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Gemeindesatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Berghofen

Vom 4. Oktober 2000

(KABl. 2000 S. 215)

Die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Berghofen gibt sich zur Regelung der Ordnung und Verwaltung der Gemeinde folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Grundlage

Das Presbyterium kann Fachausschüsse gemäß Art. 74 KO, Abs. 1, 3 und 41# berufen. Ihre Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit dem Presbyterium werden durch diese Satzung geregelt.
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§ 2
Berufung/Zusammensetzung; Amtszeit

( 1 ) Das Presbyterium beruft die Mitglieder der Fachausschüsse gemäß Art. 74 Abs. 3 KO2#. Ein Fachausschuss darf nicht weniger als drei und soll nicht mehr als acht Mitglieder haben. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen zugleich Mitglied des Presbyteriums sein. Auf eine angemessene Repräsentation der in der Gemeinde vertretenen Interessen und Richtungen ist nach Möglichkeit zu achten.
( 2 ) Wenn ein Gemeindebeirat besteht, ist ihm die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge für die Berufung von sachkundigen Gemeindegliedern zu machen.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums gewählt.
( 4 ) Das Presbyterium kann Mitglieder der Fachausschüsse jederzeit abberufen. Ein Einvernehmen nach Abs. 2 ist nach Möglichkeit herbeizuführen.
( 5 ) Scheidet ein Presbyter oder eine Presbyterin aus dem Presbyterium aus, endet seine/ihre Mitgliedschaft in den Fachausschüssen. Eine Wiederberufung ist möglich. Abs. 1 Satz 3 ist zu beachten.
( 6 ) Scheidet ein Mitglied eines Fachausschusses aus der Gemeinde aus, endet seine/ihre Mitgliedschaft im Fachausschuss umgehend. Mitglieder von Fachausschüssen sind verpflichtet, alle Änderungen der ihre Gemeindemitgliedschaft betreffenden Angaben ohne Verzug zu machen.
( 7 ) Für den Rücktritt von Ausschussmitgliedern gilt die Regelung des Art. 42 KO3# entsprechend. Die Rücktrittserklärung geschieht gegenüber dem Presbyterium.
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§ 3
Vorsitz und Geschäftsführung

( 1 ) Vorsitz und Geschäftsführung eines Fachausschusses werden vom Presbyterium festgelegt.
( 2 ) Wahlen des Fachausschusses bedürfen der Bestätigung des Presbyteriums gemäß § 4 Abs. 7 und werden erst durch diese wirksam.
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§ 4
Geschäftsordnung der Fachausschüsse

( 1 ) Für die Geschäftsführung und -ordnung der Fachausschüsse gelten die Bestimmung der Kirchenordnung für das Presbyterium sinngemäß, sofern diese Satzung nicht anders bestimmt.
( 2 ) Wenn das Presbyterium nicht anders bestimmt, tagt jeder Fachausschuss in der Regel viermal, mindestens aber zweimal im Jahr.
( 3 ) Sitzungen sollen so terminiert sein, dass die Protokolle gemäß Abs. 6 rechtzeitig erstellt und versandt werden können. In der Regel finden Sitzungen von Fachausschüssen daher mindestens zwei Wochen vor der nächsten turnusmäßigen Presbyteriumssitzung statt.
( 4 ) Die Einladungen samt aller Anlagen sind zum gleichen Versandzeitpunkt allen Mitgliedern des Fachausschusses und allen weiteren Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Mitglieder des Presbyteriums können jederzeit mit beratender Stimme an Sitzungen von Fachausschüssen teilnehmen.
( 6 ) Protokolle der Verhandlungen des Fachausschusses sind allen Mitgliedern des Fachausschusses sowie allen Mitgliedern des Presbyteriums spätestens mit der Einladung gemäß Art. 64 Abs. 3 KO4# zur nächsten Presbyteriumssitzung schriftlich zur Kenntnis zu geben.
( 7 ) Das Presbyterium kann Beschlüsse von Fachausschüssen aufheben. Art. 71 Abs. 3 KO5# gilt entsprechend.
( 8 ) Das Presbyterium kann einem Fachausschuss Haushaltsmittel in einem vorher festzulegenden Rahmen zur Verfügung stellen.
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§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Aufgabenfelder und Zahl der Fachausschüsse

