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Geltungszeitraum von: 01.04.2011

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Studien- und Prüfungsordnung
für die Studiengänge Bachelor und Master
Evangelische Kirchenmusik und Aufbaustudiengänge
an der Hochschule für Kirchenmusik der
Evangelischen Kirche von Westfalen
(PrüfOKiMu)

Vom 15. Juli 2010

(KABl. 2011 S. 23)

Inhaltsübersicht
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Gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juli 2010 erlässt die Kirchenleitung die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung:
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I.
Allgemeine Studienbestimmungen

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§ 1
Studienangebot

( 1 ) Das Studium an der Hochschule soll die Studierenden auf das Tätigkeitsfeld als hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten so vermitteln, dass sie zu künstlerischer und pädagogischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln im Dienst der Kirche befähigt werden.
( 2 ) Es besteht die Möglichkeit, nach Ablegen eines Eignungstests als Gaststudentin oder Gaststudent an Unterrichtsveranstaltungen mit Anspruch auf Einzelunterricht teilzunehmen; das Gaststudium ist auf zwei Semester begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 3 ) Es besteht die Möglichkeit, als Gasthörerin oder Gasthörer an Unterrichtsveranstaltungen ohne Anspruch auf Einzelunterricht teilzunehmen.
( 4 ) Für Absolventinnen oder Absolventen von Studiengängen der Hochschule für Kirchenmusik besteht die Möglichkeit, zur Erweiterung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Literatursemester anzufügen.
( 5 ) Die Teilnahme am Hochschulchor ist Teil des Studiums für alle Studierenden.
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§ 2
Studienabschlüsse

Die Hochschule bietet Studiengänge an, die zu den nachfolgend näher bezeichneten Studienabschlüssen führen.
  1. Der Bachelor Evangelische Kirchenmusik ist der erste berufsqualifizierende Abschluss. Die Regelstudienzeit für den Bachelor Evangelische Kirchenmusik beträgt acht Semester.
  2. Der Master Evangelische Kirchenmusik ist ein Aufbaustudium, basierend auf dem Bachelor Evangelische Kirchenmusik. Es vertieft und erweitert die im Bachelor-Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in ausgewählten Fächern. Die Regelstudienzeit für den Master Evangelische Kirchenmusik beträgt vier Semester.
  3. Folgende weitere Aufbaustudiengänge erstreben außergewöhnliche Leistungen in dem jeweiligen Fach und schließen mit der Künstlerischen Reifeprüfung im jeweiligen Fach ab:
    1. Orgelliteraturspiel,
    2. Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel,
    3. Chorleitung,
    4. Klavierliteraturspiel,
    5. Spiel auf historischen Tasteninstrumenten.
    Die Regelstudienzeit für die Künstlerischen Reifeprüfung beträgt vier Semester.
  4. Das Konzertexamen setzt den Abschluss Künstlerische Reifeprüfung in Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung, Klavierliteraturspiel oder Spiel auf historischen Tasteninstrumenten voraus und erstrebt außergewöhnliche Leistungen in einer der genannten künstlerischen Fachrichtungen. Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.
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§ 3
Zulassung zum Studium

( 1 ) Voraussetzung für die Immatrikulation ist das Bestehen der studiengangsspezifischen Aufnahmeprüfung. Zur Aufnahmeprüfung können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
  1. eine hinreichende musikalische Vorbildung für den Studiengang besitzen,
  2. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife besitzen,
  3. gemäß § 14 Absatz 2 Satzung der Hochschule Kirchenmitglieder sind.
( 2 ) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zum Studium ist an die Rektorin oder den Rektor zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein ausführlicher Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des Schulzeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
  3. Abschriften der Zeugnisse vorangegangener kirchenmusikalischer Ausbildungen,
  4. ein behördliches Führungszeugnis,
  5. eine Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft.
Soweit diese Unterlagen bereits bei der Hochschule vorliegen, kann die Bewerberin oder der Bewerber auf sie Bezug nehmen.
( 3 ) Bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern ist ein behördliches Führungszeugnis nur erforderlich, wenn sie bereits länger als sechs Monate im Land sind. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen. § 15 Absatz 2 Satz 2 Satzung der Hochschule ist zu beachten. Die Mitglieder der Dozentenkonferenz sollen beratend gehört werden.
( 4 ) Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber müssen eine für das Studium ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Diese wird von der Hochschule in einem Gespräch überprüft, das Fragen von Studienorganisation, Studieninhalten und der Gestaltung von Musik thematisiert.
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§ 4
Immatrikulation

( 1 ) Zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber werden durch die Immatrikulation Mitglieder der Hochschule. Voraussetzung der Immatrikulation ist der Antrag des oder der zugelassenen Studierenden sowie das Bestehen der Aufnahmeprüfung für den jeweiligen Studiengang. Bei der Immatrikulation ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Außerdem sind bei der Immatrikulation folgende Unterlagen einzureichen:
  1. der Nachweis über die Zahlung der fälligen Gebühren und Beiträge entsprechend den jeweiligen Bestimmungen der Gebührenordnung,
  2. der Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
( 2 ) Die Immatrikulation erfolgt in der Regel persönlich innerhalb der Fristen nach § 16 Absatz 2 der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik. Fristverlängerung kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall aus wichtigem Grund zulassen. Dieses muss vor Ende der Immatrikulationsfrist bei der Rektorin oder dem Rektor beantragt werden. Geschieht dieses nicht, muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er an der Wahrnehmung der Frist aus Gründen gehindert war, die sie oder er nicht zu vertreten hat. Ist die Immatrikulation nicht fristgemäß, so wird die Zulassung widerrufen.
( 3 ) Im Übrigen dürfen keine Immatrikulationsversagungsgründe vorliegen. Die Zulassung kann zurückgenommen und eine vollzogene Immatrikulation widerrufen werden, wenn sie auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers beruhte.
( 4 ) Alle immatrikulierten Studentinnen und Studenten werden in der Liste der Studierenden erfasst, die für jedes Semester erstellt wird. Die Immatrikulation ist mit der Eintragung in die Liste der Studierenden und dem Vermerk im Studienbuch vollzogen. Sie ist der Studentin oder dem Studenten durch Aushändigung des Studienbuches und des Studierendenausweises bekannt zu geben. Hinsichtlich des Datenschutzes findet das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche von Deutschland mit den Ausführungsbestimmungen der Evangelischen Kirche von Westfalen Anwendung.
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§ 5
Versagung der Immatrikulation

( 1 ) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  1. die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst erhalten hat,
  2. keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, die zur Aufnahme eines Studiums berechtigt,
  3. sich nicht zurückmeldet.
( 2 ) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  1. eine Freiheitsstrafe verbüßt,
  2. an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht, oder wenn der Gesundheitszustand der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
  3. gegen Pflichten aus der Satzung der Hochschule oder der Studien- und Prüfungsordnung verstoßen hat,
  4. bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist.
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§ 6
Rückmeldung

( 1 ) Will die Studentin oder der Student nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen, so hat sie oder er sich grundsätzlich persönlich zurückzumelden. Für die Rückmeldung gelten die Vorschriften über die Immatrikulation entsprechend. Die Rückmeldegebühr nach der Gebührenordnung ist von den Studierenden bei der Rückmeldung zu begleichen.
( 2 ) Studierende haben sich im Falle einer Erkrankung unverzüglich zu melden und mitzuteilen, wie lange sie an dem Unterricht nicht teilnehmen können. Spätestens am dritten Tage ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
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§ 7
Beurlaubung und Präsenz

( 1 ) Auf schriftlichen Antrag kann die Rektorin oder der Rektor Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlauben. Eine Beurlaubung soll in der Regel nur für die Dauer von einem Semester ausgesprochen werden; höchstens jedoch für zwei Semester. Der Antrag auf Beurlaubung ist zusammen mit der Rückmeldung einzureichen.
( 2 ) Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
  1. Krankheit oder Schwangerschaft, wobei eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist,
  2. Studienaufenthalt im Ausland, wobei ein Nachweis vorzulegen ist,
  3. Pflege eines Angehörigen, die schriftlich glaubhaft zu machen ist.
( 3 ) Eine Beurlaubung für einzelne Tage (Kurzzeitbeurlaubung) kann von der Rektorin oder dem Rektor aufgrund eines schriftlichen Antrages genehmigt werden. Der Umfang der Kurzzeitbeurlaubung soll einzelne Tage nicht überschreiten und darf sich insgesamt auf höchstens zwei Wochen im Semester belaufen. Der Dozentenkonferenz soll über ihre Genehmigung oder ihre Versagung berichtet werden.
( 4 ) Während der Beurlaubung bleiben die Studierenden immatrikuliert, sind aber von ihrer Präsenzpflicht befreit; Prüfungen können in dieser Zeit nicht abgelegt werden. Soweit die Beurlaubung für ein volles Semester besteht, sind sie von der Zahlung der Gebühren für das betreffende Semester befreit.
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§ 8
Exmatrikulation

( 1 ) Durch die Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule.
( 2 ) Studierende sind zu exmatrikulieren,
  1. wenn sie dies beantragen,
  2. wenn sie die Abschlussprüfung bestanden haben,
  3. wenn sie die Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben,
  4. wenn die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbeigeführt wurde,
  5. wenn die Voraussetzungen für die Zulassung wegfallen; insbesondere wenn die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 2 der Satzung der Hochschule nicht mehr vorliegen.
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§ 9
Exmatrikulationsverfahren

( 1 ) Ein Antrag auf Exmatrikulation ist schriftlich bei der Rektorin oder dem Rektor einzureichen. Der Rektor spricht die Exmatrikulation aus.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. das Studienbuch,
  2. der Studierendenausweis.
( 3 ) Die Exmatrikulation wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Nach dem Ausspruch der Exmatrikulation wird der Studentin oder dem Studenten das Studienbuch zurückgegeben, in dem die Exmatrikulation vermerkt ist.
( 4 ) Gegen die Exmatrikulation nach § 8 Absatz 2 kann die oder der Studierende innerhalb eines Monats einen begründeten Einspruch bei der Rektorin oder dem Rektor einlegen. Dieser ist dem Kuratorium der Hochschule für Kirchenmusik zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Das Kuratorium entscheidet endgültig.
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§ 10
Studiendauer

( 1 ) Die Regelstudienzeit richtet sich nach § 2.
( 2 ) Die Entscheidung über eine Abkürzung oder Verlängerung der Studiendauer wird von der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz getroffen.
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II.
Studiengang Bachelor
Evangelische Kirchenmusik

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§ 11
Zulassungsvoraussetzungen Bachelor
Evangelische Kirchenmusik

Zur Aufnahmeprüfung für den Studiengang Bachelor Evangelische Kirchenmusik können Bewerberinnen und Bewerber mit den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zugelassen werden.
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§ 12
Aufnahmeprüfung Bachelor
Evangelische Kirchenmusik

