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####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 53#
        
      Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Schwelm
Vom 16. Juni 2012
(KABl. 2012 S. 190)
Änderungen
Änderndes Recht  | Datum  | Fundstelle  | Geänderte Artikel  | Art der Änderung  | |
1  | Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm  | 25. November 2022  | § 4  | neu gefasst  | 
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Kreissatzung beschlossen:
#§ 1
Der Kirchenkreis
Zum Evangelischen Kirchenkreis Schwelm der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden
- Gevelsberg
 - Haßlinghausen-Herzkamp-Silschede
 - Milspe-Rüggeberg
 - Schwelm
 - Voerde in Ennepetal
 
zusammengeschlossen.
#§ 2
Siegel
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel in Form eines Achteckes mit Wellenlinien und Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Schwelm“.
#§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand besteht aus
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
 - der Assessorin oder dem Assessor,
 - der oder dem Scriba und
 - sechs weiteren Mitgliedern, wobei durch ein Mitglied der Bereich der synodalen Handlungsfelder berücksichtigt werden soll.
 
§ 4
Gemeinsames Kreiskirchenamt2#
 1 Für die Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm ist ein gemeinsames Kreiskirchenamt als zentrale Verwaltungsstelle errichtet.  2 Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm.
#§ 53#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm vom 25. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 204) außer Kraft.