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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss rechtskräftig
Datum:27.09.2012
Aktenzeichen:2 M 1/12
Rechtsgrundlage:§§ 40 Buchstabe d MVG.EKD; 7 Abs. 1 und 2 TV-Ärzte-KF
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

Ändern sich bei einer zum 01.07.2007 übergeleiteten Mitarbeiterin später deren Tätigkeitsmerkmale, so ist nicht mehr die übergeleitete Entgeltgruppe sondern die für die neue Tätigkeit geltende Entgeltgruppe maßgeblich.

Tenor:

Es wird festgestellt,dass die Ablehnung des Initiativantrags der Mitarbeitervertretung durch die Dienststellenleitung in Bezug auf Einhaltung der Regelungen TV-Ärzte-KF rechtswidrig ist.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über die Regelung des ärztlichen Wochenenddienstes in der Anästhesieabteilung.
In der Anästhesieabteilung der Einrichtung sind etwa 35 Ärzte, zum Teil in Teilzeit tätig. Im Zuge der tariflichen Umsetzung der 42-Stundenwoche im ärztlichen Dienst wurde im März 2008 mit externer Unterstützung und mit der Zustimmung der Mitarbeitervertretung ein Arbeitszeitmodell erarbeitet. Dieses sah vor, dass die zu leistenden drei 12-stündigen Wochenendschichten den betroffenen Ärzten ausbezahlt werden, ohne das die geleisteten Stunden auf dem Ist-Arbeitszeitkonto dokumentiert werden. Dies wird inzwischen von der Mitarbeitervertretung als tarifwidrig angesehen, weil auf diese Weise der nach § 7 Abs. 2 TV-Ärzte-BAT-KF vorgesehene Freizeitausgleich verhindert werde. Außerdem würden durch diese Verfahrensweise Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto produziert und die tarifgerechte Bezahlung von Überstundenzuschlägen verhindert.
Die Mitarbeitervertretung hat mit Schreiben vom 13.05.2011 folgenden Initiativantrag gegenüber der Dienststellenleitung gestellt:
„Für eine dem TV-Ärzte-KF entsprechende Lösung schlagen wir vor, dass Entgelt für die Dienste TS/TN nicht mehr auszuzahlen, sondern die Zeiten alle auf das IST-Arbeitszeitkonto laufen zu lassen. Die auflaufenden Arbeitsstunden werden gemäß TV-Ärzte-KF, § 7 Abs. 2 und 3 im Monat nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen oder im darauffolgenden Monat ausbezahlt.“
Die Beteiligten haben den Initiativantrag erörtert. In ihrem Schreiben vom 08.12.2011 vertrat die Dienststellenleitung die Meinung, dass der bisherige Zustand beibehalten werden solle. Den mitarbeitenden Ärzten entstehe kein Nachteil, weil die Wochenendarbeitsstunden auf dem Anwesenheitskonto und zusätzlich auf dem Auszahlungskonto ausgewiesen seien. Eventuelle Defizite auf dem IST-Stundenkonto die durch die fehlende Ausweisung von Wochenendstunden entstehen könnten, müssten nicht nachgearbeitet werden, weil ein Ausgleich durch Übertragung von Stunden aus dem Auszahlungskonto vorgenommen werden könnte. Ebenso wäre es möglich, Wünschen der Mitarbeitenden nach Freizeitausgleich nachzukommen, indem entsprechende Stunden aus dem Abrechnungskonto auf das IST-Stundenkonto übertragen würden.
Die Mitarbeitervertretung hat am 23.12.2011 die Erörterung für beendet erklärt und leitete am 02.01.2012 das vorliegende Schlichtungsverfahren ein.
Nach dem Fallenlassen weiterer Anträge wird nunmehr von der Mitarbeitervertretung beantragt:
Festzustellen, dass die Ablehnung des Initiativantrags der Mitarbeitervertretung durch die Dienststellenleitung in Bezug auf Einhaltung der Regelungen des TVÄrzte-KF rechtswidrig ist.
Die Dienststellenleitung beantragt Zurückweisung des Schlichtungsantrags.
Sie steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass durch die bisherige Handhabung den ärztlichen Mitarbeitenden keinerlei Nachteile entstünden. Insbesondere würden ihnen die Rechte aus dem TV-Ärzte-KF nicht genommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
  1. Der Schlichtungsantrag ist zulässig. Die Beteiligten streiten über einen Initiativantrag der Mitarbeitervertretung im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 40 Buchstabe d MVG.EKD. Die Anrufungsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD ist eingehalten.
  2. Die Mitarbeitervertretung ist auch nicht deshalb daran gehindert, das vorliegende Schlichtungsverfahren zu betreiben, weil sie seinerzeit dem von ihr jetzt kritisierten Verfahren der Auszahlung der Wochenendstunden ohne deren Registrierung auf dem IST-Arbeitszeitkonto zugestimmt hat. Denn eine förmliche Dienstvereinbarung im Sinne von § 36 MVG.EKD, die erst mit der Frist des § 36 Abs. 5 gekündigt werden müsste, ist seinerzeit nicht abgeschlossen worden.
  3. Der Schlichtungsantrag ist auch begründet. Denn die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitervertretung beantragte Maßnahme zu vollziehen, ist rechtswidrig (§ 60 Abs. 7 MVG.EKD). Rechtswidrig ist sie deshalb, weil die vorgeschlagene Maßnahme geeignet ist, den bisherigen tarifwidrigen Zustand bei der Abwicklung der Wochenenddienste der ärztlichen Mitarbeitenden in der Anästhesie zu beseitigen. Durch die fehlende Dokumentierung der Wochenenddienste wird nämlich das Geltendmachen von Freizeitausgleich und Überstundenzuschlägen (§ 7 Abs. 1 u. 2 TV-Ärzte-KF) entscheidend erschwert, weil die während des Wochenenddienstes geleisteten Arbeitsstunden nicht ordnungsgemäß auf dem IST-Stundenkonto registriert werden. Sie gehen zwar nicht vollständig unter, weil sie auf dem Anwesenheitskonto und Auszahlungskonto ausgewiesen werden. Auf dem für die Erfassung von Überstunden maßgeblichen IST-Arbeitszeitkonto fehlen diese Stunden jedoch. Erst durch einen Abgleich, der dem einzelnen Mitarbeitenden jedoch nicht ohne Weiteres möglich ist, können die durch die Wochenendarbeit entstehenden Überstunden festgestellt und dem tariflich vorgegebenen Überstundenfreizeitausgleich zugeführt werden. Desgleichen ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Überstundenzuschläge erheblich erschwert.
    Problematisch ist die bisherige Regelung auch deshalb, weil sie eine effektive Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen behindert. Die Verwirklichung des Initiativvorschlags der Mitarbeitervertretung würde auch hier Abhilfe schaffen. Der Nichtvollzug des Initiativvorschlags wird nach alledem von der Schlichtungsstelle als rechtswidrig angesehen.