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Kreissatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Halle

Vom 26. November 2010

(KABl. 2010 S. 356)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Halle
18. Juni 2018
§ 12
neu gefasst
§§ 13 und 14
aufgehoben
§ 15
neu nummeriert
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Der Evangelische Kirchenkreis Halle der Evangelischen Kirche von Westfalen wurde gegründet durch Circumscriptionsbeschluss des Königlichen Konsistoriums in Münster vom 2. Januar 1841 (Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Minden, Jahrgang 1841, Seite 24 f.) und auf Grund des Beschlusses der Westphälischen Provinzial-Synode zu Soest vom 15. bis 26. September 1838 (Synodalprotokoll Seite 21, 1.), geändert durch Beschluss der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 11. September 1963 (Az.: 161 46/A 5–05 b, Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen 1964 S. 49) in Verbindung mit der staatlichen Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 2. Dezember 1963, durch den Regierungspräsidenten in Münster vom 18. Februar 1964 und durch den Regierungspräsidenten in Detmold vom 17. März 1964
In ihm sind heute folgende Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Bockhorst
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Borgholzhausen
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Brockhagen
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Halle
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Harsewinkel
Evang. Kirchengemeinde Steinhagen
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Versmold
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Werther
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Ev. Kirchenkreis Halle führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz mit der stilisierten Darstellung der Krone des Bockhorster Triumpfkreuzes von 1190; es ist umschlossen mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Halle“.
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§ 3
Leitung und Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Ev. Kirchenkreis Halle wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Er oder sie vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
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§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba und
  4. weiteren sechs Mitgliedern (Synodalältesten).
( 2 ) Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
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§ 5
Ständige Ausschüsse im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kreissynode bildet für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse.
( 2 ) Im Einzelnen werden folgende ständigen Ausschüsse gebildet:
  1. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  2. Seelsorge und Beratung,
  3. Mission, Ökumene und Weltverantwortung,
  4. Tageseinrichtungen für Kinder,
  5. Jugend,
  6. Schulen,
  7. Diakonie,
  8. Umwelt und gesellschaftliche Verantwortung,
  9. Frauen und Gleichstellung,
  10. Friedhof,
  11. Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Fundraising.
( 3 ) In die ständigen Ausschüsse werden Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben, berufen. Jede Kirchengemeinde im Kirchenkreis soll mit einem Gemeindeglied in jedem ständigen Ausschuss vertreten sein. Die Kirchengemeinden im Kirchenkreis haben das Vorschlagsrecht für diese Gemeindeglieder.
Die Zahl der Ausschussmitglieder soll zwölf Mitglieder nicht überschreiten. Jeder Ausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie seine stellvertretende oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden durch die Kreissynode berufen. Hierzu macht der Nominierungsausschuss, der insoweit des Einvernehmens des Kreissynodalvorstandes bedarf, der Kreissynode Vorschläge. Für die Ausschussmitglieder werden keine Vertreterinnen oder Vertreter berufen.
( 5 ) Die Amtszeit der ständigen Ausschüsse richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode. Die Ausschüsse werden auf der ersten Tagung der Kreissynode neu gebildet.
( 6 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem ständigen Ausschuss aus, beruft der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Nominierungsausschusses ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit. Die Veränderung ist der Kreissynode bekannt zu geben. Bis zur Berufung durch den Kreissynodalvorstand ist der Sitz des Mitgliedes vakant.
( 7 ) Die Einladung zu den Sitzungen des ständigen Ausschusses erfolgt schriftlich eine Woche vor Sitzungsbeginn. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Verhandlungen des Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen enthalten: Ort, Datum, Dauer der Sitzung, Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, Tagesordnung, Beschlüsse im Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis, Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Beratung, wenn sie zur Erläuterung eines Beschlusses notwendig ist. Die Niederschrift muss von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausschusses und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Sie wird dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis gegeben.
( 8 ) Die ständigen Ausschüsse erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung in ihrem Fachbereich. Sie bewirtschaften die Sachmittel in ihrem Fachbereich im Rahmen des Haushaltsplanes. Sie beraten in Personalangelegenheiten in ihrem jeweiligen Fachbereich den Kreissynodalvorstand.
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§ 6
Ziele, Aufgaben und Zusammensetzung
der ständigen Ausschüsse

Die ständigen Ausschüsse haben die nachfolgend aufgeführten Ziele und Aufgaben. Ihre jeweilige Zusammensetzung ist nur dann hier geregelt, wenn sie von den grundsätzlichen Regelungen in § 5 Absatz 3 abweicht bzw. diese konkretisiert:
  1. Gottesdienst und Kirchenmusik
    1. Ziele
      Der Ausschuss befasst sich mit Fragen des gottesdienstlichen Lebens und der Kirchenmusik besonders im Hinblick auf Entwicklungen im Kirchenkreis.
    2. Aufgaben
      Er greift Fragestellungen und Themen aus diesen Bereichen auf und bereitet Stellungnahmen für die Kreissynode vor. Er hält Kontakt zur Arbeitsstelle für Gottesdienst und Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie zu den Gottesdienst- und Kirchenmusikausschüssen der Kirchengemeinden im Kirchenkreis.