( 1 ) Fachausschüsse können für folgende Aufgaben bestimmt werden:
  • Geschäftsführung des Presbyteriums;
  • Haushalt und Finanzen;
  • Bau, Ausstattung und Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen;
  • Friedhof;
  • Personal;
  • Kindergarten;
  • Kinder- und Jugendarbeit;
  • Diakonie;
  • Ökumene und Partnerschaftsarbeit;
  • Gottesdienst und Kirchenmusik;
  • Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Die Aufgaben zweier oder mehrerer Fachausschüsse können einem einzelnen Fachausschuss zugeordnet werden.
( 3 ) Die Zahl der Fachausschüsse soll acht nicht überschreiten.
( 4 ) Aufgaben, die nicht einem der Fachausschüsse zuzuordnen sind, können nur beratenden Ausschüssen gemäß Art. 73 KO 6#übertragen werden.
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§ 7
Fachausschuss „Geschäftsführung des Presbyteriums“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister, der oder die Vorsitzende und die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeinde an.
( 2 ) Ihm obliegen alle Aufgaben, die die Koordination der gesamten Presbyteriumsarbeit sowie der Arbeit der beratenden Ausschüsse und der Fachausschüsse betreffen. Hierzu gehören im besonderen die Terminierung von und die Einladungen zu Sitzungen des Presbyteriums, die Erstellung einer Tagesordnung und die Vorbereitung oder Weiterleitung von Beschlussvorlagen.
( 3 ) Er erstellt im Einvernehmen mit dem Gemeindebeirat einen Entwurf der Jahresplanung der Gemeindeaktivitäten und legt diesen dem Presbyterium zur Beratung und Beschlussfassung vor.
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§ 8
Fachausschuss „Haushalt und Finanzen“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister für Finanzen an. Das Presbyterium kann bis zu vier weitere Mitglieder bestimmen.
( 2 ) Ihm obliegt die Überwachung der Einhaltung des festgestellten Haushaltsplans sowie die Vorbereitung von Haushaltsplänen in Zusammenarbeit mit der zuständigen kreiskirchlichen Finanzverwaltung und den anderen Fachausschüssen der Gemeinde. Er berät die Beantwortung von Rechnungsprüfungsberichten und unterbreitet dem Presbyterium entsprechende Vorschläge.
( 3 ) Ihm kann die Verwaltung des Vermögens der Gemeinde übertragen werden; das Presbyterium kann hierfür Anlagekriterien bestimmen oder die Erstellung solcher Kriterien dem Fachausschuss übertragen.
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§ 9
Fachausschuss „Bau, Ausstattung und Instandhaltung“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören der Baukirchmeister bzw. die Baukirchmeisterin an. Das Presbyterium kann bis zu sechs weitere Mitglieder bestimmen.
( 2 ) Ihm obliegt die Instandhaltung von Gebäuden, Ausstattung und Außenanlagen sowie die Planung von Neu- und Umbauten der Gebäude und Außenanlagen der Gemeinde. Das Presbyterium kann dem Fachausschuss die Ausführung bestimmter Bauvorhaben übertragen.
( 3 ) Bauliche Veränderungen und Veränderungen der Ausstattung, die die Außendarstellung der Gemeinde wesentlich beeinflussen, können dem Fachausschuss nicht übertragen werden.
( 4 ) Dem Fachausschuss kann die Verwaltung der Liegenschaften übertragen werden, nicht aber der Kauf und Verkauf von Liegenschaften.
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§ 10
Fachausschuss „Friedhof“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehört mindestens ein Pfarrer oder eine Pfarrerin der Gemeinde sowie ein Kirchmeister oder eine Kirchmeisterin an. Das Presbyterium kann weitere Mitglieder bestimmen.
( 2 ) Ihm obliegt die Führung des Friedhofs der Gemeinde einschließlich der Annahme von Legaten. Er achtet auf die Einhaltung der Friedhofssatzung und schlägt dem Presbyterium nötige Änderungen derselben vor. Er erstellt eine Vorlage für die Gebührenordnung, die vom Presbyterium zu beschließen ist.
( 3 ) Den Friedhof betreffende Bau- und Instandhaltungsaufgaben können dem Fachausschuss vom Presbyterium übertragen werden. Wenn eine solche Übertragung nicht geschieht, bleibt die Beschlussgewalt beim Fachausschuss „Bau, Ausstattung und Instandhaltung“ gemäß § 9, sofern er eingerichtet ist.
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§ 11
Fachausschuss „Personal“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehört der oder die Vorsitzende des Presbyteriums sowie mindestens ein haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter bzw. eine haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiterin an. Das Presbyterium kann weitere Mitglieder bestimmen.
( 2 ) Ihm obliegt die Vorbereitung von Entscheidungen in Personalfragen, sofern diese nicht aus Gründen der Dringlichkeit gemäß Art. 71 Abs. 3 KO7# behandelt werden müssen.
( 3 ) Arbeitsrechtlich relevante Aufgaben der Personalführung können dem Fachausschuss vom Presbyterium nicht übertragen werden.
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§ 12
Fachausschuss „Kindergarten“

