.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Herne1#
Vom 2. Juli 1988
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Herne der Ev. Kirche von Westfalen | 13. Juli 1991 | § 1 | neu gefasst | |
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne der Evangelischen Kirche von Westfalen | 23. Juni 2022 | Titel | neu gefasst | |
§ 1 | neu gefasst | ||||
3 | Anlage zu § 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne | 23. Juni 2022 | Anlage zu § 1 | eingefügt |
Die Kreissynode des Kirchenkreises Herne hat aufgrund von Artikel 102 der Kirchenordnung3# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Kreissatzung beschlossen:
####§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden4#
(
1
)
Zum Evangelischen Kirchenkreis Herne sind alle auf seinem Gebiet befindlichen Evangelischen Kirchengemeinden zusammengeschlossen.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden dem Evangelischen Kirchenkreis Herne angehören, und führt sie gelistet als Anlage zu dieser Satzung. 2 Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung dieser Liste. 3 Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach deren Bestätigung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
Das zur Zeit gültige Siegelbild zeigt ein Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten: „Kirchenkreis Herne".
#§ 3
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage von Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
1 Der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 2 Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#§ 4
Vertretungsbefugnis
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(
3
)
Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 11 Absatz 3 der Satzung.
#§ 5
Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
Mitglieder der Kreissynode sind
- der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
- die Inhaber und Verwalter einer Pfarrstelle des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden,
- die von den Presbyterien der Kirchengemeinden entsandten Abgeordneten,
- die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
(
2
)
Jedes Presbyterium entsendet gemäß Absatz 1 c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle einen Abgeordneten, der die Befähigung zum Presbyteramt haben muss.
(
3
)
Im Kirchenkreis tätige Pfarrer und Pfarrstellenverwalter, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Prediger und Pastoren im Hilfsdienst nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sind zu der Tagung der Kreissynode einzuladen.
#§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus
- dem Superintendenten,
- dem Synodalassessor,
- dem Scriba
- und weiteren fünf Mitgliedern.
(
2
)
Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes - außer für den Superintendenten - wird je ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestellt.
#§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
Die Kreissynode bildet Ständige Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
- Diakonie
- Industrie-, Sozialarbeit und Gesellschaftliche Diakonie
- Erziehung und Bildung
- Jugend
- Gerechtigkeit, Friede und Bewahrung der Schöpfung
- Mission
- Finanzen
- Rechnungsprüfung
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand beruft:
- das Kuratorium für die Krankenhausgemeinschaft, gemäß der Satzung für die Krankenhausgemeinschaft vom 4. Dezember 1974,
- das Kuratorium für das Ev. Kinder- und Jugendheim, gemäß der Satzung für das Kinder- und Jugendheim vom 16. Dezember 1987.
(
3
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht Ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
(
4
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
#§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse
(
1
)
In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrer und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, aber nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
(
2
)
1 Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 2 Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
(
4
)
Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
(
5
)
1 Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. 2 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen.
#§ 9
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und die Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
#§ 10
Kreiskirchenamt
(
1
)
Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Herne errichtet.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Kirchenkreis Herne - Kreiskirchenamt-".
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand führt die allgemeine Aufsicht über das Kreiskirchenamt.
#§ 11
Leitung des Kreiskirchenamtes
(
1
)
Das Kreiskirchenamt wird von einem Beamten des Kirchenkreises (Verwaltungsleiter) geleitet.
(
2
)
Der Verwaltungsleiter führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises; er ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
(
3
)
Der Verwaltungsleiter führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig und vertritt den Kirchenkreis insoweit.
#§ 12
Ausführung von Verwaltungsaufgaben im Auftrage der Kirchengemeinden
durch das Kreiskirchenamt
(
1
)
Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden des Kirchenkreises; soweit sie ihm durch die Kirchengemeinden übertragen sind.
(
2
)
1 Der Verwaltungsleiter führt selbständig für die Kirchengemeinden die Geschäfte der laufenden Verwaltung, gemäß § 12 (1), und vertritt sie insoweit. 2 Der Schriftverkehr für die Kirchengemeinden wird unter deren Namen geführt.
#§ 13
Dienstordnung des Kreiskirchenamtes
Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
#§ 14
Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 15
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
Sie tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
####Anlage zu § 1
Zum Evangelischen Kirchenkreis Herne gehören derzeit die folgenden sechs Kirchengemeinden:
- Evangelische Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord,
- Evangelische Kirchengemeinde Haranni,
- Evangelische Paulus-Kirchengemeinde Castrop,
- Evangelische Petrus-Kirchengemeinde Herne,
- Evangelische Kirchengemeinde Schwerin-Frohlinde,
- Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel.