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Satzung für den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Tecklenburg (Kindergartenverbund)

Vom 2. Juli 2012

(KABl. 2012 S. 191)

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Der Evangelische Kirchenkreis Tecklenburg bildet durch Beschluss der Kreissynode einen Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergartenverbund) gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen und beschließt folgende Satzung:
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Präambel

Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie der Bewahrung der Schöpfung. Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben. Sie haben einen jeweils eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine wichtige Größe im Leben der Kirchengemeinde.
Ziel des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg (Kindergartenverbund) ist es,
  • Tageseinrichtungen für Kinder in kirchlicher Verantwortung zu betreiben und damit einen profilierten Beitrag der evangelischen Kirche zur Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder zu leisten,
  • auf sich verändernde Herausforderungen aktuell, flexibel und mit Qualität zu antworten,
  • durch eine enge und verbindliche Zusammenarbeit in der Bewirtschaftung die Trägerschaft verlässlich und effektiv wahrzunehmen,
  • eine qualifizierte Personalplanung und Personalentwicklung sicherzustellen.
Durch den Kindergartenverbund wird den Kirchengemeinden des Kirchenkreises ermöglicht, die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Kirchenkreis zu übertragen.
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§ 1
Grundsätze der Arbeit

( 1 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung, den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)3# vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336) sowie den rechtlichen Grundlagen des Landes Nordrhein-Westfalen4#.
( 2 ) Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. Durch die gemeinsame Trägerschaft stärkt der Kindergartenverbund die Kirchengemeinden in ihrem pädagogischen Auftrag.
( 3 ) Der Kindergartenverbund ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Bundesspitzenverband angeschlossen.
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§ 2
Kindergartenverbund

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg können auf Antrag die Trägerschaft für ihre Tageseinrichtungen für Kinder an den Kindergartenverbund des Kirchenkreises zum Beginn des Kindergartenjahres (1. August eines Jahres) übertragen. Der Leitungsausschuss entscheidet über den Antrag auf Übernahme der Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder.
( 2 ) Hinsichtlich des Personals und der Gebäude werden zwischen dem Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg und den betreffenden Kirchengemeinden gesonderte Verträge geschlossen.
( 3 ) Die bisher gebildeten Rücklagen der Tageseinrichtung werden auf den Verbund übertragen und für den Betrieb der entsprechenden Tageseinrichtung verwandt.
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§ 3
Organisation des Kindergartenverbundes

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Kindergartenverbund im Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 4
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. die Entlastung der Geschäftsführung.
( 2 ) Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
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§ 5
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verbund (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO)5#; er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren; bei Besetzung der Leitung einer Kindertagesstätte, unbefristeter Neueinstellung von Gruppenleitungen sowie deren Entlassung sind der Leitungsausschuss und die betroffene Kirchengemeinde gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe c zu beteiligen,
  2. über die Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode weitergeleitet wird,
  3. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehen,
  4. über die Regelung der Zusammenarbeit des Verbundes mit dem Kreiskirchenamt,
  5. bei Streitigkeiten zwischen Verbund und Kirchengemeinden. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig,
  6. er erlässt die Dienstanweisung für die Geschäftsführung auf Vorschlag des Leitungsausschusses.
Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Verbund auf Vorschlag des Leitungsausschusses erlassen.
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§ 6
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
( 2 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. zwei vom Kreissynodalvorstand entsandte Mitglieder,
  2. vier von der Kreissynode entsandte Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden, die ihre Tageseinrichtung auf den Kirchenkreis übertragen haben, die jeweils die Befähigung zum Presbyteramt besitzen, sowie
  3. zwei Presbyteriumsmitglieder der betroffenen Kirchengemeinde, wenn über
    • die Besetzung der Leitung, die unbefristete Neueinstellung von Gruppenleitungen sowie deren Entlassung in einer Kindertageseinrichtung dieser Kirchengemeinde oder
    • eine Veränderung des Angebotes dieser Tageseinrichtung, insbesondere über die Schließung einzelner Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung, entschieden wird.
    Die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung sind zu den Sitzungen des Leitungsausschusses einzuladen.
( 3 ) Mitarbeitende einer dem Kindergartenverbund angeschlossenen Tageseinrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt.
( 5 ) Dem Leitungsausschuss gehören mit beratender Stimme an:
  1. die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes,
  2. die Fachberatung des Kindergartenverbundes,
  3. eine Vertretung der Fachkonferenz der Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder.
( 6 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Sitzungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 7 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
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§ 7
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch die Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses,
  2. Beschlussfassung zur Trägerübernahme, Trägerabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung im Verbund,
  4. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
  5. Anträge an die Kreissynode über den Kreissynodalvorstand,
  6. Beschlussempfehlung über den Haushalts- und Stellenplan sowie die über den Kreissynodalvorstand weiterzuleitende Jahresrechnung,
  7. Vorlage des Jahresberichtes über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode.
( 3 ) Der Leitungsausschuss lädt in der Regel jährlich Vertreterinnen bzw. Vertreter der Presbyterien, die in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung für Kinder als Trägervertreter entsandt wurden, zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
( 4 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Niederschriften sind anzufertigen.
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§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beruft auf Vorschlag des Leitungsausschusses die Geschäftsführung. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
( 2 ) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Kindergartenverbundes.
( 3 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
( 4 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. sie ist Dienstvorgesetzte der dem Verbund zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindergartenverbundes vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert auch Einstellung und Kündigung,
  3. sie führt mindestens zweimal im Jahr eine Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder durch, wozu auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses einzuladen ist. Die Fachkonferenz berät über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder,
  4. sie hat das betreffende Presbyterium rechtzeitig über Sachverhalte, die finanzielle, personelle und konzeptionelle Aspekte der Arbeit in einer Einrichtung betreffen, zu informieren und zu beraten,
  5. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.),
  6. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD wahr.
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäftes an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 9
Mitwirkung der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Presbyterien sind an der Arbeit im Kindergartenverbund wie folgt beteiligt:
  1. sie entsenden bei Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe c zwei im Leitungsausschuss stimmberechtigte Presbyteriumsmitglieder,
  2. sie benennen Vertreterinnen und Vertreter zur Entsendung durch den Kindergartenverbund in die Räte der Tageseinrichtungen,
  3. in ihrer Mitverantwortung liegt die Erstellung einer Konzeption für die Einrichtung, die den Leitlinien gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe c entspricht,
  4. sie laden regelmäßig die Leitung oder die Leitungen der Tageseinrichtung für Kinder zu gegenseitiger Information und Absprache in die Sitzung des Presbyteriums ein.
( 2 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder und die jeweils zugehörige Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich im Rahmen der Konzeption zusammen, insbesondere durch
  1. Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit der zuständigen Gemeindepfarrerin bzw. des zuständigen Gemeindepfarrers in der Tageseinrichtung,
  3. Gestaltung, Teilnahme und Mithilfe bei Gemeindefesten und ähnlichen Veranstaltungen,
  4. Kontakte zu gemeindlichen Gruppen und Angeboten,
  5. Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen.
( 3 ) Die Gestaltung der genannten Mitwirkungsaufgaben soll sich an den Zielen des Trägerverbundes orientieren und in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungsleitung und Kirchengemeinde Ausdruck finden.
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§ 10
Gebäude und Bauunterhaltung

( 1 ) Die dem Kindergartenverbund beigetretenen Kirchengemeinden stellen ihm ihre Gebäude, in denen die Tageseinrichtungen betrieben werden, durch einen Übergabevertrag unentgeltlich zur Verfügung. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.
( 2 ) Die Kirchengemeinden sorgen gemeinsam mit dem Kindergartenverbund für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gebäude. Der Kindergartenverbund setzt hierfür die erforderlichen Finanzmittel im Rahmen des Budgets ein.
Die Kirchengemeinden sind durch die Geschäftsführung regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Höhe des jeweiligen Budgets für die ordnungsgemäße Unterhaltung ihrer Gebäude und Grundstücke schriftlich zu unterrichten.
( 3 ) Die Verkehrssicherungspflicht inklusive des Winterdienstes wird mit der Kirchengemeinde als Eigentümerin vertraglich geregelt. Die Leitung der Tageseinrichtung sorgt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung des Trägerverbundes für die personellen Regelungen. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Kindergartenverbundes.
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§ 11
Finanzierung der Betriebskosten

Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  5. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
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§ 12
Trägerschaftsabgabe

Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) durch Beschlussfassung des Leitungsausschusses auf die Kirchengemeinde übertragen werden.
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§ 13
Auflösung des Kindergartenverbundes

Über die Auflösung des Kindergartenverbundes entscheidet die Kreissynode.
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§ 147#
Veröffentlichung, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Kreissynode und kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung für den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Tecklenburg vom 26. Juni 2009 (KABl. 2009 S. 189) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 335.
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4 ↑ Nr. 330.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2012.