    3. Zusammensetzung
      Neben den Regelungen in § 5 Absatz 3 gilt:
      Dem Ausschuss gehören als weitere Mitglieder die oder der Synodalbeauftragte für Kindergottesdienst sowie der Kreiskantor oder die Kreiskantorin an.
  2. Seelsorge und Beratung
    1. Ziele
      Der Ausschuss hat das Ziel, die vielfältigen Angebote der Arbeitsbereiche Seelsorge und Beratung auf Kirchenkreisebene darzustellen, zu sichern und die Weiterentwicklung zu fördern.
    2. Aufgaben
      Der Ausschuss berät im Rahmen seiner Zielsetzung die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, die Kirchengemeinden und die einzelnen Arbeitsfelder von Seelsorge und Beratung. Er kann Anregungen und Stellungnahmen geben sowie Anträge an die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand stellen. Der Ausschuss befasst sich mit grundsätzlichen Themen der Seelsorge sowie ethischen Fragestellungen und fördert den diesbezüglichen Meinungsbildungsprozess im Kirchenkreis. Er wirkt mit an der Beschreibung von Aufgaben und Tätigkeitsprofilen der in diesem Bereich Tätigen und wird an Personalentscheidungen des Kreissynodalvorstandes beteiligt. Der Ausschuss unterstützt die einzelnen Arbeitsbereiche bei der Sicherung ihrer Rahmenbedingungen und der Qualität ihrer Arbeit. Der Ausschuss fördert den Erfahrungsaustausch, die Vernetzung und Kooperation der unterschiedlichen Ebenen und Arbeitsfelder der Seelsorge und Beratung. Er sucht die Zusammenarbeit mit anderen psychosozialen Einrichtungen und Diensten im Einzugsbereich. Der Ausschuss wirkt daran mit, die vielfältigen Angebote von Seelsorge und Beratung auf Kirchenkreisebene und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und darzustellen.
  3. Mission, Ökumene und Weltverantwortung
    1. Ziele
      Der Ausschuss soll im Kirchenkreis und in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises bewusst machen, dass Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung untrennbar zusammengehören, weil die liebende Zuwendung Gottes in Jesus Christus allen Menschen gilt. Darum wirbt er dafür, dass hierzulande und weltweit das tägliche Leben von dieser Liebe geprägt ist. Er setzt sich deshalb für Frieden, Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung ein.
    2. Aufgaben
      Der Ausschuss macht entsprechende theologische Dokumente aus der Ökumene in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises bekannt. Er setzt sich ein für die Umsetzung von Empfehlungen und Beschlüssen ökumenischer Konferenzen, der Landssynode und des ständigen Ausschusses für Weltmission und Ökumene. Dabei nutzt er die Unterstützung des Amtes für Mission, Ökumene und Weltverantwortung der Evangelischen Kirche von Westfalen. Der Ausschuss ist verantwortlich für Planung und Durchführung von Aktionen und Aktivitäten im Zusammenhang mit den Themen Mission, Ökumene oder Weltverantwortung. Dabei weiß sich der Ausschuss in besonderer Weise dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) und der „Vereinten Evangelischen Mission – Gemeinschaft von Kirchen in drei Erdteilen“ (VEM) verpflichtet.
      Er informiert und berät die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Kirchengemeinden des Kirchenkreises in den damit zusammenhängenden Fragen.
      Er fördert und begleitet die Partnerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Halle zum Kirchenkreis Misiones der IERP (Iglésia Evangélica del Rio de la Plata). Dazu wird ein beratender Unterausschuss Argentinien gebildet. Der Ausschuss fördert auf der Ebene des Kirchenkreises die Gemeinschaft mit anderen Kirchen und die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Nordrhein-Westfalen. Er fördert die Information über und das Gespräch mit anderen Religionen, insbesondere den jüdisch-christlichen Dialog und das Gespräch mit Muslimen. Er schlägt dem Kreissynodalvorstand Vertreterinnen oder Vertreter zur Entsendung in den Regionalen Arbeitskreis für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung (RAK) vor.
      Der Ausschuss lädt einmal im Jahr die ökumenischen Arbeitskreise der Kirchengemeinden zum Informationsaustausch und zur Reflexion ein. Er lädt einmal im Jahr die verschiedenen Eine-Welt-Gruppen aus den Kirchengemeinden des Kirchenkreises zum Informationsaustausch und zur Reflexion ein.
    3. Zusammensetzung
      Neben den Regelungen in § 5 Absatz 3 gilt:
      Dem Ausschuss gehören als weitere Mitglieder an:
      • die oder der Vorsitzende des Unterausschusses Argentinien,
      • die oder der Beauftragte für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung im Kirchenkreis,
      • die Pfarrerin oder der Pfarrer der Regionalstelle des Amtes für Mission, Ökumene und Weltverantwortung der Evangelischen Kirche von Westfalen,
      • die oder der Beauftragte des Kirchenkreises für das Gustav-Adolf-Werk,
      • die oder der Islambeauftragte des Kirchenkreises,
      • die oder der Beauftragte des Kirchenkreises für den christlich-jüdischen Dialog.
