.Beitrags- und Gebührenordnung der
####§ 14#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 55#
Beitrags- und Gebührenordnung der
Hochschule für Kirchenmusik der
Evangelischen Kirche von Westfalen1#
Vom 23. Januar 2018
(KABl. 2018 S. 63)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung der Hochschule für Kirchenmusik Herford | 16. Dezember 2025 | Titel | geändert | |
Eingangsformel | geändert | ||||
§ 1 | geändert |
Auf Grund von § 18 der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik2# beschließt das Landeskirchenamt am 23. Januar 2018 folgende Ordnung:3#
#§ 14#
Geltungsbereich
Diese Beitrags- und Gebührenordnung gilt für alle an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen angebotenen Studiengänge.
#§ 2
Inhalt, Höhe und Fälligkeit
(
1
)
1Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt 35 €. 2Sie wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. 3Eine Erstattung erfolgt nur, falls die Hochschule die Zulassung zur Aufnahmeprüfung ablehnt.
(
2
)
1Die Immatrikulationsgebühr für die berufsqualifizierenden Bachelor- und Masterstudiengänge gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 1 und 2 Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge beträgt 50 € und wird spätestens mit der Immatrikulation fällig. 2Sie ist nur einmalig zu entrichten. 3Gaststudierende entrichten die Immatrikulationsgebühr ebenfalls. 4Die Zulassungsgebühr bei erstmaliger Zulassung zur Wahrnehmung anderer Studienangebote als nach Satz 1 (Weiterbildungsangebote) beträgt 50 €.
(
3
)
1Die Rückmeldegebühr beträgt 15 €. 2Sie wird bei Rückmeldung fällig, unabhängig davon, welches Ausbildungsangebot der oder die Studierende in Anspruch nimmt.
(
4
)
Die berufsqualifizierenden Bachelorstudiengänge Evangelische Kirchenmusik Klassisch bzw. Popular und der Masterstudiengang Kirchenmusik Klassik sind abgesehen von den Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 gebührenfrei.
(
5
)
1Die Studiengebühren für Gaststudierende richten sich nach der Zahl und der Art der belegten Fächer und sind wie folgt gestaffelt:
Unterrichtsform/ Staffelung der Gebühren | Einzelunterricht | Unterricht in Kleinstgruppe | Unterricht in mittleren und größeren Gruppen | Teilnahme an Vorlesungen |
Fach I | 750,00 € | 375,00 € | 225,00 € | 150,00 € |
Fach II (80% von Fach I) | 600,00 € | 300,00 € | 180,00 € | 120,00 € |
Fach III u. alle weiteren (60% von Fach I) | 450,00 € | 225,00 € | 135,00 € | 90,00 € |
2Die Gebühren sind für jedes Semester zu entrichten und werden mit der Rückmeldung als Gaststudent oder Gaststudentin fällig. 3Werden Fächer unterschiedlicher Unterrichtsformen belegt, werden für die Berechnung der Gebühren zunächst alle in Einzelunterricht erteilten Fächer berücksichtigt, gefolgt von den übrigen Fächern in folgender Reihenfolge: Unterricht in Kleinstgruppen, Unterricht in mittleren und größeren Gruppen und Teilnahme an Vorlesungen.
(
6
)
Für Kontaktstudierende und für Studierende in einem Ergänzungsstudium gemäß § 1 Absatz 6 der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge gilt Absatz 5 sinngemäß.
(
7
)
Für Jungstudierende gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass sich alle unterrichtsformbezogenen Gebühren um 10 Prozent ermäßigen.
(
8
)
Für Gasthörende gilt in den Fächern, zu denen sie gemäß § 1 Absatz 5 der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge zugelassen werden können, Absatz 5 sinngemäß.
(
9
)
1Die Studiengebühr für die Weiterbildungsangebote mit dem Ziel der Künstlerischen Reifeprüfung oder des Konzertexamens beträgt 900 € pro Semester. 2Soweit Studierende sich gleichzeitig in einem berufsqualifizierenden Bachelor- oder Master-Studiengang befinden, ermäßigt sich die Gebühr nach Satz 1 auf 450 €.
(
10
)
1Die Prüfungsgebühr beträgt 50 € und wird mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung fällig. 2Sofern die Abschlussprüfung wiederholt wird, ist die Prüfungsgebühr erneut fällig
#§ 3
Semesterticket
Die Kosten des Semestertickets werden pro Semester auf alle immatrikulierten Studierenden – auch Gaststudierende – umgelegt.
#§ 4
Änderungen dieser Ordnung
Das Landeskirchenamt kann diese Gebührenordnung auf Vorschlag des Kuratoriums ändern.
#§ 55#
Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührenordnung der Hochschule für Kirchenmusik Herford vom 1. März 2011 außer Kraft. 3Sind Gebühren mit der Immatrikulation, Zulassung oder Rückmeldung fällig, so sind für das Sommersemester 2018 bereits die Gebühren nach dieser Ordnung zu erheben und zu entrichten.
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1 ↑ Titel geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung der Hochschule für Kirchenmusik Herford vom 16. Dezember 2025.
1 ↑ Titel geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung der Hochschule für Kirchenmusik Herford vom 16. Dezember 2025.
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3 ↑ Eingangsformel geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung der Hochschule für Kirchenmusik Herford vom 16. Dezember 2025.
3 ↑ Eingangsformel geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung der Hochschule für Kirchenmusik Herford vom 16. Dezember 2025.