( 1 ) Die Zulassung zum Bachelor-Studium wird von den Ergebnissen einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht.
( 2 ) Der Aufnahmeprüfungskommission gehören die Fachdozentinnen und -dozenten der Hochschule für Kirchenmusik an. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. Die Aufnahmeprüfungskommission entscheidet über die Zulassung zum Studium Bachelor Evangelische Kirchenmusik.
( 3 ) In der Aufnahmeprüfung Bachelor Evangelische Kirchenmusik werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Orgelspiel:
    aa)
    Orgelliteraturspiel:
    Vortrag eines Orgelchorals aus dem Orgelbüchlein sowie von zwei freien Orgelwerken in verschiedenen Stilen; Mindestschwierigkeitsgrad: N. Bruhns, „Kleines“ Präludium e-Moll,
    ab)
    Liturgisches Orgelspiel:
    Vorbereitet: Intonation und Begleitsatz zu mindestens zwei Chorälen aus dem EG, möglichst einer davon ohne mehrstimmige Notenvorlage und eigenständig erarbeitet,
    Unvorbereitet: Intonationen, Harmonisierung eines einfachen Cantus firmus, Transponieren einer Choralmelodie; Vom-Blatt-Spiel nach dem Choralbuch.
  2. Klavierspiel:
    Vortrag von drei Werken aus verschiedenen Epochen; Mindestschwierigkeitsgrad: J. S. Bach, Inventionen, R. Schumann, Album für die Jugend, B. Bartók, Mikrokosmos II.; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Klavierstückes,
  3. Kantoraler Bereich:
    Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes (unbegleitet) und eines Kunstliedes; Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme aus einem polyphonen Satz (z. B. R. Gölz),
  4. Dirigieren:
    Vom-Blatt-Dirigieren eines leichten homophonen Chorsatzes,
  5. Gehörbildung:
    Erkennen von Intervallen und drei- bzw. vierstimmigen Akkorden; Erfassen eines einfachen rhythmischen Beispiels und leichter Zweistimmigkeit; Erkennen von Taktarten und Klangveränderungen; Erfassen rhythmischer und melodischer Veränderungen in gegebenen Notentextvorlagen. Diese Fähigkeiten werden im Rahmen einer schriftlichen Klausur überprüft,
  6. Allgemeine Musiklehre/Tonsatz:
    Erkennen und Bilden von Skalen, Intervallen und Akkorden; Aussetzen eines einfachen Generalbasses, Harmonisation eines Choralmelodieausschnittes; Kurzanalyse eines gegebenen Literaturausschnittes. Diese Fähigkeiten werden im Rahmen einer schriftlichen Klausur überprüft.
( 4 ) Spielt die Bewerberin oder der Bewerber ein weiteres Instrument, so kann die Aufnahmeprüfung Bachelor Evangelische Kirchenmusik auf ihren oder seinen Wunsch entsprechend erweitert werden.
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§ 13
Fächerkanon Bachelor
Evangelische Kirchenmusik

( 1 ) Die Ausbildung gliedert sich in obligatorische Ganzzeitfächer (G), obligatorische Kurzzeitfächer (K), fakultative Fächer (F) und einen Wahlpflichtbereich:
  1. Instrumentaler Bereich:
    aa)
    Orgelliteraturspiel (G),
    ab)
    Liturgisches Orgelspiel (G),
    ac)
    Klavierspiel, optional einschl. Cembalospiel als Teil des Klavierunterrichts (G),
    ad)
    Klavier/Keyboard im popularmusikalischen Bereich (K),
    ae)
    Blechbläserspiel (K),
    af)
    Blockflöte (F),
    ag)
    Rhythmik (Orff-Instrumentarium) (K),
    ah)
    Schlagwerk/Percussion (K),
    ai)
    Bandspiel (K),
    aj)
    Equipment im popularmusikalischen Bereich (K),
    ak)
    Kammermusik (K),
    al)
    Generalbassspiel (K),
    am)
    Partiturspiel (K).
  2. Kantoraler Bereich:
    ba)
    Chorleitung (G),
    bb)
    Chorleitung Popularmusik (K),
    bc)
    Kinderchorleitung (K),
    bd)
    Bläserchorleitung (K; F),
    be)
    Gesang, Sprecherziehung (G),
    bf)
    Gemeindesingleitung (K),
    bg)
    Hochschulchor (G).
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    ca)
    Tonsatz, Arrangement, Analyse (G),
    cb)
    Formenkunde (K),
    cc)
    Gehörbildung (G).
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    da)
    Liturgik (K),
    db)
    Hymnologie (K),
    dc)
    Liturgisches Singen (K),
    dd)
    Theologische Grundlagen (K),
    de)
    Kirchliche Rechtskunde (K),
    df)
    Musikgeschichte (K),
    dg)
    Orgelbau (K),
    dh)
    Literatur- und Instrumentenkunde (K).
  5. Während des Studiums müssen in den Fächern Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel und Klavierspiel Fragen der Unterrichts- und Übemethodik thematisiert und praktisch bearbeitet werden. Die Studierenden erteilen in jedem der Fächer in ausgewählten Stunden Unterricht unter Aufsicht einer Lehrkraft.
  6. Wahlpflichtbereich:
    In Ergänzung zu den Fächern der Bereiche a bis d sind im Laufe des Studiums mindestens zwei Kurse von ein- oder mehrtägiger Dauer aus dem folgenden Unterrichtsangebot zu belegen:
    Chor- und Instrumentalpädagogik, Umgang mit Streichinstrumenten/Streicherensembles, musikalische Arbeit mit Kindern, Jungbläserausbildung, Tonsatz, Liturgisches Singen, Musik und Bewegung, Alexandertechnik, Feldenkraismethode, Bodypercussion, Musik und Medizin, Konzertmanagement (Organisation/Fundraising/Akquise/Sponsorenwerbung), Gesprächstraining, Psychologie.
    Die oder der Studierende erhält eine Bescheinigung, aus welcher der Umfang und die Inhalte der Veranstaltung hervorgehen.
( 2 ) Das Studium wird ergänzt durch ein mindestens sechswöchiges Gemeindepraktikum und ein eintägiges Orgelbaupraktikum in einem Orgelbaubetrieb.
( 3 ) Die Praktika, für deren ordnungsgemäße Durchführung die Studierenden eigenverantwortlich Sorge tragen, sind während der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren und im Falle des Gemeindepraktikums durch einen schriftlichen Bericht zu belegen. Ferner sind Bescheinigungen der jeweiligen Gemeinde bzw. des Orgelbaubetriebs nachzuweisen. Das Gemeindepraktikum soll etwa in der Mitte des Studiums abgeleistet werden.
( 4 ) Die für die einzelnen Studienfächer vorgesehenen Unterrichtskontingente regelt der Studienverlaufsplan.
( 5 ) In den Fächern Equipment im popularmusikalischen Bereich und Liturgisches Singen ist die Teilnahme an einem eintägigen Seminar mittels einer von der Dozentin oder dem Dozenten ausgestellten Teilnahmebescheinigung nachzuweisen, im Fach Bandspiel die an einem zweitägigen Seminar.
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§ 14
Zwischenprüfung Bachelor
Evangelische Kirchenmusik

( 1 ) Ist die Leistung einer oder eines Studierenden in der Aufnahmeprüfung in einem oder mehreren Fächern mit einer niedrigeren Zensur als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden, muss in diesen Fächern am Ende des zweiten Studiensemesters eine „Kleine Zwischenprüfung“ abgelegt werden.
( 2 ) Erzielt der Prüfling in der Kleinen Zwischenprüfung keine ausreichende Leistung (mindestens 4,0), legt er am Ende des dritten Semesters eine „Große Zwischenprüfung“ ab. Diese umfasst die Fächer Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Klavier, Gesang, Chorleitung, Tonsatz, Gehörbildung.
( 3 ) Die Kleine und die Große Zwischenprüfung werden von der Dozentenkonferenz beschlossen und anberaumt. Es bedarf dazu keiner Anmeldung seitens des Prüflings. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen wird von der Dozentenkonferenz festgestellt und im Protokoll vermerkt. Ein Zeugnis wird nur auf Antrag ausgestellt.
( 4 ) Die Anforderungen der Kleinen Zwischenprüfung erwachsen aus den Unterrichtsinhalten der jeweiligen Fächer. Die Kleine Zwischenprüfung soll zeigen, dass eine hinreichende musikalische Qualifikation für die Forstsetzung des Studiums gegeben ist.
( 5 ) In der Großen Zwischenprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Orgelliteraturspiel (20 Minuten):
    Vortrag von zwei Orgelwerken im Schwierigkeitsgrad von J. S. Bach, Präludium C-Dur BWV 545 oder Fantasie G-Dur BWV 572; Vom-Blatt-Spiel,
  2. Liturgisches Orgelspiel (20 Minuten):
    Mit vier Tagen Vorbereitungszeit: ein Choralvorspiel; Intonationen und Begleitsätze zu gegebenen Melodien des EG, auch transponiert, auch obligat; unvorbereitet: Intonationen und Begleitsätze zu zwei Melodien des EG,
  3. Klavier (15 Minuten):
    Vortrag von wenigstens zwei Klavierwerken im mittleren Schwierigkeitsgrad; Vom-Blatt-Spiel,
  4. Gesang (15 Minuten):
    Vortrag eines Kunstliedes und Vorlesen eines vorbereiteten Textes,
  5. Chorleitung (20 Minuten):
    Erarbeiten eines homophonen oder leichteren polyphonen Chorsatzes mit einem Chor,
  6. Tonsatz (mündlich, 15 Minuten):
    Kadenz- und Modulationsspiel am Klavier,
  7. Gehörbildung (Klausur, 45 Minuten):
    Rhythmusdiktat, Intervalldiktat, Diktat eines zweistimmigen polyphonen Satzes (tonal), Akkorddiktat, Aufgabe zum Melodiegedächtnis.
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§ 15
Prüfungszulassung und -inhalte Bachelor Evangelische Kirchenmusik

( 1 ) Die Studierenden richten einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und -musiker an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
( 2 ) Die Bachelor-Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen sowie in einen praktischen und mündlichen Teil.
( 3 ) Die schriftliche Prüfung umfasst neben der Hausarbeit nach Absatz 10:
  1. Tonsatz, Klausur, 5 Stunden,
  2. Gehörbildung, Klausur, 60 Minuten.
( 4 ) Die praktische und mündliche Prüfung umfasst:
  1. Instrumentaler Bereich:
    aa)
    Orgelliteraturspiel, 40 Minuten,
    ab)
    Liturgisches Orgelspiel, 30 Minuten,
    ac)
    Klavierspiel, 30 Minuten,
    ad)
    Klavier/Keyboard im popularmusikalischen Bereich, bis 30 Minuten,
    ae)
    Blechbläserspiel, 20 Minuten,
    af)
    fakultativ: Blockflöte, 20 Minuten,
    ag)
    Schlagwerk/Percussion, 15 Minuten,
    ah)
    Bandspiel, 15 Minuten (in direktem Anschluss an das Seminar),
    ai)
    Generalbassspiel, 15 Minuten,
    aj)
    Partiturspiel, 15 Minuten.
  2. Kantoraler Bereich:
    ba)
    Chorleitung, 45 Minuten,
    bb)
    Chorleitung Popularmusik, 20 Minuten,
    bc)
    Bläserchorleitung, obligatorischer Test nach zwei Semestern: 25 Minuten,
    fakultative Prüfung nach weiteren zwei Semestern: 35 Minuten,
    bd)
    Singen und Sprechen, 20 Minuten,
    be)
    Gemeindesingleitung, 15 Minuten.
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    ca)
    Tonsatz/Arrangement, 20/15 Minuten,
    cb)
    Formenkunde, 15 Minuten,
    cc)
    Gehörbildung, 15 Minuten.
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    da)
    Liturgik, 15 Minuten,
    db)
    Hymnologie, 15 Minuten,
    dc)
    Theologische Grundlagen, 15 Minuten,
    dd)
    Kirchliche Rechtskunde, 15 Minuten,
    de)
    Musikgeschichte, 15 Minuten,
    df)
    Orgelbau, 15 Minuten,
    dg)
    Literatur- und Instrumentenkunde, 15 Minuten.
( 5 ) In der schriftlichen Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Tonsatz:
    Aussetzen eines bezifferten Generalbasses, vierstimmiges Aussetzen einer Choralmelodie im Stil der Choralsätze von J. S. Bach, eine mindestens dreistimmige polyphone Cantus-firmus-Bearbeitung für beliebige Besetzung,
  2. Gehörbildung:
    Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Musikdiktat (tonal) mit rhythmischen und melodischen Schwerpunkten, ein polyphones dreistimmiges Diktat (tonal), ein Generalbassdiktat (Notation der Bassstimme sowie der Bezifferung), Erfassen eines modulatorischen Vorgangs.
( 6 ) In der praktischen und mündlichen Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Instrumentaler Bereich:
    aa)
    Orgelliteraturspiel:
    Drei Orgelwerke verschiedener Stilepochen (im Schwierigkeitsgrad von J. S. Bach, Präludium und Fuge C-Dur BWV 547), darunter ein Werk von J. S. Bach. Ein Werk zum Selbststudium (Einstudierungszeit zwei Monate), das vom Fachlehrer ausgewählt und dem Prüfling mitgeteilt wird. Stichprobe aus einer Liste von zwölf im Unterricht erarbeiteten Choralvorspielen einschließlich fünf aus dem Orgelbüchlein,
    ab)
    Liturgisches Orgelspiel:
    Mit vier Tagen Vorbereitungszeit: Intonationen, Begleitsätze und Choralvorspiele in verschiedenen Formen (auch manualiter, auch mit obligatem Cantus firmus, auch mit Cantus firmus in der Mittel- und in der Unterstimme, auch transponiert). Die Aufgaben stellt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer.
    Ohne Vorbereitungszeit: Intonationen und Begleitsätze zu Kirchenliedern nach dem Evangelischen Gesangbuch, auch transponiert.
    Nachweis der musikalischen Gestaltung eines Gottesdienstes,
    ac)
    Klavierspiel:
    Vortrag von wenigstens drei Solo- oder Kammermusikwerken in drei Stilarten in mittlerem Schwierigkeitsgrad sowie Liedbegleitung (mit Instrumental-/ Gesangspartnerin/-partner); ein Werk kann auf dem Cembalo wiedergegeben werden. Vom-Blatt-Spiel. Etwa ein Drittel der Prüfungszeit entfällt auf Liedbegleitung und Vom-Blatt-Spiel,
    ad)
    Klavier/Keyboard im popularmusikalischen Bereich:
    Kenntnis und Vortrag typischer Stile aus Jazz, Rock, Pop, Latin. Spielen eigener stil-entsprechender Begleitsätze (auch nach Leadsheet) einschl. Intros und ggf. Tonartwechseln zu älteren und aktuellen Neuen Geistlichen Liedern (auch aus dem EG) und zu Traditionals und Standards. Improvisation,
    ae)
    Blechbläserspiel:
    Vortrag von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen, solistisch oder mit Begleitung oder in kleinem Ensemble. Vom-Blatt-Spiel einer leichten Cantus-firmus-freien Stimme in nicht instrumentenspezifischer Schlüsselung,
    af)
    Blockflöte (fakultativ):
    Vortrag von wenigstens zwei ausgewählten Werken unterschiedlicher Stilrichtungen, Vom-Blatt-Spiel. Eine Belegung des Faches ohne Prüfung ist möglich,
    ag)
    Schlagwerk/Percussion:
    Auf der Grundlage von im Unterricht erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf den Gebieten Rhythmik (einschl. körperbezogener Unabhängigkeitsübungen), Schlagwerk, Geräuschinstrumente, Stabspiele, Instrumentenkunde, Instrumentierung/Arrangement: Spiel auf verschiedenen Percussion-Instrumenten,
    ah)
    Bandspiel:
    Probenmethodik und Probenpraxis. Einüben von im Laufe des Seminars gemäß § 13 Absatz 5 erarbeiteten Arrangements auf der Grundlage von Leadsheets oder Notation,
    ai)
    Generalbassspiel:
    Mit 45 Minuten Vorbereitungszeit: Spielen eines Rezitativs und einer Arie oder eines Chorals mittleren Schwierigkeitsgrades. Vom-Blatt-Spiel eines leichten bezifferten Basses,
    aj)
    Partiturspiel:
    Mit 45 Minuten Vorbereitungszeit: Spielen einer polyphonen Chorpartitur in modernen Schlüsseln. Spielen eines Klavierauszugs. Vom-Blatt-Spiel einer Chorpartitur in neuen Schlüsseln.
  2. Kantoraler Bereich:
    ba)
    Chorleitung:
    Mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen: Probenarbeit an einem vom Prüfling selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk unter Berücksichtigung von Chorerziehung und chorischer Stimmbildung. Dirigieren eines dem Chor bekannten Werkes. Pädagogische und organisatorische Grundfragen. Chorische Stimmbildung und Stimmpflege, auch mit stilgemäßem Bezug zu populärer Chorliteratur (u. a. Hilfen zum Vom-Blatt-Singen und Methodik der Chorprobe). Theorie und Praxis der Kindersingarbeit. Grundlagen der Orchesterleitung. Einrichten einer Kantate, Partitur; Probenmethodik,
    bb)
    Kenntnis und Interpretation typischer populärer Chorliteratur. Einstudierung eines Chorarrangements (mit oder ohne Instrumentalbegleitung) aus den Bereichen Neues Geistliches Lied, Spiritual und Gospel, Jazz, Lobpreis/Worship. Stilgemäße Stimmbildung,
    bc)
    Bläserchorleitung:
    Test nach zwei Semestern: Mit einer Woche Vorbereitungszeit Einstudieren eines vom Prüfling selbstständig vorbereiteten Bläserstücks. Einblasübungen mit einem Bläserchor. Nachweis von theoretischen Kenntnissen aus dem Bereich des Posaunenchorwesens (Kenntnis des Instrumentariums, der Blastechnik und Probenmethodik, der geschichtlichen Entwicklung der Posaunenchöre, der Verbandsstrukturen – insbesondere des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland –, der Besonderheiten der Posaunenchöre – Besetzung, Notation, soziales Gefüge –, des Posaunenchores als Teil der Gemeindearbeit sowie der Literatur für Blechbläserensembles). Der Test wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die oder der Studierende kann nach bestandenem Test für weitere zwei Semester den Unterricht im Fach Bläserchorleitung besuchen und sich abschließend einer Prüfung unterziehen. Diese stellt die folgenden Anforderungen: Mit einer Woche Vorbereitungszeit Probenarbeit an einem vom Prüfling selbstständig vorbereiteten mittelschweren Bläserstück,
    bd)
    Singen und Sprechen:
    Vortrag mehrerer Stücke der Gesangsliteratur aus unterschiedlichen Epochen und eines Textes,
    be)
    Gemeindesingleitung:
    Singarbeit in einer Gemeindegruppe (mit Instrumenten oder a cappella) oder Gruppenimprovisation, beides auch unter Einbeziehung Neuer Geistlicher Lieder.
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    ca)
    Tonsatz:
    Mit einer Vorbereitungszeit von 45 Minuten: Analyse eines vorgelegten Werkes oder Werkausschnittes, auch des 20./21. Jahrhunderts. Rhythmik, Harmonielehre, Voicings, Akkordaufbau und entsprechende Notation im Jazz-, Rock-, Popbereich. Instrumentengruppen, Formen und Stilistik der Popmusik. Kenntnis geeigneter Nachschlagewerke zu dieser Thematik,
    cb)
    Formenkunde:
    Kenntnis der historischen und der neuen Formprinzipien, Formanalysen,
    cc)
    Gehörbildung:
    Erfassen und Wiedergabe eines rhythmischen Beispiels und dessen Veränderungen, Erfassen von Intervallen über große Entfernungen (einschließlich Gedächtnisaufgaben), von vier- und fünfstimmigen Akkorden, Erfassen von modulatorischen Vorgängen.
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    da)
    Liturgik:
    Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes (Judentum und Alte Kirche, Mittelalter, Reformationszeit, Neuzeit). Kenntnis der Grundformen des Gottesdienstes (Messe und Predigtgottesdienst) in Grundstruktur und Einzelstücken sowie besonderen Gestaltungsmöglichkeiten, v. a. in musikalischer Hinsicht. Kenntnis der Sonn- und Feiertage des Kirchenjahres mit ihrer theologischen und existenzialen Bedeutung sowie besonderen Gestaltungsmöglichkeiten in Liturgie und Brauchtum. Möglichkeiten der Einbeziehung der Strömungen der popularen Musikkultur in die Gestaltung von Gottesdiensten,
    db)
    Hymnologie:
    Überblick über die Geschichte des Kirchenliedes und des Evangelischen Gesangbuches. Typologie des Kirchenliedes, insbesondere Melodienkunde. Genaue Kenntnis des eingeführten Gesangbuches und der Möglichkeiten seiner Verwendung in der Gemeinde. Einflüsse von Jazz, Rock und Pop auf die Gegenstände des Faches. Kriterien der Liedauswahl und Kenntnis ergänzender Liedsammlungen, auch in Hinblick auf Neue Geistliche Lieder,
    dc)
    Theologische Grundlagen:
    Bibelkunde: Einleitungsfragen; genauere Kenntnis des Psalters, einer neutestamentlichen Schrift und der biblischen Bezüge der Kirchenmusik. Überblick über den Inhalt biblischer Bücher (Auswahl).
    Glaubenslehre: Grundfragen des Glaubens, Beziehungen der biblischen Verkündigung zur gegenwärtigen Welt, zum kirchlichen Leben und zum kirchenmusikalischen Dienst. Erläuterung der wichtigsten dogmatischen Begriffe.
    Kirchenkunde: Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Äußerungen, über die Geschichte der Kirche und die Konfessionen,
    dd)
    Kirchliche Rechtskunde:
    Kenntnis der Kirchenordnung in ihrem Kontext und der die Kirchenmusik betreffenden kirchlichen Gesetze und Ordnungen,
    de)
    Musikgeschichte:
    Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart unter Einbeziehung der Entwicklung der Popularmusik. Genauere Kenntnis der Geschichte der Kirchenmusik,
    df)
    Orgelbau:
    Geschichte und Struktur der Orgel. Dispositions-, Registrier- und Stilkunde. Pflege der Orgel, Stimmen von Rohrwerken,
    dg)
    Literatur- und Instrumentenkunde:
    Kenntnis der gebräuchlichen Chor-, Orgel- und Bläserliteratur für Gottesdienst und Konzert. Vertrautheit mit aufführungspraktischen Fragen einschließlich Kantoreipraxis. Kenntnis der heutigen und historischen Musikinstrumente.
( 7 ) Eigene Kompositionen können zusätzlich bewertet werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Tonsatzklausur bei der Fachlehrerin oder bei dem Fachlehrer eingereicht werden.
( 8 ) Im Fach Kammermusik soll in kleinen Gruppen mit solistisch – auch vokal – besetzten Einzelstimmen unter Betreuung einer Lehrkraft das Musizieren mit Partnern erlernt und vervollkommnet werden. Die oder der Studierende nimmt während mindestens zwei Semestern an wöchentlich einstündigen Veranstaltungen aktiv teil; die Teilnahme ist ihr oder ihm zu bescheinigen.
( 9 ) Die Tagesseminare nach § 13 Absatz 5 haben folgende Inhalte:
  1. Liturgisches Singen:
    Einführung in die einstimmigen Weisen für den Sonntagsgottesdienst und die Tagzeitenliturgie. Hinführung zu wichtigen Psalm- und Modelltönen,
  2. Bandspiel:
    Handhabung, akustische Funktion, Spieltechnik und Notation von Gitarre, E-Bass, Drumset und Percussion-Instrumenten. Nach Möglichkeit aktives Mitspielen in der Band,
  3. Equipment im popularmusikalischen Bereich:
    Kenntnis und Handhabung von Mikrofon, Verstärker, Mischpult, Verkabelung, Beschallung, Keyboard- und MIDI-Technik.
( 10 ) Im Rahmen des Bachelor-Examens ist eine schriftliche Hausarbeit aus dem Gebiet der Liturgik, Hymnologie oder der Geschichte und Praxis der Musik einzureichen. Die Themen werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer benannt. Für die Anfertigung stehen dem Prüfling zwölf Wochen zur Verfügung. Die Hausarbeit soll Kenntnisse wissenschaftlicher Verfahrensweisen dokumentieren. Die Frist beginnt mit dem Datum des Tages, an dem der Prüfling das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte Thema erhält und dies schriftlich bestätigt. Legt der Prüfling die schriftliche Hausarbeit später als am ersten Tag seines letzten Studiensemesters vor, nehmen die Referenten die Bewertung spätestens im nachfolgenden Semester vor.
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III.
Studiengang Master Evangelische Kirchenmusik

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§ 16
Zulassungsvoraussetzungen Master Evangelische Kirchenmusik

Zur Aufnahmeprüfung für den Aufbaustudiengang Master Evangelische Kirchenmusik können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinaus die Bachelor- oder die B-Prüfung für Kirchenmusikerinnen oder -musiker abgelegt haben.
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§ 17
Aufnahmeprüfung Master
Evangelische Kirchenmusik

( 1 ) Die Zulassung zum Studium Master Evangelische Kirchenmusik wird von dem Ergebnis einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Bachelor- oder die B-Prüfung für Kirchenmusikerinnen oder -musiker an der Hochschule für Kirchenmusik Herford abgelegt, kann die Aufnahmeprüfung entfallen. Hierüber entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 2 ) Der Aufnahmeprüfungskommission Master Evangelische Kirchenmusik gehören die Fachdozentinnen und -dozenten der Hochschule für Kirchenmusik an. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. Die Kommission entscheidet über die Zulassung zum Studium.
( 3 ) In der Aufnahmeprüfung Master Evangelische Kirchenmusik werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Orgel:
    aa)
    Orgelliteraturspiel:
    Vortrag anspruchsvoller Literatur aus vier Stilepochen, darunter ein zeitgenössisches Werk,
    ab)
    Liturgisches Orgelspiel:
    Vorbereitet: improvisierte Begleitsätze und Choralvorspiele in verschiedenen Formen (auch manualiter, auch mit obligatem Cantus firmus, auch mit Cantus firmus in der Mittel- und Unterstimme, auch transponiert).
    Ohne Vorbereitungszeit: Intonationen und Begleitsätze zu Kirchenliedern nach dem Gesangbuch, auch transponiert,
  2. Klavier:
    Vortrag anspruchsvoller Literatur mehrerer Stilarten, darunter ein zeitgenössisches Werk,
  3. Chorleitung:
    Mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen: Probenarbeit an einem von der Fachlehrerin oder von dem Fachlehrer ausgewählten, von der Bewerberin oder von dem Bewerber selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk. Dirigieren eines dem Chor bekannten Werkes,
  4. Tonsatz:
    da)
    Schriftlich (5 Stunden):
    Aussetzen eines bezifferten Generalbasses (im Schwierigkeitsgrad von Bach-Schemelli), vierstimmiges Aussetzen einer Choralmelodie im Stil der Choräle von J. S. Bach, eine mindestens dreistimmige polyphone Cantus-firmus-Bearbeitung für beliebige Besetzung oder Exposition einer dreistimmigen Fuge im „strengen Satz“,
    db)
    Mündlich/Praktisch mit 30 Minuten Vorbereitungszeit: Demonstration am Klavier verschiedener Modulationstechniken; Analyse eines J.-S.-Bach-Chorals und eines romantischen Klavierliedes,
  5. Generalbassspiel:
    Mit 30 Minuten Vorbereitungszeit: Spielen eines Rezitativs und einer Arie oder eines Chorals mittleren Schwierigkeitsgrades. Vom-Blatt-Spiel eines leichten bezifferten Basses,
  6. Partiturspiel:
    Mit 30 Minuten Vorbereitungszeit: Spielen einer polyphonen Chorpartitur in modernen Schlüsseln und einer einfachen Chorpartitur in alten Schlüsseln. Spielen eines Klavierauszugs. Vom-Blatt-Spiel einer Chorpartitur in neuen Schlüsseln,
  7. Gehörbildung:
    Erfassen von mittelschweren rhythmischen Formen, von Intervallen im Rahmen von mindestens zwei Oktaven, Erfassen eines dreistimmigen polyphonen Satzes (tonal), Generalbassdiktat, Erfassen eines modulatorischen Vorgangs.
    Diese Fähigkeiten werden im Rahmen einer schriftlichen Klausur von 60 Minuten Dauer überprüft,
  8. Singen und Sprechen:
    Vortrag mehrerer Stücke aus verschiedenen Stilepochen und eines Textes.
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§ 18
Fächerkanon Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik

( 1 ) Der Studiengang Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik gliedert sich in obligatorische Ganzzeitfächer (G), obligatorische Kurzzeitfächer (K) und fakultative Fächer (F). Sie umfasst folgende Bereiche:
  1. Instrumentaler Bereich:
    aa)
    Orgelliteraturspiel (G),
    ab)
    Liturgisches Orgelspiel (G),
    ac)
    Methodik des Orgelunterrichts (K),
    ad)
    Klavierspiel, fakultativ einschließlich Cembalospiel als Teil des Klavierunterrichts (G),
    ae)
    Blechbläserspiel (F),
    af)
    Blockflöte (F),
    ag)
    Generalbassspiel (G),
    ah)
    Partiturspiel (G).
  2. Kantoraler Bereich:
    ba)
    Chorleitung a cappella (G),
    bb)
    Kinderchorleitung (K),
    bc)
    Orchesterleitung (G),
    bd)
    Singen und Sprechen (G),
    be)
    Hochschulchor (G).
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    ca)
    Tonsatz (G),
    cb)
    Gehörbildung (G).
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    da)
    Literaturkunde (K),
    db)
    Theologie (K).
( 2 ) Während des Studiums Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik muss in den Fächern Orgelliteraturspiel und Liturgisches Orgelspiel das Fach Unterrichtsmethodik belegt werden. Die Studierenden erteilen in jedem der beiden Fächer während eines Semesters wöchentlich einstündigen Unterricht unter Aufsicht einer Lehrkraft.
( 3 ) Während des Studiums Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik kann ein ein- oder mehrtägiges Seminar im Fach Liturgisches Singen belegt und auf Wunsch mit einer Prüfung von maximal 15 Minuten Dauer abgeschlossen werden. Die Prüfung wird benotet und von der Hochschule mit einem Zertifikat bescheinigt; die Zensur geht nicht in die Gesamtnote der Master-Prüfung ein.
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§ 19
Prüfungszulassung und -inhalte Master Evangelische Kirchenmusik

( 1 ) Die Studierenden richten einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zur Master-Prüfung für Kirchenmusikerinnen oder -musiker an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
( 2 ) Die weitere Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen sowie in einen praktischen und mündlichen Teil.
Die schriftliche Prüfung umfasst:
  1. Tonsatz (Klausur), 6 Stunden,
  2. Gehörbildung (Klausur), 60 Minuten.
Die praktische und mündliche Prüfung umfasst:
  1. Instrumentaler Bereich:
    aa)
    Orgelliteraturspiel, 60 Minuten,
    ab)
    Liturgisches Orgelspiel, 30 Minuten,
    ac)
    Klavierspiel, 40 Minuten,
    ad)
    fakultativ: Blechbläserspiel, 20 Minuten,
    ae)
    fakultativ: Blockflöte, 20 Minuten,
    af)
    Generalbassspiel, 15 Minuten,
    ag)
    Partiturspiel, 20 Minuten.
  2. Kantoraler Bereich:
    ba)
    Chorleitung a cappella, 45 Minuten,
    bb)
    Chor- und Orchesterleitung, 30 Minuten,
    bc)
    Singen und Sprechen, 30 Minuten.
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    ca)
    Tonsatz, 20 Minuten,
    cb)
    Gehörbildung, 20 Minuten.
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    da)
    Literaturkunde, 15 Minuten.
( 3 ) In der schriftlichen Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Tonsatz:
    Ausarbeitung eines schwierigen, auch unbezifferten Generalbasses, Choraltrio für Orgel mit Cantus firmus im Tenor, Exposition einer vierstimmigen Fuge,
  2. Gehörbildung:
    Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Diktat (freitonal) mit komplizierten Rhythmen, vierstimmig-polyphones Diktat (Barock), vierstimmig-homophones Diktat (Spätromantik).
( 4 ) In der praktischen und mündlichen Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Orgelliteraturspiel:
    Vortrag von fünf anspruchsvollen Werken der Orgelliteratur aus mindestens vier verschiedenen Epochen, darunter eines aus dem 20./21. Jahrhundert, eine Triosonate von J. S. Bach und ein romantisches Werk im Schwierigkeitsgrad der Choralfantasien M. Regers. Eines der Werke wird nach Auswahl durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer drei Monate vor der Prüfung zum Selbststudium gegeben,
  2. Liturgisches Orgelspiel:
    Mit vier Tagen Vorbereitungszeit: Intonationen, Begleitsätze und Choralvorspiele verschiedenster Art, Partita in mindestens vier Sätzen (auch in unterschiedlicher Stilistik), freie Form (Passacaglia, Fantasie, Präludium o. Ä.).
    Ohne Vorbereitungszeit: Intonationen, Choralvorspiele und Begleitsätze zu Kirchenliedern nach dem Gesangbuch, auch mit Tenor- und Bass-Cantus-firmus, auch transponiert.
    Die Aufgaben stellt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer,
  3. Klavierspiel:
    Vortrag mehrerer anspruchsvoller Werke aus den Hauptepochen der Klaviermusik, dabei kann ein Werk auf dem Cembalo wiedergegeben werden. In der Prüfung ist ein/e Instrumental-/Gesangssolist/in in einem oder mehreren Werken aus dem 19./20./21. Jahrhundert zu begleiten. Vom-Blatt-Spiel,
  4. Blechbläserspiel (fakultativ):
    Die oder der Studierende kann auf Wunsch nach einer frei wählbaren Anzahl von Semestern eine Prüfung im Fach Blechbläserspiel ablegen. Eine Belegung des Faches ohne Prüfung ist möglich,
  5. Blockflöte (fakultativ):
    Die oder der Studierende kann auf Wunsch nach einer frei wählbaren Anzahl von Semestern eine Prüfung im Fach Blockflöte ablegen. Eine Belegung des Faches ohne Prüfung ist möglich,
  6. Generalbassspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen anspruchsvoller Generalbässe (beziffert und unbeziffert). Vom-Blatt-Spiel eines bezifferten Generalbasses. Die Prüfung findet am selben Tag wie die Prüfung im Fach Partiturspiel statt,
  7. Partiturspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen eines vier- bis sechsstimmigen A-cappella-Werkes in alten und neuen Schlüsseln und einer Orchesterpartitur im Schwierigkeitsgrad einer klassischen Sinfonie. Die Prüfung findet am selben Tag wie die Prüfung im Fach Generalbass statt,
  8. Chorleitung a cappella:
    Erarbeiten und Dirigieren eines schwierigen A-cappella-Chorwerkes, das dem Prüfling zwei Wochen vorher bekannt zu geben ist (z. B. J. H. Schein „Israelsbrünnlein“, H. Distler „Geistliche Chormusik“). Methodik der Chorarbeit, insbesondere chorische Stimmbildung,
  9. Chor- und Orchesterleitung:
    Öffentliche Aufführung eines selbstständig erarbeiteten Instrumental-Vokalwerkes im Schwierigkeitsgrad einer Messe von W. A. Mozart oder einer Kantate von J. S. Bach,
  10. Singen und Sprechen:
    Vortrag mehrerer Stücke der Gesangsliteratur aus unterschiedlichen Epochen, auch des 20. Jahrhunderts. Vortrag eines Textes,
  11. Tonsatz:
    Analyse eines komplexen, auch zeitgenössischen Werkes oder Werkausschnittes,
  12. Gehörbildung:
    Erfassen und Wiedergabe eines komplizierten rhythmischen Beispiels und dessen Veränderungen, Wiedergabe einer komplizierten Tonartenfolge („Modulation“) aus dem Gedächtnis, Vergleich eines mit „falschen Tönen“ vorgespielten Choralsatzes von J. S. Bach mit dem korrekten Notentext. Erfassen und Benennen von Veränderungen in einem gegebenen freitonalen Klang,
  13. Literaturkunde:
    Kenntnis der wichtigsten Chorliteratur nach den Gesichtspunkten der praktischen Verwendung.
( 5 ) Im Rahmen des Master-Examens ist eine schriftliche Hausarbeit aus dem Gebiet der Liturgik, Hymnologie oder der Geschichte und Praxis der Musik einzureichen. Das Thema wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer benannt; es muss sich von dem im Rahmen des B-Examens bearbeiteten deutlich unterscheiden. Die Hausarbeit muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen. Für die Anfertigung stehen dem Prüfling zwölf Wochen zur Verfügung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Tages, an dem der Prüfling das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte Thema erhält und dies schriftlich bestätigt. Legt der Prüfling die schriftliche Hausarbeit später als am ersten Tag seines letzten Studiensemesters vor, nehmen die Referentinnen und Referenten die Bewertung spätestens im nachfolgenden Semester vor.
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IV.
Aufbaustudium Künstlerische Reifeprüfung

