
  3. Organisation diakonischer Angebote,
  4. finanzielle Förderung diakonischer Arbeit,
  5. Durchführung der vom Diakonischen Werk beschlossenen Sammlungen,
  6. Vertretung diakonischer Anliegen der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit vor Ort.
(3) Die Kirchengemeinde soll mit im Gemeindegebiet tätigen Trägern diakonischer Arbeit zusammenarbeiten und für diakonische Aufgaben, die sie selbst nicht wahrnehmen kann, die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Angebote anregen.
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§ 4
Diakoniepresbyterin, Diakoniepresbyter, Diakonieausschuss

(1) Das Presbyterium kann für die Dauer seiner Amtszeit eine Diakoniepresbyterin oder einen Diakoniepresbyter wählen und einen Diakonieausschuss bestellen.
(2) 1Die Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepresbyter trägt dafür Sorge, dass der diakonische Auftrag in der Arbeit des Presbyteriums, im gottesdienstlichen Leben, in der Gemeindearbeit und im kirchlichen Unterricht wahrgenommen wird. 2Dies geschieht unter anderem durch
  1. regelmäßige Berichte im Presbyterium aus der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde,
  2. Vorschläge zur finanziellen Ausstattung der Diakonie im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde,
  3. Mitwirkung im Diakonieausschuss der Kirchengemeinde,
  4. Mitarbeit in den übergemeindlichen diakonischen Gremien als Vertretung der Kirchengemeinde,
  5. Förderung der Verbindung zwischen der Kirchengemeinde und ihrem Diakonieausschuss, den örtlichen diakonischen Einrichtungen, den benachbarten Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis sowie anderen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
(3) 1Der Diakonieausschuss hat die Aufgabe, das diakonische Handeln der Kirchengemeinde anzuregen und zu fördern. 2Der Diakonieausschuss kann als beratender oder beschließender Ausschuss nach der Kirchenordnung3# gebildet werden. 3Ihm sollen im Regelfall nicht mehr als acht Personen angehören, darunter die Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepresbyter.
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III. Diakonie in der Region

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§ 5
Aufgaben des Kirchenkreises

(1) 1Der Kirchenkreis trägt die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Arbeit in seinem Bereich. 2Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben wird für den Bereich eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchenkreise ein regionales Diakonisches Werk gebildet. 3Der Kirchenkreis pflegt eine enge Zusammenarbeit mit dem regionalen Diakonischen Werk.
(2) 1Die Kreissynode kann einen Diakonieausschuss nach der Kirchenordnung4# bilden. 2Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand beruft eine Diakoniebeauftragte oder einen Diakoniebeauftragten. 3Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es auch, die Diakoniepresbyterinnen und Diakoniepresbyter regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Diakoniekonferenzen einzuladen. 4Die Diakoniekonferenz dient der wechselseitigen Information zwischen regionalem Diakonischen Werk und Diakoniepresbyterinnen und -presbytern.
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§ 6
Regionales Diakonisches Werk

(1) 1Das regionale Diakonische Werk kann als rechtlich selbstständige oder unselbstständige Einrichtung eines oder mehrerer Kirchenkreise gebildet werden. 2Das regionale Diakonische Werk nimmt als regionale Gliederung des Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakonisches Werk) in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.
(2) 1Im Aufsichtsorgan des regionalen Diakonischen Werkes müssen Kirchenkreis und Kirchengemeinden angemessen vertreten sein. 2Die Superintendentin oder der Superintendent sowie die oder der Diakoniebeauftragte, soweit sie oder er nicht Mitglied im Leitungsorgan ist, sind geborene Mitglieder des Aufsichtsorgans; die Superintendentin oder der Superintendent hat in der Regel den Vorsitz. 3Bilden mehrere Kirchenkreise ein gemeinsames regionales Diakonisches Werk, wird die Vertretung der Superintendentinnen und Superintendenten sowie der Diakoniebeauftragten im Aufsichtsorgan in der Satzung geregelt.
(3) Die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans des regionalen Diakonischen Werkes erfolgt im Benehmen mit dem Diakonischen Werk und dem Landeskirchenamt.
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§ 7
Arbeitsgemeinschaft Diakonie

(1) 1Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie dient der Abstimmung der diakonischen Position in der Region. 2Sie wird von der oder dem Diakoniebeauftragten einberufen. 3Der Arbeitsgemeinschaft Diakonie gehören die in der Region tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkes an. 4Das Diakonische Werk kann an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teilnehmen.
(2) Das Diakonische Werk unterstützt die Bildung und die Arbeit der regionalen Arbeitsgemeinschaften.
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IV. Diakonie in der Evangelischen Kirche von Westfalen