( 1 ) Dem Fachausschuss sollen die Mitglieder des Rates der Kindertageseinrichtung der Gemeinde gemäß § 7 GTK8# (NRW)angehören, soweit sie Gemeindeglied bzw. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Gemeinde sind. Das Presbyterium kann weitere Mitglieder bestimmen.
( 2 ) Ihm obliegt die Begleitung der Arbeit der Kindertageseinrichtung der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung der Einbindung in die weitere Gemeindearbeit sowie die Aufnahme von Kindern unter Anwendung der festgestellten Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung.
( 3 ) Das Presbyterium kann dem Fachausschuss die Festlegung der Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung gemäß § 7 GTK9# (NRW) übertragen.
( 4 ) Der Fachausschuss und der Rat der Kindertageseinrichtung der Gemeinde können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden. Der oder die Vorsitzende des Fachausschusses ist gehalten, die Tagesordnungen und Verhandlungen der beiden Gremien zu trennen.
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§ 13
Fachausschuss „Kinder- und Jugendarbeit“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehört mindestens ein Mitglied des Fachausschusses „Kindergarten“, ein Pfarrer oder eine Pfarrerin sowie haupt- und nebenamtlich in der Jugendarbeit tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde an. Sofern ein Jugendpresbyter oder eine Jugendpresbyterin benannt sind, ist er/sie Mitglied des Fachausschusses. Das Presbyterium kann weitere Mitglieder bestimmen.
( 2 ) Ihm obliegt die Planung, Überwachung und Koordination der Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde einschließlich der Konfirmandenarbeit und der Zusammenarbeit mit den Schulen. Der Fachausschuss soll sich die Ordnung für den Dienst der Jugendpresbyter vom 13. Januar 1966 und besonders die in Abs. 2 bis Abs. 610# ernannten Aufgaben zu Eigen machen.
( 3 ) Er beteiligt sich an der konzeptionellen Gestaltung und Planung von Kindergottesdiensten im Einvernehmen mit allen an der Kindergottesdienstarbeit Beteiligten.
( 4 ) Dem Fachausschuss muss ein finanzieller Verfügungsspielraum in Höhe von mindestens einem Viertel der haushaltsmäßig für Kinder- und Jugendarbeit geplanten Sachmittel eingeräumt werden.
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§ 14
Fachausschuss „Diakonie“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehört mindestens ein Pfarrer oder eine Pfarrerin der Gemeinde an. Sofern ein Diakoniepresbyter oder eine Diakoniepresbyterin benannt sind, ist er/sie Mitglied des Fachausschusses. Das Presbyterium kann weitere Mitglieder bestimmen.
( 2 ) Ihm obliegt die Erfüllung der in Art. 60 Abs. 2 KO, in § 2 Abs. 2 Buchstabe a)11# Diakoniegesetz und in der Ordnung für den Dienst der Diakoniepresbyter definierten Aufgaben. Er kann im Einklang mit den rechtlichen Regelungen Bestimmungen für die Verwendung der Diakoniemittel der Gemeinde aufstellen.
( 3 ) Die Verwaltung diakonischer Einrichtungen der Gemeinde kann dem Fachausschuss übertragen werden.
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§ 15
Fachausschuss „Ökumene und Partnerschaftsarbeit“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehört mindestens ein Pfarrer oder eine Pfarrerin der Gemeinde an. Das Presbyterium kann weitere Mitglieder bestimmen.
( 2 ) Ihm obliegt die Planung und Begleitung aller Gemeindeaktivitäten, die die Beziehung zu anderen Kirchen, Konfessionen oder Gemeinden sowie nichtchristlichen Glaubensgemeinschaften betreffen. Hierzu gehören in gleichem Maß die Beziehungen zu anderen Konfessionen vor Ort, zu Kirchen der weltweiten Ökumene und Fragen der Weltmission. Dem Fachausschuss können Fragen der Evangelisation und inneren Mission zugeordnet werden.
( 3 ) Im Besonderen obliegt ihm der Aufbau und die Pflege von Partnerschaften mit anderen christlichen Gemeinden im In- und Ausland, sowie die Beteiligung an der Partnerschaftsarbeit auf kreiskirchlicher und landeskirchlicher Ebene.
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§ 16
Fachausschuss „Gottesdienst und Kirchenmusik“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören alle Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeinde, die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker, sowie mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes kirchenmusikalischen Arbeitsfeldes und jeder kirchenmusikalischen Gemeindegruppe an. Das Presbyterium kann weitere Mitglieder bestimmen.
( 2 ) Der Fachausschuss berät und unterstützt das Presbyterium insbesondere bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 167 bis 187 KO12#. Ihm obliegt die Koordination und Einbindung der kirchenmusikalischen Arbeit der Gemeinde. Mit den Pfarrerinnen und Pfarrern, den betroffenen Mitarbeitenden und den zuständigen Fachausschüssen stimmt er die langfristige Planung aller Gottesdienste und kirchenmusikalischen Aktivitäten ab und legt sie dem Presbyterium zu Beratung und Beschlussfassung vor.
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§ 17
Fachausschuss „Öffentlichkeitsarbeit“

Dem Fachausschuss obliegt die Planung und Gestaltung der Innen- und Außendarstellung der Gemeinde, besonders durch die Presse und durch eigene geeignete Veröffentlichungen der Gemeinde durch eigene Publikationen, elektronische Medien, Aushänge, Veranstaltungen und Abkündigungen.
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§ 18
Inkrafttreten13#

Diese Gemeindesatzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 330.
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9 ↑ Nr. 330.
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10 ↑ Nr. 345.
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11 ↑ Nr. 1.
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12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 7. Dezember 2000