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§ 20
Zulassungsvoraussetzungen für das Aufbaustudium Künstlerische Reifeprüfung

Zur Aufnahmeprüfung für das Aufbaustudium können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinaus
  1. die Bachelor- oder B-, Master- oder A-Prüfung für Evangelische Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker abgelegt haben,
  2. in dem für das Aufbaustudium gewählten Fach mindestens die Note „gut“ (2,0) erreicht haben.
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§ 21
Aufnahmeprüfung Aufbaustudium Künstlerische Reifeprüfung

( 1 ) Sofern die Voraussetzung nach § 20 an der Hochschule für Kirchenmusik in Herford erworben wurde, kann die Aufnahmeprüfung entfallen.
( 2 ) Der Aufnahmeprüfungskommission gehören die Fachdozentinnen und -dozenten der Hochschule für Kirchenmusik an. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. Die Aufnahmeprüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Künstlerischen Ausbildung.
( 3 ) In der Aufnahmeprüfung werden fachrichtungsspezifisch folgende Anforderungen gestellt:
  1. Künstlerische Ausbildung Orgelliteraturspiel:
    1. Vortrag von Werken aus vier Stilepochen (bis 45 Minuten),
    2. Bei Improvisation als Wahlunterrichtsfach:
      Vorbereitet: mindestens eine größere Form, z. B. Choralbearbeitung, Präludium, Toccata, Fughette. Harmonisierung vom Blatt, auch transponiert.
  2. Künstlerische Ausbildung Liturgisches Orgelspiel/Improvisation:
    1. Vorbereitet: freie Formen, z. B. Präludium, Toccata, Fughette, Choralfantasien.
      Unvorbereitet: Choralbearbeitungen in den gebräuchlichen Formen in mindestens zwei verschiedenen Stilen, Choralharmonisierungen, auch transponiert,
    2. Gehörbildung (schriftlich, 60 Minuten):
      Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Musikdiktat (tonal) mit rhythmischen und melodischen Schwerpunkten, polyphones Diktat drei- bis vierstimmig, Modulationsverlauf, Fehler erkennen, Gedächtnisübungen.
  3. Künstlerische Ausbildung Chorleitung:
    1. Chorprobe 45 Minuten (Vorbereitungszeit eine Woche),
    2. Singen und Sprechen:
      Vortrag mehrerer Stücke der Gesangsliteratur aus unterschiedlichen Epochen und eines Textes,
    3. Gehörbildung (schriftlich, 60 Minuten):
      Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Musikdiktat (tonal) mit rhythmischen und melodischen Schwerpunkten, polyphones Diktat drei- bis vierstimmig, Modulationsverlauf, Fehler erkennen, Gedächtnisübungen,
    4. Partiturspiel (Vorbereitungszeit 15 Minuten):
      Mit 30 Minuten Vorbereitungszeit: Spielen einer polyphonen Chorpartitur in modernen Schlüsseln und einer einfachen Chorpartitur in alten Schlüsseln. Spielen eines Klavierauszugs. Vom-Blatt-Spiel einer Chorpartitur in neuen Schlüsseln,
    5. Kolloquium über Literatur und chorische Stimmbildung.
  4. Künstlerische Ausbildung Klavier:
    1. Vortrag von Stücken aus vier Stilepochen (bis 45 Minuten),
    2. Vom-Blatt-, Tonleiter- und Arpeggienspiel,
    3. bei Cembalo als Wahlunterrichtsfach: Grundlagen des Cembalospiels.
  5. Künstlerische Ausbildung Historische Tasteninstrumente (Cembalo):
    1. Vortrag von Stücken aus mehreren Stilepochen auf dem Cembalo und einem anderen Instrument (Klavichord, Virginal, Hammerklavier; bis 45 Minuten),
    2. Vom-Blatt-Spiel.
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§ 22
Fachrichtungen im Aufbaustudium Künstlerische Reifeprüfung

( 1 ) Die Ausbildung umfasst folgende Fachrichtungen, von denen in der Regel nur eine studiert wird:
  1. Orgelliteraturspiel,
  2. Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel,
  3. Chorleitung,
  4. Klavierliteraturspiel,
  5. Spiel auf historischen Tasteninstrumenten (Cembalo und verwandte Instrumente).
( 2 ) Die Studierenden nehmen am Hochschulchor teil; in begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
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§ 23
Einzelfächer im Rahmen der Fachrichtungen im Aufbaustudium Künstlerische Reifeprüfung

( 1 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Orgelliteraturspiel umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Orgelliteraturspiel,
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel,
  3. Generalbassspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen Evangelische Kirchenmusik abgelegt wurde),
  4. Klavierspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen abgelegt wurde),
  5. Methodik des Orgelunterrichts.
( 2 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel,
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Orgelliteraturspiel,
  3. Generalbassspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen Evangelische Kirchenmusik abgelegt wurde),
  4. Gehörbildung,
  5. Klavierspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen abgelegt wurde),
  6. Methodik des Unterrichts in Orgelimprovisation.
( 3 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Chorleitung umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Chorleitung in verschiedenen Gruppen,
  2. Schlagtechnik und Probentechnik,
  3. Gehörbildung,
  4. Klavierspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen abgelegt wurde),
  5. Partiturspiel,
  6. Singen und Sprechen,
  7. Chorliteraturkunde.
( 4 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Klavierliteraturspiel umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Klavierliteraturspiel,
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Spiel auf historischen Tasteninstrumenten (Cembalo und verwandte Instrumente),
  3. Klavierliteraturkunde, Instrumentenkunde (Geschichte und Bau des Klaviers),
  4. Methodik des Klavierunterrichts.
( 5 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Spiel auf historischen Tasteninstrumenten umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Literaturspiel auf dem Cembalo und mindestens einem ihm verwandten historischen Tasteninstrument,
  2. Literaturkunde im Hinblick auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Instrumente einschließlich Verzierungslehre,
  3. Instrumentenkunde (Geschichte und Bau der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Instrumente),
  4. Generalbassspiel,
  5. Methodik des Literaturspielunterrichts.
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§ 24
Zwischenprüfung Künstlerische Reifeprüfung

( 1 ) Zwei Semester vor der voraussichtlichen Abschlussprüfung gestaltet die oder der Studierende der Künstlerischen Ausbildung in den Fächern Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel, Klavierspiel oder Spiel auf historischen Tasteninstrumenten eine Zwischenprüfung im Rahmen eines öffentlichen Konzerts. Die Dauer der gespielten Stücke unterschreitet insgesamt nicht 25 Minuten.
( 2 ) Zwei Semester vor der voraussichtlichen Abschlussprüfung dirigiert die oder der Studierende der Künstlerischen Ausbildung Chorleitung als Zwischenprüfung in einem öffentlichen Konzert. Die Dauer der von ihm geleiteten Stücke unterschreitet nicht 15 Minuten. Die Bewertung der Prüfungsleistung berücksichtigt die Probenleistung und die Qualität der öffentlichen Aufführung zu gleichen Teilen.
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§ 25
Antrag auf Zulassung
zur Künstlerischen Reifeprüfung

( 1 ) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus.
( 2 ) Die oder der Studierende richtet einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
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§ 26
Prüfungsgegenstand bei der
Künstlerischen Reifeprüfung Orgelliteraturspiel

