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Satzung für die Kindergartengemeinschaft des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid

Vom 30. Juni 2014

(KABl. 2014 S. 114)

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Präambel

Evangelische Kirchengemeinden verstehen ihre Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder als einen im Evangelium begründeten Dienst an Kindern, an Familien und an der Gesellschaft. So formuliert es das Leitbild „Was uns verbindet – Evangelische Tageseinrichtungen im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid“.
Sie nehmen mit ihrer Arbeit eine diakonische, pädagogische und gesellschaftliche Verantwortung wahr und führen ihren Auftrag unter Beachtung der staatlichen Normen durch.
Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder sind Teil der christlichen Gemeinde und ein Angebot für Kinder und Eltern, christliche Gemeinde kennenzulernen und in ihr zu leben.
Ein besonderes Kennzeichen der Tageseinrichtungen im Kirchenkreis ist eine verantwortungsvolle religionspädagogische Arbeit auf der Grundlage christlichen Glaubens, die offen ist für interkulturelle und interreligiöse Begegnung. Ein weiteres Kennzeichen der Tageseinrichtungen im Kirchenkreis ist die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder.
Ausgehend vom Profil der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid (festgelegt im Leitbild) und den Veränderungen des gesetzlichen Rahmens Rechnung tragend, haben die Kirchengemeinden die Möglichkeit, ihre Einrichtungen in die Trägerschaft des Kirchenkreises zu überführen.
Der Evangelische Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid bildet durch Beschluss der Kreissynode die Voraussetzung für die Trägerschaft und bildet die Kindergartengemeinschaft. Gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (EKvW) erhält sie folgende Satzung:
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§ 1
Grundsätze der Arbeit

( 1 ) Die Arbeit in den Evangelischen Tageseinrichtungen ist eingebunden in die Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrags der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umgangs mit der Umwelt. Sie sind darüber hinaus eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau.
( 2 ) Mit der Bildung der Kindergartengemeinschaft unterstützt der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung. Zur Sicherung qualifizierter Trägerschaft bietet der Kirchenkreis im Verbund die Führung evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder an. Die Kindergartengemeinschaft ist eine „besondere Einrichtung“ im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung3#.
( 3 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW4# (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336). Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz5#) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
( 4 ) Die Kindergartengemeinschaft ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ (EWDE) angeschlossen.
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§ 2
Aufgaben der Kindergartengemeinschaft

( 1 ) Die Kindergartengemeinschaft hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
( 2 ) Die Kindergartengemeinschaft kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
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§ 3
Aufnahme in die Kindergartengemeinschaft

( 1 ) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an die Kindergartengemeinschaft übertragen.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand, der Kindergartenfachausschuss ist vorher zu hören.
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§ 4
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz)6# angesammelten Rücklagen sind von diesen an die Kindergartengemeinschaft zu übertragen.
( 4 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch die Kindergartengemeinschaft ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück und die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars einschließlich Finanzierungsmodalitäten,
  4. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
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§ 5
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde übertragen werden. Der Kreissynodalvorstand hat den Kindergartenfachausschuss vorher zu hören.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer in der Kindergartengemeinschaft erfolgen.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in die Kindergartengemeinschaft gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 6
Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
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§ 7
Organisation der Kindergartengemeinschaft

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für die Kindergartengemeinschaft im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid ein Kindergartenfachausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 8
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode beschließt die Satzung der Kindergartengemeinschaft im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid und entscheidet über Satzungsänderungen sowie die Aufhebung der Satzung.
( 2 ) Sie entscheidet über Veränderungen des Leitbildes für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid.
( 3 ) Sie beschließt über die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
( 4 ) Sie entscheidet über den Haushaltsplan der Kindergartengemeinschaft einschließlich Stellenplan.
( 5 ) Sie nimmt die geprüfte Jahresrechnung sowie den Jahresbericht der Geschäftsführung und den Tätigkeitsbericht des Kindergartenfachausschusses entgegen.
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§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand
  1. stellt die Jahresrechnung fest, beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung und entlastet die Geschäftsführung,
  2. nimmt den Tätigkeitsbericht des Kindergartenfachausschusses und den Jahresbericht der Geschäftsführung entgegen und leitet ihn an die Kreissynode weiter,
  3. beruft die Geschäftsführung und erlässt ihre Dienstanweisung,
  4. kann eine Geschäftsordnung für die Kindergartengemeinschaft erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kreiskirchenamtes sowie die Organisation der Kindergartengemeinschaft geregelt werden,
  5. kann eine Geschäftsordnung für den Kindergartenfachausschuss erlassen.
( 2 ) Er stellt als Anstellungsträger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein und entscheidet über deren Kündigung (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f der Kirchenordnung7#). Er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren. Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Kindergartenfachausschusses Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen.
( 3 ) Er entscheidet über die Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe. Über die Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung aller Beteiligten. Über die Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen entscheidet er auf Vorschlag der Geschäftsführung.
( 4 ) Er entscheidet
  1. über das Gesamtkonzept für Kindergartenarbeit im Kirchenkreis,
  2. über Stellungnahmen zu aktuellen Entwicklungen und daraus resultierenden Konsequenzen im Bereich der Kindergartenarbeit.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn.
( 6 ) Bei Streitigkeiten zwischen Kindergartenfachausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
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§ 10
Zusammensetzung
des Kindergartenfachausschusses

( 1 ) Stimmberechtigte Mitglieder des Kindergartenfachausschusses sind
  1. von der Kreissynode entsandt: eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für jeden der sechs Kooperationsräume,
  2. von der Kreissynode entsandt: ein Presbyteriumsmitglied für jeden der sechs Kooperationsräume,
  3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kindergartengemeinschaft.
Mitarbeitende einer Tageseinrichtung, die der Kindergartengemeinschaft angeschlossen ist, können nicht Mitglieder des Kindergartenfachausschusses sein.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Kindergartenfachausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt.
( 3 ) Beratende Mitglieder des Kindergartenfachausschusses sind
  1. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  2. zwei Leiterinnen oder Leiter vom Treffen der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. die Fachberaterinnen und Fachberater des Kirchenkreises,
  4. die oder der für die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher zuständige Berufsschulpfarrerin oder Berufsschulpfarrer am Berufskolleg.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Kindergartenfachausschuss teilnehmen.
( 5 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
( 6 ) Der Kindergartenfachausschuss wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 7 ) Die Amtszeit des Kindergartenfachausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
( 8 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassung des Kindergartenfachausschusses gelten entsprechend die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid sowie der Rahmenbeschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes entsprechend § 4 Absatz 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid8#.
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§ 11
Aufgaben des Kindergartenfachausschusses

