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Satzung für eine gemeinsame Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen im Ev. Kirchenkreis Bochum

Vom 9. Mai 2015

(KABl. 2015 S. 188)

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I. Kindergartengemeinschaft
im Evangelischen Kirchenkreis Bochum

Die Kreissynode beschließt für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bochum gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) In gemeinsamer Verantwortung für die evangelischen Kindertageseinrichtungen bildet der Evangelische Kirchenkreis Bochum eine Kindergartengemeinschaft zwecks einer gemeinsamen Trägerschaft.
Die Kindergartengemeinschaft unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern.
( 2 ) Die Arbeit der evangelischen Kindertageseinrichtungen ist eingebunden in die Arbeit der Kirchengemeinden. Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und haben einen ganzheitlichen evangelischen Bildungs- und Erziehungsauftrag.
Die evangelischen Kindertageseinrichtungen nehmen einen diakonischen Auftrag der Kirche in der Gesellschaft wahr. Sie sind ein Ort, an dem Leben, Glauben und Lernen auf der Grundlage des Evangeliums möglich ist.
( 3 ) Der Auftrag der Arbeit der Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen.
( 4 ) Die Kindergartengemeinschaft ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Bundesspitzenverband angeschlossen.
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§ 2
Aufgaben der Kindergartengemeinschaft

( 1 ) Die Kindergartengemeinschaft hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Evangelischen Kirchenkreis Bochum und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
( 2 ) Die Kindergartengemeinschaft kann Tageseinrichtungen für Kinder in die Gemeinschaft aufnehmen, gründen, aus der Gemeinschaft abgeben und schließen.
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II. Trägerschaft
der Tageseinrichtungen für Kinder

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§ 3
Aufnahme in die Kindergartengemeinschaft

( 1 ) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an die Kindergartengemeinschaft übertragen.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand; der Leitungsausschuss ist vorher zu hören.
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§ 4
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz4# (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an die Kindergartengemeinschaft zu übertragen.
( 4 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch die Kindergartengemeinschaft ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
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§ 5
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde übertragen werden. Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören.
( 2 ) Die Regelungen für die Aufnahme in die Kindergartengemeinschaft gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 6
Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. Der Leitungsausschuss und die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, sind dazu vorher zu hören.
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III. Arbeitsweise der Kindergartengemeinschaft

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§ 7
Organisation der Kindergartengemeinschaft

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für die Kindergartengemeinschaft im Evangelischen Kirchenkreis Bochum ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 8
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Leitungsverantwortung für die Kindergartengemeinschaft liegt bei der Kreissynode.
( 2 ) Die Kreissynode beruft einen Leitungsausschuss für die Dauer von vier Jahren.
( 3 ) Die Kreissynode beschließt den Haushalts- und Stellenplan sowie den Jahresabschluss der Kindergartengemeinschaft.
( 4 ) Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
( 5 ) Die Kreissynode beschließt über Änderung und Aufhebung der Satzung.
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§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beruft im Benehmen mit dem Leitungsausschuss die Geschäftsführung.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere
  1. über Trägerschaftsaufnahmen und Trägerschaftsabgaben,
  2. über die Gründung und Schließung von Kindertageseinrichtungen,
  3. über die Feststellung der Jahresrechnung, er beauftragt die Rechnungsprüfung und entlastet die Geschäftsführung,
  4. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn,
  5. bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien, er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO5#). Er kann diese Aufgabe für die besondere Einrichtung „Kindergartengemeinschaft im Evangelischen Kirchenkreis Bochum“ durch widerruflichen Beschluss delegieren:
  • an den Leitungsausschuss für Einstellungen und Kündigungen von Leitungen,
  • an die Geschäftsführung für Einstellung und Kündigung aller übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Geschäftsführung muss den Leitungsausschuss über diese Maßnahmen informieren.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand erlässt die Dienstanweisung für die Geschäftsführung und Fachberatung.
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§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
  1. ein vom Kreissynodalvorstand benanntes Mitglied,
  2. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchengemeinden aus den Presbyterien, auf deren Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder liegt, deren Trägerschaft beim Kirchenkreis liegt.
Mitarbeitende einer der Kindergartengemeinschaft angeschlossenen Tageseinrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 2 ) Beratende Mitglieder sind:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einrichtungsleitungen,
  2. Geschäftsführung und Fachberatung,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltung des Kreiskirchenamtes.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied vom Kreissynodalvorstand berufen.
( 4 ) Mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder im Leitungsausschuss soll ehrenamtlich bestellt sein.
( 5 ) Zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Presbyterien aus den betreffenden Kirchengemeinden nehmen zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt mit Stimmrecht am Leitungsausschuss teil, wenn deren Einrichtung von erheblichen Veränderungen der Platzzahl oder von der Einstellung oder Entlassung der Leitung betroffen ist.
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§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
( 2 ) Der Leitungsausschuss beaufsichtigt und berät die Geschäftsführung bei der Erfüllung ihres Auftrages.
( 3 ) Seine Aufgaben sind vor allem:
  1. er kann Anträge an den Kreissynodalvorstand zur Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder stellen,
  2. Festlegung von Grundsätzen und Rahmen der Arbeit der Kindertageseinrichtungen,
  3. Weiterentwicklung einer gemeinsamen evangelischen Konzeption unter Einbeziehung der jeweiligen Gemeindekonzeptionen, Sicherstellung der Qualitätsentwicklung und Evaluation der Arbeit,
  4. Entscheidungen über erhebliche Veränderungen der Platzzahl,
  5. Erstellung des Haushalts- und Stellenplanes zur Vorlage bei der Kreissynode und der Wirtschaftspläne für die einzelnen Einrichtungen,
  6. Vorlage des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses an die Kreissynode,
  7. Erstellung von Richtlinien für die Personalbewirtschaftung,
  8. sofern vom Kreissynodalvorstand an ihn delegiert (§ 9 Absatz 3): Einstellung und Kündigung von Leitungen.
( 4 ) Der Leitungsausschuss kann Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
( 5 ) Er ist der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand gegenüber berichtspflichtig.
( 6 ) Er hat eine rechtzeitige Informationspflicht in allen Fällen des § 10 Absatz 5 gegenüber den betreffenden Presbyterien.
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§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
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§ 13
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Kindergartengemeinschaft.
Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindergartengemeinschaft,
  2. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder in der Kindergartengemeinschaft vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert (§ 9 Absatz 3) auch Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; ausgenommen sind Einstellung und Kündigung von Leitungen. Sie informiert den Leitungssauschuss über diese Maßnahmen (§ 9 Absatz 3),
  3. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen in der Kindergartengemeinschaft und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.),
  4. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD7# wahr,
  5. sie verantwortet die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Leitungsausschusses,
  6. sie verantwortet gemeinsam mit der Verwaltung des Kirchenkreises die Personalbewirtschaftung der Einrichtungen,
  7. sie verantwortet gemeinsam mit der Verwaltung des Kirchenkreises die Erstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie das Controlling der Betriebskosten,
  8. sie beantragt gemeinsam mit der Verwaltung Fördermittel, Beihilfen und Zuschüsse,
  9. sie verantwortet in Abstimmung mit dem Leitungsausschuss und dem Öffentlichkeitsreferat des Kirchenkreises die Öffentlichkeitsarbeit der Kindergartengemeinschaft,
  10. sie verantwortet die Zusammenarbeit mit Ämtern und Organisationen und vertritt den Träger.
( 3 ) Die Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Kreiskirchenamtes erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung.
( 4 ) Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 14
Dienst- und Fachaufsicht

Dienst- und Fachaufsicht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung8#, wie folgt geregelt:
  1. die Dienst- und Fachaufsicht über Geschäftsführung und Fachberatung liegen bei der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitung der Einrichtungen liegen bei der Geschäftsführung,
  3. die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden in den Einrichtungen liegen bei der Leitung der Einrichtungen.
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§ 15
Finanzierung der Kindergartengemeinschaft

Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Kindergartengemeinschaft setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  5. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
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§ 16
Konferenzen

( 1 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal jährlich die Vertreterinnen und Vertreter der Presbyterien, insbesondere jene, die in den Rat der Kindertageseinrichtungen entsandt sind, zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
( 2 ) Die Geschäftsführung beruft in der Regel viermal jährlich die Fachkonferenz der Leitungen der Kindertageseinrichtungen ein.
( 3 ) Die Fachkonferenz
  1. sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen,
  2. hat ein Vorschlagsrecht für die Vertretung der Leitungen im Leitungsausschuss,
  3. berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
( 4 ) Die Teilnahme ist für die Leitungen verpflichtend.
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IV. Zusammenarbeit
der Kindergartengemeinschaft
mit den Kirchengemeinden

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§ 17
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Presbyterien wirken an der Leitung der Kindertageseinrichtungen mit:
  1. durch die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern in den Leitungsausschuss (§ 10 Absatz 1),
  2. durch die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern in den Rat der Kindertageseinrichtung,
  3. durch Mitbestimmung, indem sie Vertreterinnen und Vertreter mit Stimmrecht in den Leitungsausschuss entsenden, wenn eine Kindertageseinrichtung, die auf dem Gebiet der Kirchengemeinde liegt, von erheblichen Veränderungen der Platzzahl oder von der Einstellung oder Entlassung der Leitung betroffen ist (§ 10 Absatz 5).
( 2 ) Die Presbyterien wirken bei der Konzeptionsentwicklung und der Qualitätssicherung ihrer Kindertageseinrichtungen insbesondere durch die Erarbeitung einer Gemeindekonzeption mit.
( 3 ) Die inhaltliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinde und ihrer Kindertageseinrichtung umfasst insbesondere Folgendes:
  1. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. die religions- und gemeindepädagogische Arbeit,
  3. die Zusammenarbeit bei Gemeindefesten, Gemeindeveranstaltungen und Kindergartenveranstaltungen,
  4. die Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen,
  5. die Teilnahme der oder des vom Presbyterium beauftragten Pfarrerin oder Pfarrers an den Dienstbesprechungen,
  6. die regelmäßige Einladung der Leitung der Kindertageseinrichtung in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprachen,
  7. die örtliche Öffentlichkeitsarbeit,
  8. die Unterstützung der Kindertageseinrichtungen durch das Presbyterium.
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§ 189#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Kreissynode und kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung der Kindergartengemeinschaft vom 1. Dezember 2008 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 335.
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4 ↑ Nr. 330.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 780.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2015.