( 1 ) Die Abschlussprüfung Orgelliteraturspiel umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts (65 Minuten),
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel (30 Minuten),
  3. Generalbassspiel (15 Minuten),
  4. Klavierspiel (30 Minuten; entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen abgelegt wurde),
  5. Kolloquium (15 Minuten),
  6. Lehrprobe mit Nachbesprechung (25 + 10 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Orgelliteraturspiel werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts: Der Prüfling gestaltet ein öffentliches Konzert auf der Grundlage der im Unterricht erarbeiteten Orgelliteratur. Das zu studierende Repertoire umfasst mindestens drei Werke unterschiedlicher Stilistik aus der vorbachschen Zeit, ferner vier Werke von J. S. Bach (darunter eine Triosonate und eine große Choralbearbeitung), drei größere stilistisch unterschiedliche Werke der Klassik oder Romantik (davon mindestens zwei aus der Romantik), zwei stilistisch unterschiedliche Werke aus dem 20. oder 21. Jahrhundert (davon mindestens ein nach 1960 komponiertes) und ein Konzert für Orgel und Orchester. Mindestens eins der romantischen Werke muss im Schwierigkeitsgrad den großen Choralfantasien (z. B. op. 40/1) oder den Orgelsonaten M. Regers oder den Symphonien C.-M. Widors (z. B. op. 42, 6) entsprechen.
    In dem Konzert spielt der Prüfling mindestens fünf Werke unterschiedlicher Stilepochen aus dem Unterrichtsrepertoire, darunter eine Sonate von J. S. Bach, ein schwieriges romantisches Werk und ein selbst einstudiertes anspruchsvolles Orgelwerk, das seine Lehrerin oder sein Lehrer im Fach Orgelliteraturspiel drei Monate vor dem Konzert benennt und gleichzeitig der Rektorin oder dem Rektor mitteilt.
  2. Im Falle der Belegung des Fachs „Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel“:
    Der Prüfling spielt mindestens zwei der folgenden Formen: Partita, Passacaglia, Fuge oder Entsprechendes. Die Vorbereitungszeit beträgt vier Tage. In der Prüfung spielt er unvorbereitet verschiedene Begleitsätze zu zwei unterschiedlichen Liedern des Evangelischen Gesangbuchs, zu mindestens einem der Lieder einen transponierten Begleitsatz mit zugehöriger Modulation, zu einem der Lieder ein Vorspiel, zu dem anderen eine Intonation. In den Begleitsätzen erscheint der Cantus firmus mindestens einmal in Tenor und Bass.
  3. Generalbassspiel:
    Mit 60 Minuten Vorbereitungszeit: Spielen von bezifferten und unbezifferten Generalbässen. Vom-Blatt-Spiel eines bezifferten Generalbasses.
  4. Klavierspiel:
    Der Prüfling spielt eine ganze klassische oder romantische Sonate oder einen ganzen klassischen oder romantischen Zyklus und eine Komposition bzw. eine Werkgruppe aus dem 20. oder 21. Jahrhundert.
  5. Kolloquium:
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Orgelliteratur vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer.
  6. Lehrprobe:
    Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einer Nachbesprechung weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
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§ 27
Prüfungsgegenstand bei der Künstlerischen Reifeprüfung Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel

( 1 ) Die Abschlussprüfung Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts (65 Minuten),
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Orgelliteraturspiel (30 Minuten),
  3. Klavierspiel (30 Minuten); entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen abgelegt wurde,
  4. Generalbassspiel (15 Minuten),
  5. Gehörbildung – mündlich (15 Minuten) und schriftlich (60 Minuten),
  6. Kolloquium (15 Minuten),
  7. Lehrprobe mit Nachbesprechung (25 + 10 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts:
    Der Prüfling spielt (mit einer Woche Vorbereitungszeit) mehrere größere Formen (z. B. Sonate oder Präludium und Fuge) sowie (mit einer Stunde Vorbereitungszeit) eine an ein EG-Lied gebundene Form (z. B. Choralvorspiel). Die größeren Formen sind nach Vorgabe der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an einen Stil oder an Themen oder beides zu binden; als Grundlage für die choralgebundene Form gibt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer ein EG-Lied vor. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer legt seine Aufgaben gleichzeitig dem Prüfling und der Rektorin oder dem Rektor vor. In der Prüfung spielt der Prüfling verschiedene Choralbearbeitungen auf Zuruf, darunter Begleitsätze, auch mit Cantus firmus in Tenor und Bass, auch transponiert.
    Die Improvisationen sind in verschiedenen Stilen zu gestalten,
  2. Im Falle der Belegung des Fachs „Orgelliteraturspiel“:
    Der Prüfling spielt mindestens zwei größere Werke aus verschiedenen Epochen,
  3. Klavierspiel:
    Der Prüfling spielt eine ganze klassische oder romantische Sonate oder einen ganzen klassischen oder romantischen Zyklus und eine Komposition bzw. eine Werkgruppe aus dem 20. oder 21. Jahrhundert,
  4. Generalbassspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen anspruchsvoller bezifferter und unbezifferter Generalbässe. Vom-Blatt-Spiel eines bezifferten Generalbasses,
  5. Gehörbildung:
    Mündlich: Erfassen und Wiedergabe eines komplizierten rhythmischen Beispiels und dessen Veränderungen, Wiedergabe einer komplizierten Tonartenfolge (Modulation) aus dem Gedächtnis, Vergleich eines mit „falschen Tönen“ vorgespielten Choralsatzes von J. S. Bach mit dem korrekten Notentext, Erfassen und Benennen von Veränderungen in einem gegebenen freitonalen Klang.
    Schriftlich: verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Diktat (freitonal) mit komplizierten Rhythmen, vierstimmig-polyphones Diktat (Barock), vierstimmig homophones Diktat (Spätromantik),
  6. Kolloquium:
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Orgelimprovisationen vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer, insbesondere in Hinblick auf improvisatorische Darbietungen,
  7. Lehrprobe:
    Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einer Nachbesprechung weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
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§ 28
Prüfungsgegenstand bei der
Künstlerischen Reifeprüfung Chorleitung

( 1 ) Die Abschlussprüfung Chorleitung umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts,
  2. Chorprobe (60 Minuten),
  3. auf Wunsch der oder des Studierenden Singen und Sprechen (30 Minuten),
  4. Gehörbildung – mündlich (15 Minuten) und schriftlich (60 Minuten),
  5. Klavierspiel (30 Minuten; entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen abgelegt wurde),
  6. Partiturspiel (15 Minuten),
  7. Chorliteraturkunde (15 Minuten),
  8. Kolloquium (15 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Chorleitung werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts:
    Der Prüfling führt ein selbstständig erarbeitetes Vokal-Instrumentalwerk im Schwierigkeitsgrad einer Bach-Kantate oder Mozart-Messe sowie ein oder mehrere A-cappella-Werke auf. Dies kann im Rahmen eines Konzerts geschehen, in dem auch andere Kompositionen auf dem Programm stehen,
  2. Chorprobe:
    Der Prüfling erarbeitet und dirigiert ein schwieriges A-cappella-Werk, das von der Fachlehrerin oder von dem Fachlehrer vier Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfling bekannt gegeben und gleichzeitig der Rektorin oder dem Rektor mitgeteilt wird. Eine Stunde vor der Prüfung erhält der Prüfling einen in der Prüfung zu dirigierenden Liedsatz, der durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer bestimmt und der Rektorin oder dem Rektor mitgeteilt wird. Der Prüfling legt eine Woche vor dem Prüfungstermin einen Probenentwurf vor,
  3. Im Falle der Belegung des Fachs „Singen und Sprechen“:
    Vortrag mehrerer Stücke der Gesangsliteratur aus unterschiedlichen Epochen, auch des 20. Jahrhunderts. Vortrag eines Textes,
  4. Gehörbildung:
    Mündlich: Erfassen und Wiedergabe eines komplizierten rhythmischen Beispiels und von dessen Veränderungen, Wiedergabe einer komplizierten Tonartenfolge (Modulation) aus dem Gedächtnis, Vergleich eines mit „falschen Tönen“ vorgespielten Choralsatzes von J. S. Bach mit dem korrekten Notentext, Erfassen und Benennen von Veränderungen in einem gegebenen freitonalen Klang.
    Schriftlich: Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Diktat (freitonal) mit komplizierten Rhythmen, vierstimmig-polyphones Diktat (Barock), vierstimmig homophones Diktat (Spätromantik),
  5. Klavierspiel:
    Der Prüfling spielt eine ganze klassische oder romantische Sonate oder einen ganzen klassischen oder romantischen Zyklus und eine Komposition bzw. eine Werkgruppe aus dem 20. oder 21. Jahrhundert,
  6. Partiturspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen von zwei A-cappella-Werken aus verschiedenen Epochen in alten und neuen Schlüsseln. Spielen einer Orchesterpartitur,
  7. Chorliteraturkunde:
    Mündliche Analyse einer Partitur in Bezug auf ihre thematische und klangliche Struktur; die Partitur wird dem Prüfling 20 Minuten vor der Prüfung vorgelegt. Erkennen und Bestimmen typischer Partiturbilder aus verschiedenen Epochen. Kenntnis der wichtigsten Chorliteratur unter dem Gesichtspunkt der praktischen Verwendung,
  8. Kolloquium:
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Chorliteratur vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer.
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§ 29
Prüfungsgegenstand bei der
Künstlerischen Reifeprüfung
Klavierliteraturspiel

( 1 ) Die Abschlussprüfung Klavierliteraturspiel umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts (60 bis 70 Minuten),
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Spiel auf historischen Tasteninstrumenten (Cembalo und verwandte Instrumente; 30 Minuten),
  3. Vom-Blatt-Spiel (15 Minuten),
  4. Colloquium (15 Minuten),
  5. Lehrprobe mit Nachbesprechung (25 + 10 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Klavierliteraturspiel werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts:
    Der Prüfling gestaltet ein öffentliches Konzert auf der Grundlage der im Unterricht erarbeiteten Literatur für Klavier solo. Das zu studierende Repertoire umfasst einen repräsentativen Querschnitt auch schwieriger Kompositionen der Zeit von J. S. Bach bis zum 21. Jahrhundert sowie mindestens eine Etüde von F. Chopin oder F. Liszt und mindestens ein Klavierkonzert.
    In dem Prüfungskonzert spielt der Prüfling Werke hohen Niveaus aus unterschiedlichen Stilepochen aus dem Unterrichtsrepertoire, dazu ein selbst einstudiertes anspruchsvolles Stück, das seine Lehrerin oder sein Lehrer im Fach Klavierliteraturspiel drei Monate vor dem Konzert benennt und gleichzeitig der Rektorin oder dem Rektor mitteilt. Ferner ist in der Prüfung eine Gesangs- oder Instrumentalsolistin oder ein Gesangs- oder Instrumentalsolist in einem Werk des 19., 20. oder 21. Jahrhunderts zu begleiten,
  2. Im Falle der Belegung des Fachs „Spiel auf historischen Tasteninstrumenten“ (Cembalo und verwandte Instrumente):
    Der Prüfling spielt mindestens zwei größere Werke unterschiedlicher Stilistik,
  3. Vom-Blatt-Spiel:
    Spiel eines Klavierauszugs und/oder von Begleitungen. Die Noten werden dem Prüfling 30 Minuten vor der Prüfung vorgelegt,
  4. Kolloquium:
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Klavierliteratur vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer,
  5. Lehrprobe:
    Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einer Nachbesprechung weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
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§ 30
Prüfungsgegenstand bei der
Künstlerischen Reifeprüfung
Spiel auf historischen Tasteninstrumenten

