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Satzung
des Evangelischer Verband für Altenarbeit des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL1#

Vom 4. Dezember 2013

(KABl. 2014 S. 2)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche
Vom 2. Dezember 2021
Titel
geändert
§ 1 Abs. 1
Satz 1 und 2
geändert
§ 2 Abs. 1
Satz 1 und 2
geändert
§ 2 Abs. 2 Buchstaben c und g
geändert
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 4 Abs. 2
aufgehoben
§ 4 Abs. 3
neu nummeriert und geändert
§ 6 Abs. 1 und 2
geändert
§ 6 Abs. 5
eingefügt
§ 7
geändert
§ 8 Abs. 1
geändert
§ 8 Abs. 1
Satz 3 und 4
eingefügt
§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2
geändert
§ 8 Abs. 5 Satz 3
aufgehoben
§ 8 Abs. 6
geändert
§ 8 Abs. 7
geändert
§ 9 Abs. 1 Buchstabe c
geändert
§ 9 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
§ 10 Abs. 1
geändert
§ 11 Abs. 2
geändert
§ 12 Abs. 2
geändert
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§ 13#
Name, Geschäftsjahr

( 1 ) 1Der Evangelischer Verband für Altenarbeit des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (EVA-RWL). 2Er ist ein Zusammenschluss des Ev. Verband für Altenarbeit im Rheinland (EVA) und des Evangelischer Fachverband für Altenarbeit in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (EFA).
( 2 ) Er ist ein nicht eingetragener Verein.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am Dienstort der Geschäftsführung.
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§ 24#
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) 1Der Fachverband EVA-RWL ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL, die auf dem Gebiet der Altenarbeit tätig sind. 2Der Fachverband arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL, der die Spitzenverbände der drei Landeskirchen seinerseits auf diesem Fachgebiet unterstützt und berät.
( 2 ) 1Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung und Interessenbündelung einer zeitgemäßen, fachlich kompetenten und zukunftsorientierten Altenarbeit in Kirche und Diakonie.
2Dies soll geschehen insbesondere durch
  1. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern,
  2. Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
  3. Vertretung der fachlichen und auf den Fachbereich bezogenen sozialpolitischen Belange der Mitglieder gegenüber übrigen Organisationen und Institutionen des Bereichs Altenarbeit,
  4. Entwicklung und Weiterentwicklung von Standards,
  5. Information und Beratung von Mitgliedern,
  6. Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen
  7. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Ebene des Diakonie RWL, des Bundes und des Landes.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) 1Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) 1Die Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. 3Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 45#
Mitglieder

( 1 ) 1Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonie RWL, die auf dem Gebiet der Altenarbeit tätig sind. 2Dazu gehören auch Selbsthilfegruppen und andere Initiativen der Altenarbeit sowie Kontakt- und Beratungsstellen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie RWL oder
  2. falls keine Einrichtung im Bereich der Altenarbeit im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 66#
Mitgliederversammlung

( 1 ) 1Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Davon abweichend erhalten Mitglieder zusätzlich pro 50 Vollzeitäquivalente eine weitere Stimme. 4Die Stimmen eines Mitglieds können von einer einzelnen Vertreterin oder einem einzelnen Vertreter gemeinsam abgegeben werden.
( 2 ) 1Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre statt. 2Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt. 3Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuberufen.
( 3 ) 1Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt. 3Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 5 ) 1Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. 2Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. 3Ebenso kann der Vorsitzende entscheiden, die Versammlungen des Vorstandes unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen.
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§ 77#
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Fachgebietes,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 88#
Vorstand

( 1 ) 1Der Vorstand besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, die auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. 2Ihm gehören an:
  1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich stationäre/teilstationäre Altenarbeit,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich gemeinwesenorientierte Altenarbeit,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  4. eine vom Vorstand der Diakonie RWL benannte Person.
3Bei der Besetzung des Vorstandes soll eine angemessene Vertretung der Verbandsbereiche Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland sowie der Landeskirchen Rheinland, Westfalen und Lippe erreicht werden. 4Bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter aus den Reihen der Mitglieder können kooptiert werden, insbesondere um die angemessene Besetzung gemäß Satz 1 zu erreichen.
( 2 ) 1Die Geschäftsführung nimmt in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil. 2Die für die Gegenstände der jeweiligen Vorstandssitzungen sachlich zuständigen Personen der Diakonie RWL und die Leitung der zuständigen Arbeitsbereiche werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
( 3 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
( 5 ) 1Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. 2Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
( 6 ) 1Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zusammen. 2§ 6 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. 3Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 4Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 7 ) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das nach Freigabe durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes von der Protokollführerin oder dem Protokollführer an die übrigen Vorstandsmitglieder verteilt wird.
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§ 99#
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) 1Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben erfüllt werden.
2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. Verteilung der Finanzmittel,
  3. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  4. Aufsicht über die Geschäftsführung,
  5. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  6. Vorlage des Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung
  7. Bildung von Fach- und Projektgruppen nach Bedarf.
( 2 ) 1Während der Amtszeit ausscheidende Mitglieder werden nicht nachgewählt. 2Anstelle des ausscheidenden Mitgliedes kann der Vorstand unbeschadet der Regelung gemäß § 8 Absatz 1 lit. e ein Ersatzmitglied kooptieren, das in einem Arbeitsverhältnis, einem Mitgliedschaftsverhältnis oder einem organschaftlichen Verhältnis zu einem Mitglied steht.
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§ 1010#
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer Referentin oder einem Referenten der Diakonie RWL.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
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§ 1111#
Satzungsänderungen

( 1 ) 1Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden. 2In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung erfolgen unter Beachtung der in der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse.
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§ 1212#
Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) 1Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. 2In der Einladung muss ausdrücklich die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse.
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§ 1313#
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Fachverbandes vom 25. August 2009 außer Kraft.

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1 ↑ Titel geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 lit c und g geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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5 ↑ § 4 Abs. 1 geändert, Abs. 2 aufgehoben und Abs. 3 neu nummeriert und geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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6 ↑ § 6 Abs. 1 und 2 geändert und Abs. 5 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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7 ↑ § 7 lit. d geändert und lit. e aufgehoben durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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8 ↑ § 8 Abs. 1 lit. d geändert, lit e aufgehoben, Sätze 3 und 4 eingefügt, Abs. 2 Sätze 1 und 2 geändert, Abs. 5 Satz 3 aufgehoben, Abs. 6 Satz 2 eingefügt, Sätze 2 bis 4 neu nummeriert und Abs. 7 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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9 ↑ § 9 Abs. 1 lit c geändert, Abs. 2 Satz 2 aufgehoben und neu eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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10 ↑ § 10 Abs. 1 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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11 ↑ § 11 Abs. 2 geändert und Satz 2 aufgehoben durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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12 ↑ § 12 Abs. 2 geändert und Satz 2 aufgehoben durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2014.
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