Der Kindergartenfachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Entwicklung des Leitbildes für Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid zur Vorlage an die Kreissynode,
  2. Entwicklung und laufende Anpassung eines Gesamtkonzeptes für Kindergartenarbeit im Kirchenkreis zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand,
  3. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung in der Kindergartengemeinschaft,
  4. Vorbereitung und Erarbeitung von Stellungnahmen zu aktuellen Entwicklungen und daraus resultierenden Konsequenzen im Bereich der Kindergartenarbeit zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand,
  5. Beratung der Geschäftsführung,
  6. bei der Einstellung der Geschäftsführung und Fachberatung kann er Besetzungsvorschläge machen,
  7. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit, der Außenvertretung sowie bei Verhandlungen mit den Kommunen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertretung,
  8. Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Treffen der Kindergartenpresbyterinnen und -presbyter und Pfarrerinnen und Pfarrer,
  9. mindestens einmal im Jahr die an der Kindergartengemeinschaft beteiligten Presbyterien zu einer Informationsveranstaltung einzuladen,
  10. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,
  11. Anträge an die Kreissynode.
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§ 12
Geschäftsführung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beruft eine Geschäftsführung. Der Kindergartenfachausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
( 2 ) Die Geschäftsführung bildet im Rahmen der Geschäftsverteilung des Kreiskirchenamtes eine Geschäftsstelle.
( 3 ) Die näheren Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.
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§ 13
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung leitet die Kindergartengemeinschaft. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
( 2 ) Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Kindergartenfachausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
( 3 ) Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Ausführung und Umsetzung des von der Kreissynode festgelegten Haushalts- und Stellenplanes,
  2. Vorbereitung der arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 4,
  3. sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises in der Kindergartengemeinschaft.
( 4 ) Sie nimmt die Außenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit unter Beteiligung der oder des Vorsitzenden des Kindergartenfachausschusses wahr, insbesondere:
  1. die Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband,
  2. die Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung oder Bedarfsplanung in Absprache mit der Superintendentin oder dem Superintendenten oder der Stellvertretung und der oder dem Vorsitzenden des Kindergartenfachausschusses,
  3. die Zusammenarbeit mit den übrigen Ausschüssen gemäß Geschäftsordnung der Kreissynode.
( 5 ) Sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen zu den Presbyterien, dem Kindergartenfachausschuss, dem Kreissynodalvorstand über aktuelle Entwicklungen und gesetzliche Veränderungen, die die Tageseinrichtungen für Kinder betreffen. Sie führt regelmäßige Gespräche mit den Vorsitzenden der Presbyterien bzw. der von den Presbyterien Beauftragten.
( 6 ) Sie erstellt den Jahresbericht und unter Mitwirkung des Kreiskirchenamtes die Jahresrechnung und leitet sie dem Kreissynodalvorstand zu.
( 7 ) Sie unterstützt die Kreissynode bei der Vorbereitung möglicher Satzungsänderungen.
( 8 ) Sie bereitet vor und leitet die Leiterinnenkonferenzen.
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§ 14
Finanzierung der Kindergartengemeinschaft

Die Finanzierung der Kindergartengemeinschaft setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  5. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
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§ 15
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten. Die Kirchengemeinden wirken in diesem Zusammenhang an der Arbeit, der Leitung der Einrichtungen und der Kindergartengemeinschaft mit.
( 2 ) Das Presbyterium entsendet Presbyteriumsmitglieder als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9 Absatz 2 KiBiz). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternrates und berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit.
( 3 ) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Kindergartengemeinschaft zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
  1. im Rahmen des gemeindepädagogischen Konzeptes an der religionspädagogischen Konzeption der Einrichtung,
  2. an der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung,
  3. bei der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  4. in der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  5. in der Unterstützung bei der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
  6. in der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
  7. durch Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
  8. durch die regelmäßige Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde, der regelmäßigen Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
( 4 ) Die Kindergartengemeinschaft beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden grundsätzlichen Entscheidungen:
  1. bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig,
  2. bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften wird die jeweilige Kirchengemeinde informiert.
( 5 ) Das Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Kindergartenfachausschuss zeitnah verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Kindergartenleitung mit beratender Stimme in den Kindergartenfachausschuss zu entsenden.
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§ 16
Dienst- und Fachaufsicht

Dienst- und Fachaufsicht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung, wie folgt geregelt:
  1. Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung und Fachberatung liegen bei der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Geschäftsführung sowie die Leitungen der Einrichtungen liegen bei der Geschäftsführung,
  3. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden in den Einrichtungen liegen bei der Leitung der Einrichtungen.
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§ 17
Treffen der Leiterinnen und Leiter
der Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Die Geschäftsführung lädt alle sechs bis acht Wochen die Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder zur Leiterinnenkonferenz ein, um Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen zu sammeln, zu analysieren, zu bewerten und zu kommunizieren.
( 2 ) Die Leiterinnenkonferenz gibt Empfehlungen zum pädagogischen und religionspädagogischen Arbeitskonzept sowie zur Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
( 3 ) Die Leiterinnenkonferenz beauftragt zwei Leiterinnen oder Leiter, im Kindergartenfachausschuss mitzuwirken.
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§ 189#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. August 2014 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung der Kindergartengemeinschaft des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 25. Februar 2008 (KABl. 2008 S. 102) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 335.
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5 ↑ Nr. 330.
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6 ↑ Nr. 330.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 3450.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2014.