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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss rechtskräftig
Datum:15.03.2011
Aktenzeichen:2 M 103/10
Rechtsgrundlage:§§ 19, 33 MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Informationsrecht, Intranet, Mitarbeitervertretung Informationsanspruch
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Leitsatz:

Die MAV hat keinen Anspruch auf einen freien redaktionellen Zugang zum dienststelleneigenen Intranetportal „Aktuelles“, wenn sie eine eigene Homepage im Intranet hat.

Tenor:

Die Anträge der Mitarbeitervertretung werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über den Zugang zum dienststelleneigenen Intranet.
Die Dienststelle verbreitet ihre internen Informationen über das allen Mitarbeitenden zugängliche Intranet. Auf dem betreffenden Bildschirm erscheinen verschiedene Ordner unter denen spezifische Informationen abgelegt sind. An erster Stelle steht der Ordner „Aktuelles“, in dem aktuelle Vorgänge bekanntgegeben werden. Oftmals gibt es hierzu Links zu den weiteren Portalen. Der Mitarbeitervertretung steht ein eigenes Portal zur Verfügung, in dem sie ohne Zwischenschaltung weiterer Stellen ihr wichtig erscheinende Vorgänge oder Stellungnahmen veröffentlichen kann. Außerdem steht der Mitarbeitervertretung eine Infozeitschrift als Plattform für Meldungen, Hinweise und Kommentare zur Verfügung. Diese Zeitschrift wird an alle Mitarbeitenden verteilt.
Die Mitarbeitervertretung hat in der Vergangenheit wiederholt Informationen auch unter dem Portal „Aktuelles“ veröffentlichen können. Nach ihrer Behauptung hatte sie bis zu einem Wechsel des Intranetauftrittes Ende 2009 für dieses Portal auch ein entsprechendes Redaktionsrecht.
Im November 2010 wollte die Mitarbeitervertretung die aktuelle Ausgabe der Informationsschrift „D...“ ebenfalls im Portal „Aktuelles“ veröffentlichen lassen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Dienststellenleitung dort nur solche Vorgänge veröffentlichen will, die von ihr autorisiert sind. Mit ihrem Schreiben vom 17.11.2010 verwies die Dienststellenleitung die Mitarbeitervertretung auf die Veröffentlichungsmöglichkeit im Intranetportal „MAV“.
Mit ihrem Schlichtungsantrag vom 02.12.2010 wird diese Beschränkung von der Mitarbeitervertretung gerügt. Sie besteht darauf, dass sie wie früher das Redaktionsrecht auch für den Ordner „Aktuelles“ haben müsse, wenn sie aktuelle Meldungen und Stellungnahmen aus der Sphäre der Mitarbeitervertretung veröffentlichen wolle. Die von der Dienststellenleitung vorgenommene Beschränkung stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit dar und behindere sie bei ihrer Aufgabenerfüllung.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
  1. festzustellen, dass die beschriebene Vorgehensweise der Geschäftsführung einen Verstoß gegen den § 33 MVG.EKD darstellt, weil der Grundsatz, sich gegenseitig der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, verletzt werde;
  2. festzustellen, dass das beschriebene Verbot der Geschäftsführung, die vorhandenen Kommunikationswege mit den Mitarbeitenden der xxx zu nutzen, gegen das Behinderungsverbot aus § 19 MVG.EKD verstößt;
  3. festzustellen, dass der Mitarbeitervertretung die Möglichkeit gegeben wird, ihre Informationen auch unter Rubrik „Aktuelles“ zu veröffentlichen.
Die Dienststellenleitung bittet um Zurückweisung der Anträge.
Sie steht auf dem Standpunkt, dass der Mitarbeitervertretung alle notwendigen Informationsmittel zur Verbreitung ihr wichtig erscheinender Vorgänge und Stellungnahmen zur Verfügung stünden. Hierfür seien der Ordner „MAV“ sowie die Informationszeitschrift die geeignet Plattform. Darüber hinaus könnten nach wie vor auch unter dem Portal „Aktuelles“ Meldungen aus der MAV-Sphäre erscheinen, dies jedoch nur nach Autorisierung durch die Geschäftsleitung. Dies gelte insbesondere für Mitteilungen über Wahlen, Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung, Sprechstunden der Mitarbeitervertretung und ähnliches. Sie könne jedoch nicht verpflichtet werden, Stellungnahmen der Mitarbeitervertretung unter dem genannten Portal zu verbreiten, die nicht der Meinung der Dienststellenleitung entsprächen. Hierfür habe die Mitarbeitervertretung ihre eigenen nicht von der Dienststellenleitung beeinflussten Plattformen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
  1. Die Schlichtungsanträge sind gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Streitgegenstand sind Fragen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit (§ 33 MVG.EKD) und des Behinderungsverbotes (§ 19 MVG.EKD).
    Das Schlichtungsverfahren ist auch innerhalb der Anrufungsfrist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD eingeleitet worden. Anlass für das Schlichtungsverfahren bot nämlich die Verhinderung der Veröffentlichung der Informationsschrift „D...“ im Ordner „Aktuelles“ Mitte November 2010.
  2. Die Schlichtungsanträge sind aber nicht begründet. Denn der Mitarbeitervertretung stehen ungehinderte Verbreitungsmöglichkeiten für ihr wichtig erscheinende Meldungen und Stellungnahmen sowohl im Intranet wie auch in der Informationszeitschrift zur Verfügung. Ein Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum Intranetportal „Aktuelles“ hat die Mitarbeitervertretung nicht. In der mündlichen Verhandlung hat aber die Dienststellenleitung eingeräumt, dass das Internetportal „Aktuelles“ auch nach wie vor für Vorgänge aus der Sphäre der Mitarbeitervertretung zur Verfügung steht, wenn entgegenstehende Interessen der Dienststellenleitung nicht berührt werden. Diese Einschränkung muss sich die Mitarbeitervertretung aber gefallen lassen, da sie ansonsten ungehinderte Veröffentlichungsmöglichkeiten in den beiden bereits angesprochenen Plattformen hat. Insofern ist der Antrag zu Ziffer 3 zumindest teilweise gegenstandslos. Soweit die Mitarbeitervertretung in ihren Anträgen zu 1.) und 2.) Verstöße gegen §§ 33 und 19 MVG.EKD anspricht, sind diese nach Meinung der Schlichtungsstelle nicht gegeben, weil durch die bereits angesprochenen untergehinderten Verbreitungsmöglichkeiten weder von einer Behinderung noch von einem Verstoß gegen den Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit die Rede sein kann. Mit der eingeräumten Homepage und der auch weiterhin gegebenen Möglichkeit, das Portal „Aktuelles“ für Vorgänge aus der Sphäre der Mitarbeitervertretung zu nutzen, ist die Mitarbeitervertretung voll in das dienststelleneigene Informationssystem integriert.