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Finanzsatzung
des Ev. Kirchenkreises Paderborn

Vom 25. November 2016

(KABl. 2017 S. 9)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn
1. Dezember 2023
§ 8 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 8 Abs. 2 Satz 4
gestrichen
§ 8 Abs. 4
neu gefasst
§ 8 Abs. 5
neu gefasst
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Präambel

1Die Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Paderborn sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

(1) Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen.
(2) Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 6 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
(3) Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird der übersteigende Betrag Rücklagen zugeführt; liegt es darunter, wird es aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
(4) Die Kreissynode verteilt die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme) nach Maßgabe dieser Satzung.
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§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale

(1) Der Bedarf nach § 8 FAG5# für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen wird wie folgt gedeckt:
  1. die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen den Saldo der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 70 VwO)6# aus ihrem Pfarrvermögen an die Finanzausgleichskasse ab,
  2. aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 in der Finanzausgleichskasse wird der verbleibende Bedarf für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen bereitgestellt.
(2) Der Kirchenkreis zahlt aus den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 8 FAG7# an die Landeskirche.
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§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises

(1) 1Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt. 3Der Bedarf für die Aufgaben des Kirchenkreises umfasst nicht die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 2.
(2) Die festgesetzten Zuweisungen an den Diakonie Paderborn-Höxter e. V. und an den Betreuungsverein e. V. werden im Haushalt des Kirchenkreises veranschlagt.
(3) Für den Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn werden die jährlichen Zuweisungsbeträge im Haushalt des Kirchenkreises veranschlagt.
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§ 4
Vorwegabzüge für Arbeitsbereiche
der Kirchengemeinden

(1) 1Für die Kindertageseinrichtungen und die offene Jugendarbeit der Kirchengemeinden erhalten die Kirchengemeinden eine Zuweisung nach Bedarf. 2Dieser ergibt sich aus den vom Kreissynodalvorstand anerkannten Haushaltsplänen.
(2) 1Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Paderborn und die Ev. Weser-Nethe Kirchengemeinde Höxter erhalten Zuweisungen für die A-Kirchenmusiker (volle Stelle). 2Die jeweiligen Zuweisungen werden im Haushalt des Kirchenkreises veranschlagt.
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§ 5
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

(1) Aus den verbleibenden Kirchensteuern erhalten die Kirchengemeinden für ihre weiteren Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(2) 1Die noch verbleibenden Kirchensteuern werden auf Grund eines nachfolgenden festgelegten Prozentanteils an die Kirchengemeinden verteilt. 2Grundlage zum einen ist die prozentuale Verteilung der Zuweisungen für das Haushaltsjahr 2016 (HHSoll) und zum anderen der Prozentanteil der Zuweisungen auf Grund von Gemeindegliederzahlen (Basis 31. Dezember des jeweiligen Vorvorjahres) an die jeweilige Kirchengemeinde. 3Die ermittelten Prozentanteile werden gemittelt, um dann die Kirchensteuerzuweisungen für die Haushaltsjahre 2017 bis 2021 (HHSoll) an die Kirchengemeinden festzulegen. 4Wenn auf Grund der Kirchensteuerabrechnung eine höhere Verteilsumme vorhanden ist, werden die Mehreinnahmen der Strukturrücklage des Kirchenkreises zugeführt. 5Wenn auf Grund der Kirchensteuerabrechnung eine niedrigere Verteilsumme vorhanden ist, werden die notwendigen Zuweisungen an die jeweiligen Kirchengemeinden aus der Ausgleichsrücklage entnommen.
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§ 6
Rücklagen des Kirchenkreises

1Beim Kirchenkreis werden folgende Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Substanzerhaltungsrücklage,
  4. eine Strukturrücklage.
2Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle. 3Weitere Rücklagen können gebildet werden.
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§ 7
Gemeinsame Finanzplanung

(1) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(2) 1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 88#
Finanzausschuss

(1) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(2) 1Der Finanzausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(3) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(4) 1Die Mitglieder des Finanzausschusses sowie deren Vertretungen werden durch die Kreissynode auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Die drei Regionen des Kirchenkreises schlagen Mitglieder für den Finanzausschuss vor: die Region Ost fünf Mitglieder, die Region Paderborn drei Mitglieder, die Region West fünf Mitglieder, sowie jeweils deren Vertretungen. 3Die gemeinsamen Dienste schlagen ein Mitglied sowie dessen Vertretung für den Finanzausschuss vor.
(5) Der Finanzausschuss setzt sich höchstens bis zur Hälfte aus Personen des pastoralen Dienstes zusammen; die anderen Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(6) 1Die Superintendentin oder der Superintendent ist stimmberechtigtes Mitglied des Finanzausschusses. 2Ihr oder ihm darf der Vorsitz nicht übertragen werden.
(7) Scheidet ein Mitglied des Finanzausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt bis zur Nachwahl durch die Kreissynode die Vertreterin oder der Vertreter an ihre oder seine Stelle.
(8) 1Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. 3Die Vorsitzende oder der Vorsitzende nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern finanzielle Angelegenheiten zur Beratung anstehen.
(9) 1Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
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§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

(1) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(2) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 12
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
3Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Paderborn vom 29. November 2013 (KABl. 2014 S. 14) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ Nr. 840.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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7 ↑ Nr. 840.
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8 ↑ § 8 Abs. 2 Satz 1 geändert und Satz 4 gestrichen sowie Abs. 4 und 5 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn vom 1. Dezember 2023.
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