( 1 ) Die Abschlussprüfung Spiel auf historischen Tasteninstrumenten umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts (65 Minuten),
  2. Generalbassspiel (25 Minuten),
  3. Vom-Blatt-Spiel (15 Minuten),
  4. Kolloquium (15 Minuten),
  5. Lehrprobe mit Nachbesprechung (25 + 10 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Spiel auf historischen Tasteninstrumenten werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts:
    Der Prüfling gestaltet ein öffentliches Konzert auf der Grundlage der im Unterricht erarbeiteten Literatur für historische Tasteninstrumente (Cembalo und verwandte Instrumente). Das zu studierende Repertoire umfasst anspruchsvolle Werke mit unterschiedlicher Stilistik und aus verschiedenen Entstehungszeiten, auch aus dem 20. und 21. Jahrhundert, aus Spanien, Italien, Frankreich, England und Deutschland.
    In dem Prüfungskonzert spielt der Prüfling auf mindestens zwei unterschiedlichen historischen Instrumenten Werke hohen Niveaus aus unterschiedlichen Stilepochen aus dem Unterrichtsrepertoire, dazu ein selbst einstudiertes anspruchsvolles Stück, das seine Lehrerin oder sein Lehrer im Fach Historische Tasteninstrumente drei Monate vor dem Konzert benennt und gleichzeitig der Rektorin oder dem Rektor mitteilt. In der Prüfung ist eine Gesangs- bzw. Instrumentalsolistin oder ein Gesangs- bzw. Instrumentalsolist in einer Arie aus einer Bachkantate oder einem Vokalwerk vergleichbaren Schwierigkeitsgrades bzw. einem Instrumentalwerk vergleichbaren Schwierigkeitsgrades zu begleiten,
  2. Generalbassspiel:
    Mit 60 Minuten Vorbereitungszeit: Spielen bezifferter und unbezifferter Generalbässe. Vom-Blatt-Spiel eines bezifferten Generalbasses,
  3. Vom-Blatt-Spiel:
    Spiel eines ausgesetzten Generalbasses eines barocken Orchesterwerks und einer Komposition für Solo und Instrumente. Die Noten werden dem Prüfling 30 Minuten vor der Prüfung vorgelegt,
  4. Kolloquium:
    Der Prüfling legt der Prüferin oder dem Prüfer zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Literatur für historische Tasteninstrumente (Cembalo und verwandte Instrumente) vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer,
  5. Lehrprobe:
    Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einer Nachbesprechung weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
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V.
Aufbaustudium Konzertexamen

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§ 31
Zulassungsvoraussetzungen
zum Aufbaustudium Konzertexamen

Zur Aufnahmeprüfung zur Fortsetzung der Ausbildung mit dem Ziel des Konzertexamens können Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen werden, die über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinaus das Bachelor- oder B-, Master- oder A-Examen für Evangelische Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker sowie die Künstlerische Reifeprüfung Orgelliteraturspiel, Klavierliteraturspiel oder Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel abgelegt haben.
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§ 32
Qualitative Anforderungen
an die Bewerberinnen oder die Bewerber
für das Aufbaustudium Konzertexamen

Um zur Fortsetzung der Ausbildung mit dem Ziel des Konzertexamens zugelassen zu werden, muss die Bewerberin oder der Bewerber
  1. an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen die künstlerische Reifeprüfung Orgelliteraturspiel, Klavierliteraturspiel oder Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel abgelegt haben und in den Fächern gemäß §§ 26, 27 und 28 die Bewertung „sehr gut“ (1,0 bis 1,2) erreicht haben,
  2. an einer anderen Hochschule ein entsprechendes Master-Examen nach Buchstabe a oder ein vergleichbares Examen abgelegt haben und nachweisen, dass sie oder er dort die Zulassung zum Konzertexamen erhalten hat, oder sich an der Hochschule für Kirchenmusik Herford einer Prüfung unterziehen, in der sie oder er die Eignung für ein Konzertexamen nachweist.
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§ 33
Dauer des Aufbaustudiums Konzertexamen, Kanon der Fachrichtungen

Der Studiengang Konzertexamen dauert in der Regel vier Semester. Über eine Verkürzung entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden. Über eine Verlängerung entscheidet die Dozentenkonferenz auf gemeinsamen Antrag der oder des Studierenden und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers.
Der Studiengang Konzertexamen umfasst alternativ folgende Fachrichtungen:
  1. Orgelliteraturspiel,
  2. Klavierliteraturspiel,
  3. Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel.
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§ 34
Anmeldung zum Konzertexamen

Die Studierende oder der Studierende hat Anspruch auf vier Semester Unterricht. Sie oder er richtet einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zum Konzertexamen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
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§ 35
Prüfungsinhalte des Konzertexamens

( 1 ) Als Konzertexamen in den Fachrichtungen Orgel- und Klavierliteraturspiel gestaltet der Prüfling eigenverantwortlich und selbstständig ein anspruchsvolles öffentliches Solokonzert von ca. 60 Minuten reiner Spieldauer und hohem Schwierigkeitsgrad. Zusätzlich unterzieht er sich einer Repertoireprüfung von 60 Minuten Dauer, in der er eine Liste mit der im Unterricht erarbeiteten Literatur vorlegt. Die Prüfungskommission wählt in der Repertoireprüfung die zu spielenden Stücke aus der Liste aus. Das öffentliche Konzert und die Repertoireprüfung finden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Das Programm des öffentlichen Konzerts und die Repertoireliste enthalten keine gemeinsamen Stücke.
( 2 ) Das im Studium der Fachrichtung Orgelliteraturspiel zu erarbeitende Repertoire umfasst mindestens 150 Minuten Musik und bietet einen repräsentativen Querschnitt durch die Orgelliteratur, darunter mindestens zwei anspruchsvolle Werke von J. S. Bach sowie je ein anspruchsvolles Werk aus der Literatur des französischen, italienischen, spanischen und deutschen Barock, der deutschen und französischen Romantik sowie der nachromantischen Musik des 20. oder 21. Jahrhunderts.
( 3 ) Das im Studium der Fachrichtung Klavierliteraturspiel zu erarbeitende Repertoire umfasst mindestens 150 Minuten Musik und bietet einen repräsentativen Querschnitt durch die Klavierliteratur, darunter mindestens ein anspruchsvolles Werk von J. S. Bach, eine klassische Sonate, eine Sonate bzw. einen Zyklus der Romantik, zwei Etüden von F. Chopin und/oder F. Liszt sowie je ein Werk des Impressionismus, der klassischen Moderne und der Gegenwart. Ferner wird ein Klavierkonzert einstudiert, das in der Repertoireprüfung in einer Fassung für zwei Klaviere vorgetragen werden kann.
( 4 ) Als Konzertexamen in der Fachrichtung Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel gestaltet der Prüfling ein anspruchsvolles Solokonzert von ca. 60 Minuten Dauer. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt dem Prüfling eine Woche vor der Prüfung schwierige Improvisationsaufgaben (z. B. Improvisation einer Fuge oder einer französisch-romantischen Symphonie), deren Dauer 45 Minuten nicht überschreiten soll. Eine Stunde vor der Prüfung erhält der Prüfling von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer weitere anspruchsvolle Improvisationsaufgaben (z. B. Improvisation einer Partita oder eines Präludiums im D.-Buxtehude-Stil), deren Dauer 15 Minuten nicht überschreiten soll. Die Aufgaben lassen dem Prüfling genügend Raum für formal eigenständige gestalterische Ideen (z. B. Vorgabe von Thema und Stil, jedoch nicht der Form, oder Vorgabe der Form und des Stils, jedoch nicht der Themen).
( 5 ) Im Rahmen der in Absatz 1 bis 4 genannten Prüfungsleistungen weist der Prüfling nach, dass er in der Lage ist, in Hinblick auf Programmgestaltung und spielerische sowie interpretatorische Fähigkeiten auf hohem Niveau eigenständig aktiv am öffentlichen Konzertleben teilzunehmen.
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VI.
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

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§ 36
Prüfungsausschuss und -kommissionen

( 1 ) Die Prüfungen werden vor Mitgliedern des Prüfungsausschusses der Evangelischen Kirche von Westfalen abgelegt. Die oder der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Landeskirchenamt widerruflich für befristete Dauer berufen.
( 2 ) Die Prüfungskommissionen in den einzelnen Fachprüfungen bestehen im Rahmen des Bachelor-Examens aus mindestens zwei, im Rahmen des Master-Examens, der Künstlerischen Reifeprüfung aus mindestens drei und im Konzertexamen aus mindestens vier Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen bestimmt die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz.
( 3 ) Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeiten im Bachelor-Studiengang (vgl. § 15 Absatz 10) und Master-Studiengang (vgl. § 19 Absatz 5) wird von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgenommen, darunter die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der die Entstehung der Arbeit betreut hat.
( 4 ) Die Prüfungstermine werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Dozentenkonferenz festgelegt.
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§ 37
Zulassung zu Prüfungen

( 1 ) Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfungen ist grundsätzlich die kontinuierliche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Faches. Die Teilnahme wird testiert.
( 2 ) Über eine Befreiung von der der Prüfung vorausgehenden Teilnahme am Unterricht oder die Reduzierung des Umfangs der Teilnahme entscheidet in begründeten Einzelfällen die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz. Beurlaubungen gelten als Befreiungen im Sinne dieser Norm.
( 3 ) Die Studierenden richten einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
( 4 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein ausführlicher Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
  3. Studiennachweise und Unterlagen über bereits früher abgelegte kirchenmusikalische Prüfungen,
  4. ein behördliches Führungszeugnis.
( 5 ) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung im Master-Aufbaustudiengang sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
  1. die schriftliche Einverständniserklärung der Hauptfachlehrerin oder des Hauptfachlehrers,
  2. in den Fachrichtungen Orgelliteraturspiel, Klavierspiel und Spiel auf historischen Tasteninstrumenten das Verzeichnis aller im Hauptfach studierten Werke gemäß §§ 26 Absatz 2 Buchstabe a, 27 Absatz 2 Buchstabe a und 28 Absatz 2 Buchstabe a.
( 6 ) Dem Antrag auf Zulassung zum Konzertexamen sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
  1. die schriftliche Einverständniserklärung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers,
  2. im Falle der Fachrichtungen Orgel- und Klavierliteraturspiel die schriftliche Versicherung des Prüflings, dass er während der Vorbereitung des Konzertexamens an der Hochschule für Kirchenmusik keinen Unterricht in Anspruch genommen hat und nehmen wird, der sich auf die für das öffentliche Konzert im Rahmen des Konzertexamens von ihm vorgesehenen Werke richtet,
  3. die Einverständniserklärung der Dozentenkonferenz.
Soweit die in Absätze 4, 5 und 6 bezeichneten Unterlagen bereits bei der Hochschule vorliegen, kann die Bewerberin oder der Bewerber auf sie Bezug nehmen.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen.
( 8 ) Über die Zulassung zum Konzertexamen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Grundlage des Votums der Dozentenkonferenz und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers.
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§ 38
Termine der einzelnen Fachprüfungen

( 1 ) Prüfungen in den Fächern des jeweiligen Studienganges, die während der gesamten Studienzeit unterrichtet werden, stehen in der Regel am Ende des Studiums. Über Ausnahmen entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 2 ) Einzelne Fachprüfungen im Rahmen des jeweiligen Studienganges, die nicht während der gesamten Studienzeit unterrichtet werden, finden in der Regel während des Studiums statt. Folgende Fächer werden am Ende der Studienzeit geprüft: § 23 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b.Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor in Absprache mit der jeweiligen Fachlehrerin oder dem jeweiligen Fachlehrer und der Dozentenkonferenz.
( 3 ) Die schriftliche Hausarbeit kann nach der Ablegung der in Absatz 2 genannten Fächer angefertigt werden. In diesem Fall darf zwischen der Ablegung der letzten der Prüfungen in den in Absatz 2 genannten Fächern und der Vorlage der schriftlichen Hausarbeit höchstens ein Kalenderjahr liegen.
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§ 39
Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen

( 1 ) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen können innerhalb der Hochschule vom einen in den anderen Studiengang übernommen werden.
( 2 ) Fachlich gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Ausbildungsstätten erbracht wurden, können anerkannt werden.
( 3 ) Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsstätten mit Ausnahme der Anerkennung Künstlerischer Reifeprüfungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach schriftlicher Stellungnahme durch die jeweilige Fachlehrerin oder den jeweiligen Fachlehrer. Über die Anerkennung von erbrachten Studienleistungen an anderen Ausbildungsstätten entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Absprache mit der jeweiligen Fachlehrerin oder dem jeweiligen Fachlehrer und der Dozentenkonferenz. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß Absatz 1 entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 4 ) Über die Anerkennung der an einer anderen Ausbildungsstätte erbrachten Künstlerischen Reifeprüfung als Voraussetzung zur Zulassung zur Fortsetzung der Künstlerischen Ausbildung mit dem Ziel des Konzertexamens entscheidet die Dozentenkonferenz.
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§ 40
Bewertung von Prüfungen