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§ 8
Landeskirche

1Die Evangelische Kirche von Westfalen trägt die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung diakonischer Arbeit in ihrem Bereich. 2Der Wahrnehmung dieser Aufgaben dient das Diakonische Werk.
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§ 9
Diakonisches Werk

(1) 1Das Diakonische Werk ist ein missionarisch-diakonisches Werk im Sinne der Artikel 163 bis 165 Kirchenordnung5#. 2Es führt die Arbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V., vormals Evangelisches Hilfswerk Westfalen, fort. 3Im Diakonischen Werk sind die Evangelische Kirche von Westfalen, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie deren Verbände und andere selbstständige Träger zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammengeschlossen und zeigen damit ihre kirchliche Bindung und Ausrichtung. 4Näheres regelt die Satzung des Diakonischen Werkes6#.
(2) 1Alle Mitglieder des Diakonischen Werkes sind nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes7# und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur vertrauensvollen und geschwisterlichen Zusammenarbeit verpflichtet. 2Sie unterrichten sich im erforderlichen Umfang in der Region und darüber hinaus.
(3) Das Diakonische Werk vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen bei staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
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§ 10
Zusammenarbeit von Landeskirche und Diakonischem Werk

(1) 1Die Landeskirchen und das Diakonische Werk sind zur Erfüllung ihres Auftrages auf enge Zusammenarbeit angewiesen. 2Zu gewährleisten sind
  1. gegenseitige Information und Beratung in den Grundsatzfragen der einzelnen Arbeitsbereiche,
  2. rechtzeitige Abstimmung vor der öffentlichen Stellungnahme zu Grundsatzfragen,
  3. rechtzeitige Abstimmung vor der Übernahme neuer Aufgaben,
  4. rechtzeitige Abstimmung in Fragen der Abgrenzung der Arbeit im diakonisch-missionarischen Bereich.
3Die Landeskirche und das Diakonische Werk treffen nach Abstimmung mit den anderen beteiligten Landeskirchen Regelungen, die eine enge Zusammenarbeit sicherstellen.
(2) 1Die Landeskirche stellt dem Diakonischen Werk einen angemessenen Zuschuss nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes zur Verfügung. 2Durch diesen Zuschuss wird die Beitragspflicht der Landeskirche abgegolten.
(3) Dem Vorstand des Diakonischen Werkes wird in regelmäßigen Zeitabständen oder auf seinen Antrag die Gelegenheit gegeben, in einer Sitzung der Kirchenleitung zu berichten.
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§ 11
Mitwirkung der Landeskirche bei Entscheidungen des Diakonischen Werkes

Die folgenden Entscheidungen des Diakonischen Werkes oder seiner Mitglieder werden getroffen
  1. im Einvernehmen mit der Kirchenleitung:
    1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes8#,
    2. Auflösung des Diakonischen Werkes,
    3. Bildung, Veränderung und Auflösung von regionalen Diakonischen Werken in der Evangelischen Kirche von Westfalen einschließlich ihrer Rechtsgrundlagen,
    4. Bildung, Veränderung und Auflösung von Fachverbänden des Diakonischen Werkes einschließlich ihrer Rechtsgrundlagen,
    5. Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes und der Stellvertretung,
    6. Berufung des Vorstandes des Diakonischen Werkes einschließlich einer Vorsitzfunktion,
    7. Erlass von Musterordnungen über die diakonische Arbeit,
  2. im Benehmen mit der Kirchenleitung:
    1. die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans von Trägern diakonisch-missionarischer Arbeit, die von besonderer Bedeutung sind,
    2. Stellungnahmen des Diakonischen Werkes zu Grundsatzfragen.
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§ 12
Vertretung der Landeskirche in Organen des Diakonischen Werkes

1Die Evangelische Kirche von Westfalen entsendet Vertreterinnen oder Vertreter in die Organe des Diakonischen Werkes. 2Das Nähere regelt die Satzung des Diakonischen Werkes9#.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 13
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Diakonischen Werk durch Verordnung Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Nach Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie zur Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55) tritt das Kirchengesetz erst an dem Tag in Kraft, an dem die Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. in Kraft tritt. Die Kirchenleitung stellt das Inkrafttreten durch Verordnung fest.
Durch die Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie zur Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts und der Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung des gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2016 S. 493) ist das Inkrafttreten am 2. September 2016 erfolgt.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 303.
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7 ↑ Nr. 303.
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8 ↑ Nr. 303.
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9 ↑ Nr. 303.
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