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Satzung für die Ev. Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter

Vom 13. März 2014

(KABl. 2014 S. 148)

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Präambel

Die evangelischen Kirchengemeinden Amelunxen, Beverungen, Bruchhausen und Höxter bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter.
Die Intention der Vereinigung dieser Kirchengemeinden ist es, eine gute Balance zwischen Einheit und Vielfalt zu ermöglichen.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO3#). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r4#). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Amelunxen,
  2. Beverungen,
  3. Bruchhausen,
  4. Höxter.
( 3 ) Das Presbyterium wird wie folgt zusammengesetzt:
  1. aus dem Bezirk Amelunxen zwei Mitglieder,
  2. aus dem Bezirk Beverungen vier Mitglieder,
  3. aus dem Bezirk Bruchhausen zwei Mitglieder,
  4. aus dem Bezirk Höxter acht Mitglieder.
( 4 ) Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO5# und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO6# mit eigener Zuständigkeit. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO7# einrichten.
( 5 ) Das Presbyterium überträgt Aufgaben auf Bezirks- und Fachausschüsse nach Maßgabe dieser Satzung.
( 6 ) Das Presbyterium weist den Bezirksausschüssen und den Fachausschüssen im Rahmen des Haushaltes Mittel zu, über die diese eigenständig verfügen. Eine eigenständige Arbeit in den Gemeindebezirken soll ermöglicht werden.
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§ 2
Die Bezirksausschüsse

( 1 ) Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten das Presbyterium
  1. bei der Pfarrwahl und bei der Erstellung der Dienstanweisungen für die dem Bezirk zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. bei der Festlegung von Regelungen zum Kirchlichen Unterricht und zur Konfirmation,
  3. bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des Gemeindebezirks für die Aufstellung des Haushaltsplans,
  4. bei der Einstellung und Entlassung und Erstellung von Dienstanweisungen von Mitarbeitenden im Gemeindebezirk,
  5. bei Anträgen zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen und zu anderweitigen Projekten im Gemeindebezirk, sie leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter,
  6. bei der Vermietung und Verpachtung kirchlicher Gebäude und Liegenschaften im Gemeindebezirk.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk,
  2. besondere Gottesdienste und die liturgische Gestaltung der Gottesdienste im Gemeindebezirk,
  3. die Nutzung der kirchlichen Räume des Gemeindebezirks,
  4. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel.
( 5 ) Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die dem Gemeindebezirk zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer, dem Bezirk angehörende Mitglieder des Presbyteriums, im Bezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und bis zu sechs weitere sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben. Sie werden von den einzelnen Bezirksausschüssen dem Presbyterium vorgeschlagen und in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte. Sie oder er muss dem Presbyterium angehören.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Diese sorgen auch für die Ausführung der Beschlüsse. Die Bezirksausschüsse sollen mindestens alle zwei Monate tagen. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern der jeweiligen Bezirksausschüsse und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung8# für die Presbyterien.
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§ 3
Die Fachausschüsse der Kirchengemeinde

( 1 ) Das Presbyterium beruft folgende Fachausschüsse:
  1. Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik,
  2. Fachausschuss für Konzeption und Gemeindeaufbau,
  3. Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Bau- und Finanzausschuss.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Beratende Aufgaben können durch widerruflichen Beschluss übertragen werden.
( 3 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.
( 4 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss
für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. er bereitet in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen für das Presbyterium Beschlüsse über Konzepte und Standards von Gottesdiensten, Abendmahlsfeiern und Kasualien vor,
  3. er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Personalmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen und andere Angelegenheiten im Bereich der kirchenmusikalischen und gottesdienstlichen Arbeit vor,
  4. er begleitet die hauptberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Gottesdienst und Kirchenmusik,
  5. er unterstützt und koordiniert die Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  6. er gibt Anregungen aus dem Arbeitsbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
( 2 ) Dem Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik gehören an:
  1. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
  2. die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden in der Kirchenmusik,
  3. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder aus jedem Bezirk, die die Befähigung zum Presbyteramt haben,
  4. mindestens eine Küsterin oder ein Küster der Kirchengemeinde und
  5. mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Kirchengemeinde.
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§ 5
Fachausschuss
für Konzeption und Gemeindeaufbau