( 1 ) Die Fachprüfungen, schriftlichen Hausarbeiten und die Zwischenprüfung in der Künstlerischen Ausbildung wird von den Prüfungskommissionen bewertet.
( 2 ) Die Gesamtnote der Examina wird nach Maßgabe von § 41 mathematisch ermittelt und von der Dozentenkonferenz festgelegt.
( 3 ) Die Ergebnisse mündlicher Prüfungen sollen den Prüflingen im Laufe des nächsten Tages nach der Prüfung mitgeteilt werden.
( 4 ) Die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen sollen den Prüflingen im Laufe des nächsten Tages nach dem Abschluss der Korrektur aller vorgelegten schriftlichen Leistungen in dem betreffenden Fach mitgeteilt werden.
( 5 ) Die Ergebnisse der Bewertung der schriftlichen Hausarbeiten sollen den Prüflingen nach Festlegung der Zensur mitgeteilt werden.
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§ 41
Bewertungsskala

( 1 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2 ) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
( 3 ) Die Gesamtnote der Bachelor- und Master-Examina Evangelische Kirchenmusik zählen die Ergebnisse im Fach
  1. Orgelliteraturspiel 3-fach,
  2. Liturgisches Orgelspiel/Orgelimprovisation
    3-fach,
  3. Klavierspiel 2-fach,
  4. Chorleitung 3-fach,
  5. Singen und Sprechen 2-fach,
  6. Gehörbildung 2-fach,
  7. Tonsatz bzw. Tonsatz/Arrangement 2-fach,
  8. die schriftliche Hausarbeit zählt 2-fach.
( 4 ) Im Master-Examen Evangelische Kirchenmusik zählen die Ergebnisse der Fächer Chorleitung a cappella und Chor- und Orchesterleitung jeweils 3-fach.
( 5 ) Die Gesamtnote der Künstlerischen Reifeprüfung Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung, Klavierliteraturspiel und Spiel auf historischen Tasteninstrumenten wird mathematisch aus den Ergebnissen der Zwischenprüfung und der Fachprüfungen ermittelt. Dabei zählt das Ergebnis der Zwischenprüfung 10-fach, das des öffentlichen Konzerts 10-fach bzw. im Aufbaustudiengang Chorleitung die Aufführung eines öffentlichen Konzerts und die Prüfungsprobe jeweils 5-fach.
( 6 ) Das Konzertexamen wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
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§ 42
Prüfungsprotokoll

( 1 ) Der Verlauf von Prüfungen wird in einem schriftlichen Kurzprotokoll festgehalten, das den Namen des Prüflings, das Datum, Fach und Art der Prüfung, Ort, Uhrzeit, die Namen der Prüferin oder des Prüfers, der Protokollantin oder des Protokollanten und ggf. der Beisitzerinnen oder Beisitzer sowie die Inhalte der Prüfung aufführt.
( 2 ) Das Protokoll enthält eine kurze Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung.
( 3 ) Das Protokoll wird von der Prüferin oder dem Prüfer und der Protokollantin oder dem Protokollanten unterzeichnet, im Fall der Master-Examina und der Künstlerischen Reifeprüfung zusätzlich von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, im Fall des Konzertexamens zusätzlich von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
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§ 43
Zeugnis

( 1 ) Der Prüfling erhält über das bestandene Examen ein schriftliches Zeugnis.
( 2 ) Im Zeugnis werden die Zensuren für die Einzelfachprüfungen und die Gesamtnote verbal ohne Zensurentendenzen und in Ziffern mit Zensurentendenzen oder in Zahlen mit Dezimalstellen gemäß § 41 angegeben. Im Zeugnis gibt eine Legende über die Verbalisierung und Umrechnung der Bewertungen der Prüfungsleistungen in Zahlen gemäß § 41 Absatz 1 und 2 Auskunft. Davon ausgenommen ist das Zeugnis über das bestandene Konzertexamen.
( 3 ) Besondere Leistungen und im Studium erworbene Zusatzqualifikationen werden im Zeugnis vermerkt.
( 4 ) Hat der Prüfling die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist ihm dies zu bescheinigen.
( 5 ) Die Fächer, deren Prüfung wiederholt wurde, sind im Prüfungszeugnis als solche zu kennzeichnen.
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§ 44
Fehlen bei Prüfungen/Abbruch von Prüfungen

( 1 ) Ist der Prüfling durch von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Studienfächer verhindert, so hat er dies unverzüglich der Rektorin oder dem Rektor mitzuteilen und nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
( 2 ) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird diese beim nächsten Prüfungstermin abgelegt.
( 3 ) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Begründung zu Fachprüfungen nicht, so gilt die jeweilige Fachprüfung als nicht bestanden.
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§ 45
Täuschungsversuch

( 1 ) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet, kann von der weiteren Teilnahme am Examen ausgeschlossen werden.
( 2 ) Die Entscheidung über den Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Examen und über weitere zu ergreifende Maßnahmen trifft die Dozentenkonferenz im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Wenn die Dozentenkonferenz vor weiteren Teilprüfungen nicht mehr tagen kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
( 3 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 ist die Beschwerde zum Landeskirchenamt möglich. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
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§ 46
Nichtbestehen und Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen

( 1 ) Eine Fachprüfung und die Zwischenprüfung in der Künstlerischen Ausbildung gelten als nicht bestanden, wenn sie schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet werden.
( 2 ) Die Große Zwischenprüfung im Rahmen des B-Studiengangs gilt als nicht bestanden, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern niedriger als mit „befriedigend“ (3,3) bewertet wurden. Eines der Fächer (vgl. § 14 Absatz 5) darf mit „ausreichend“ (4,0), jedoch nicht schlechter benotet sein. Wird die Große Zwischenprüfung bei der Wiederholung erneut nicht bestanden, führt dies zur Exmatrikulation.
( 3 ) Ein Bachelor-Examen Evangelische Kirchenmusik gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Fächer nicht bestanden wird: Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung.
( 4 ) Ein Master-Examen Evangelische Kirchenmusik gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Fächer nicht bestanden wird: Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung a cappella, Chor- und Orchesterleitung.
( 5 ) Ein Bachelor- oder Master-Examen Evangelische Kirchenmusik gilt als nicht bestanden,
  1. wenn eines der Fächer aus § 45 Absatz 3 und 4 nicht bestanden wurde oder
  2. wenn mehr als zwei der anderen im § 15 Absatz 3 und 4 (Bachelor) oder § 19 Absatz 2 (Master) aufgezählten Fächer nicht bestanden wurden oder
  3. wenn mehr als ein Fach nicht bestanden wurde und die schriftliche Hausarbeit schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.
( 6 ) Eine Künstlerische Reifeprüfung
  1. in den Fachrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung im Hauptfach der jeweiligen Fachrichtung (Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel, Klavierspiel, Historische Tasteninstrumente) nicht bestanden wird,
  2. in der Fachrichtung gemäß § 22 Absatz 1 Buchstabe c gilt als nicht bestanden, wenn eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden wird: Aufführung eines öffentlichen Konzerts, Chorprobe.
( 7 ) Eine Künstlerische Reifeprüfung in der jeweiligen Fachrichtung, vgl. § 22 Absatz 1 Buchstaben a bis e, gilt als nicht bestanden, wenn mehr als zwei der in den § 26 Absatz 1 Buchstaben b bis f, § 27 Absatz 1 Buchstaben b bis g, § 28 Absatz 1 Buchstaben c bis h, § 29 Absatz 1 Buchstaben b bis e oder § 30 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Fächer nicht bestanden wurden.
( 8 ) Ein Konzertexamen gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission die Leistung des Prüflings als nicht den Anforderungen des § 35 entsprechend qualifiziert.
( 9 ) Eine nicht bestandene Fachprüfung und eine Zwischenprüfung – mit Ausnahme der kleinen Zwischenprüfung – können einmal wiederholt werden. Über eine weitere Wiederholung entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz. In der Zwischenprüfung im Rahmen des Bachelor-Studiengangs Evangelische Kirchenmusik werden im Falle der Wiederholung nur diejenigen Fächer erneut geprüft, die schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
(10) Eine nicht bestandene Fachprüfung und die Zwischenprüfung in der Künstlerischen Ausbildung werden beim nächsten oder übernächsten Prüfungstermin wiederholt. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz. Wiederholungen von Fachprüfungen der Zwischenprüfung im Rahmen des Bachelor-Studiengangs Evangelische Kirchenmusik finden nach einem Semester statt.
(11) Ein nicht bestandenes Konzertexamen kann einmal wiederholt werden. Dies kann beim nächsten oder übernächsten Prüfungstermin geschehen.
(12) Wird eine schriftliche Hausarbeit im Bachelor-Examen (vgl. § 15 Absatz 10) oder im Master-Examen (vgl. § 19 Absatz 5) schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann sie über ein anderes Thema erneut geschrieben werden.
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§ 47
Beanstandungen des Prüfungsverfahrens, Beschwerden

( 1 ) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsorgane kann der beeinträchtigte Prüfling auf dem Wege der Beschwerde geltend machen.
( 2 ) Die Beschwerde ist unter Darlegung der Gründe schriftlich bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist.
  1. Die Beschwerde hinsichtlich der Fachprüfungen, der Zwischenprüfung in der Künstlerischen Ausbildung bzw. der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach der offiziellen Mitteilung der Bewertung (vgl. § 40 Absatz 3 bis 5) eingelegt wird.
  2. Die Beschwerde hinsichtlich der Abschlussprüfungen ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung der Examensnoten eingelegt wird.
( 3 ) Soweit die Beschwerde Verfahrensverstöße bei der Durchführung der Prüfung rügt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr dadurch abhelfen, dass sie oder er die Wiederholung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs anordnet. Hilft die oder der Vorsitzende der Beschwerde nicht ab, so legt sie oder er diese dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vor. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
( 4 ) Soweit die Beschwerde Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden rügt, können diese der Beschwerde dadurch abhelfen, dass sie die Entscheidung abändern. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie auf Antrag dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vorzulegen. Weist das Landeskirchenamt die Beschwerde zurück, so steht dem beeinträchtigten Prüfling innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu, wenn Verstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung beeinflusst haben. Die Kirchenleitung entscheidet endgültig.
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VII.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 48
Inkrafttreten

Die Studien- und Prüfungsordnung tritt zum 1. April 2011 in Kraft und löst die Studien- und Prüfungsordnung vom 17. Juli 20031# ab.
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§ 49
Übergangsbestimmungen

Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mindestens vier Semester abgeschlossen haben, können wählen, ob sie nach der alten Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik A und B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik (vom 24. Juni 1992, KABl. 1992 S. 125), zuletzt geändert am 14. Oktober 2005, KABl. 2005 S. 241), oder der am 1. April 2011 in Kraft getretenen Studien- und Prüfungsordnung Examen machen.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Kirchenmusik B und für die Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen (Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge – PrüfOKiMu –) war vom 24. Juni 1992 (KABl. 1992 S. 125), zuletzt geändert am 14. Oktober 2005 (KABl. 2005 S. 241).