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Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Voerde in Ennepetal

Vom 22. Juni 2015

(KABl. 2015 S. 220)

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Auf Grund des Artikels 77 Absatz 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (KO) gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Voerde in Ennepetal für die Ordnung ihrer Arbeit die folgende Satzung:
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§ 1
Leitung der Kirchengemeinde

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit, die Wahrnehmung der gesamtgemeindlichen Aufgaben sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen. Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen (Artikel 66 Absatz 1 KO3#).
( 2 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium nach Artikel 74 Absatz 3 KO4# für folgende Fachbereiche Fachausschüsse:
  1. Finanzen,
  2. Bauwesen,
  3. Kinder- und Jugendarbeit,
  4. Kindergartenarbeit.
Die Fachausschüsse sind alsbald nach jeder Wahl der Presbyterinnen und Presbyter neu zu bilden.
( 3 ) Um die Belange vor Ort zu erörtern und die entsprechenden Anregungen an die Fachausschüsse weiterzuleiten, sollen die Presbyterinnen und Presbyter an den einzelnen Predigtstätten regelmäßig mit ihren Pfarrerinnen oder Pfarrern zusammenkommen.
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§ 2
Grundsatz der Zusammenarbeit

Alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium. Das Presbyterium kann im Einzelfall einem der beteiligten Fachausschüsse vorab die Federführung übertragen.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Den Fachausschüssen nach § 1 Absatz 2 obliegen die Erstellung einer Konzeption und die Begleitung der inhaltlichen Arbeit des Fachbereiches. Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
( 2 ) Den Fachausschüssen gehören an:
  1. bis zu acht in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu zwei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Kirchengemeinde,
  3. bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 3 ) Die Fachausschüsse für Kinder- und Jugendarbeit sowie für Kindergartenarbeit wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Mitte ihrer Mitglieder. Sie müssen dem Presbyterium angehören.
( 4 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung5# für die Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse die Haushalts- und Stellenpläne vor und erstellt die Jahresrechnung. Er berät über Vorschläge zur Aufnahme von Darlehn im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über
  1. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
  2. die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist.
( 3 ) Den Vorsitz im Fachausschuss für Finanzen führt die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister.
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§ 5
Fachausschuss für das Bauwesen

( 1 ) Der Fachausschuss für das Bauwesen berät über
  1. die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätslisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  2. die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätslisten,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über
  1. die Vergabe von Architekten- und Werkverträgen sowie Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel im Einvernehmen mit den betroffenen Fachausschüssen,
  2. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen,
  3. die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften sowie den Abschluss von Wartungsverträgen,
  4. die Stellungnahme zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
( 3 ) Den Vorsitz im Fachausschuss für das Bauwesen führt die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister.
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§ 6
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist zuständig für
  1. Aufgaben, die sich aus den Notwendigkeiten kirchengemeindlicher Kinder- und Jugendarbeit ergeben,
  2. die Planung und Koordinierung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
  3. Kontakte zu allen an der Jugendarbeit der Kirchengemeinde Beteiligten, insbesondere zum CVJM,
  4. die Vertretung der Kirchengemeinde in anderen Organen und Körperschaften in den Belangen der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über
  1. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Jugendarbeit,
  2. die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Erstellung der jeweiligen Dienstanweisung,
  3. die Zielsetzung evangelischer Kinder- und Jugendarbeit,
  4. die Raumbedarfsplanung vor Ort für die Kinder- und Jugendarbeit.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe der Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit.
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§ 7
Fachausschuss für Kindergartenarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Kindergartenarbeit nimmt die Aufgaben wahr, die sich für die Kirchengemeinde aus der Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder ergeben.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über
  1. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kindergartenarbeit,
  2. die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über
  1. die Vergabe der Haushaltsmittel für die Kindergartenarbeit,
  2. die Erstellung der Dienstanweisungen für die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 86#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Mai 1996 (KABl. 1996 S. 170) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2015.