( 1 ) Der Fachausschuss für Konzeption und Gemeindeaufbau hat folgende Aufgaben:
  1. er entwickelt in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen und den anderen Fachausschüssen Projekte für den Gemeindeaufbau und legt sie dem Presbyterium vor,
  2. er bereitet gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen der Kirchengemeinde vor und fördert die Zusammenarbeit der Gemeindebezirke untereinander. Er fördert die Integration der Arbeitsbereiche und Gemeindebezirke und bündelt Kräfte und Aufgaben,
  3. er erarbeitet in Absprache mit den Bezirksausschüssen eine Konzeption für die Kirchengemeinde und legt sie dem Presbyterium vor,
  4. er ist zuständig für die kontinuierliche Weiterentwicklung der Konzeption,
  5. er gibt Anregungen aus dem Arbeitsbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
( 2 ) Dem Fachausschuss für Konzeption und Gemeindeaufbau gehören an:
  1. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
  2. ein hauptamtlicher Kirchenmusiker oder eine hauptamtliche Kirchenmusikerin,
  3. eine Küsterin oder ein Küster der Kirchengemeinde,
  4. je eine Vertretung der Kindertagesstätten und der Jugendarbeit,
  5. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist, und
  6. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde.
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§ 6
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsbereiches. Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich Konzepte zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und weiterzuentwickeln.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. die Gestaltung der Konzeption evangelischer Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Jahrespläne für besondere Gottesdienste, Veranstaltungen und Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
  3. Anregungen aus dem Arbeitsbereich (auch baulicher Art) für die Gemeindearbeit,
  4. Anregungen aus dem Arbeitsbereich für die Erstellung des Haushaltsplanes.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung des Konzepts ergeben.
( 4 ) Er begleitet die Arbeit im Gemeindebüro.
( 5 ) Er vernetzt die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere beim Gemeindebrief/den Gemeindebriefen, und ist verantwortlich für die Gestaltung des Internetauftritts der Kirchengemeinde.
( 6 ) Er pflegt Kontakt zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
( 7 ) Dem Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit gehören an:
  1. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
  2. die Mitarbeitenden des Gemeindebüros,
  3. bis zu acht sachkundige Gemeindeglieder, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
  4. mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Kirchengemeinde.
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§ 7
Bau- und Finanzausschuss

( 1 ) Der Bau- und Finanzausschuss berät das Presbyterium in allen Finanz-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten und erstellt Beschlussentwürfe für das Presbyterium.
( 2 ) Insbesondere hat er folgende Aufgaben, die er in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium erfüllt:
  1. er berät über den vom Kirchenkreis erstellten Haushaltsplanentwurf, einschließlich des Stellenplanes, in enger Absprache mit den Bezirks- und Fachausschüssen,
  2. er erstellt Finanzierungsvorschläge für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
  3. er bereitet die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen vor,
  4. er bereitet Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung vor,
  5. er berät alle mit den Bauangelegenheiten der Kirchengemeinde Beauftragten in Absprache mit den Bezirksausschüssen,
  6. er erstellt Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen oder für die Aufgabe und Umnutzung der Gebäude und schreibt diese Listen fort,
  7. er sorgt für die Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung in Zusammenarbeit mit den Baubeauftragten der Gemeindebezirke und den Verantwortlichen aus der Bau- und Liegenschaftsabteilung des Kreiskirchenamtes,
  8. er bereitet die Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurecht und sonstige Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten vor,
  9. er bereitet Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren vor.
( 3 ) Dem Bau- und Finanzausschuss der Kirchengemeinde gehören an:
  1. die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister der Kirchengemeinde,
  2. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  3. die Baubeauftragten der Gemeindebezirke,
  4. bis zu acht gewählte Mitglieder des Presbyteriums, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
  5. zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer der Kirchengemeinde,
  6. bis zu zwei Mitarbeitende der Kirchengemeinde.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 910#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 30. November 2014 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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§ 10
Überprüfung der Satzung

Im Jahre 2019 soll überprüft werden, wie die Entwicklung des Vereinigungsprozesses verläuft und ob die Satzung noch den Verhältnissen und Erfordernissen der Kirchengemeinde entspricht.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2014.