  4. Tageseinrichtungen für Kinder
    1. Ziele
      Der kreissynodale Ausschuss für die Tageseinrichtungen für Kinder bietet ein Forum für die Kirchengemeinden des Kirchenkreises in ihrer Funktion als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Halle. Hier werden Themen und Fragen aus der Praxis erörtert, Informationen über die Angebote vor Ort ausgetauscht und Positionen gegenüber dem örtlichen und den überörtlichen Trägern der Jugendhilfe entwickelt und abgestimmt.
      Der Ausschuss fördert und unterstützt die Arbeit vor Ort in den Einrichtungen.
    2. Aufgaben
      Der Ausschuss berät im Rahmen seiner Zielsetzung den Kreissynodalvorstand, die Kreissynode, die Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die Einrichtungen im Kirchenkreis, die Beauftragte oder den Beauftragten für Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises und die Fachberaterin oder den Fachberater für Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises. Er kann Anregungen geben und Stellungnahmen entwickeln und fördert den Meinungsbildungsprozess. Der Ausschuss befasst sich mit den grundsätzlichen Themen, den Gesetzen und Bestimmungen und sorgt für die Einhaltung und Umsetzung vor Ort. Er hält die Verbindung zum Spitzenverband (Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.), der Landeskirche und dem Ev. Büro Nordrhein-Westfalen (Amt des Beauftragten der Ev. Kirchen bei Landtag und Landesregierung Nordrhein-Westfalen).
      Der Ausschuss fördert die Entwicklung des evangelischen Profils der Einrichtungen und unterstützt die Konzeptionsentwicklung, indem er für entsprechende Fortbildungsangebote sorgt. Der Ausschuss begleitet die Kirchengemeinden des Kirchenkreises in der Personal- und Qualitätsentwicklung durch geeignete Instrumente und Fachdienste. Er wirkt mit an der Beschreibung von Tätigkeitsprofilen. Der Ausschuss fördert die Vernetzung, Kooperation und den Erfahrungsaustausch der Einrichtungen und anderer Institutionen. Der Ausschuss wirkt daran mit, die Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Halle in der Öffentlichkeit zu präsentieren.
    3. Zusammensetzung
      Neben den Regelungen in § 5 Absatz 3 gilt:
      Dem Ausschuss gehört als weiteres Mitglied an:
      eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus den Fachkreisen für die Evang. Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis.
  5. Jugend
    1. Ziele
      Der kreissynodale Jugendausschuss (KSJA) vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen sowie der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis und des Kirchenkreises. Er setzt sich mit jugendpolitischen und gesellschaftlich relevanten Themen der Kinder- und Jugendarbeit auseinander. Der kreissynodale Jugendausschuss fördert die Auseinandersetzung Jugendlicher mit lebendigem Glauben, spirituellen Erfahrungen und religiösen Werten.
    2. Aufgaben
      Der Ausschuss unterstützt die Kirchengemeinden des Kirchenkreises in Fragen und Belangen der Kinder- und Jugendarbeit. Er begleitet die hauptamtliche Jugendreferentin oder den hauptamtlichen Jugendreferenten und die Synodaljugendpfarrerin oder den Synodaljugendpfarrer in ihrer Arbeit. Er berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand. Zur Wahrung der Interessen der Kinder- und Jugendarbeit auf Kirchenkreisebene entsendet er Delegierte in kirchliche und kommunale Gremien.
      Er fördert die Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis beispielsweise durch Unterstützung von Schulung der Ehrenamtlichen, Veranstaltungen und Tagungen auf Kirchenkreisebene, durch Aufgreifen neuer Herausforderungen und Entwicklung weiterer Möglichkeiten der Jugendarbeit und durch jugendpolitische Mitwirkung.
      Er bemüht sich um gegenseitiges Verständnis unter allen Trägern und Formen evangelischer Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis und vertritt ihre Belange gegenüber Kreissynode und Kreissynodalvorstand. Er setzt sich für die Sicherung der finanziellen, personalen und räumlichen Ausstattung ein. Er verteilt die dem Jugendausschuss zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für die Jugendarbeit nach den vom Kreissynodalvorstand beschlossenen Richtlinien, insbesondere den Synodalen Jugendfonds für die Bezuschussung von Freizeiten und Bildungsangeboten. Er berät die Kirchengemeinden des Kirchenkreises in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit.
      Bei der Wahl einer Synodaljugendpfarrerin oder eines Synodaljugendpfarrers ist er maßgeblich beteiligt. Er vertritt die Belange des Kirchenkreises in jugendpolitischen Gremien, beruft Delegierte in Ausschüsse (z. B. Kreisjugendring, Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, AG 78), beteiligt sich an der Jugendhilfeplanung auf kommunaler und landeskirchlicher Ebene. Er stellt die Zusammenarbeit mit den Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises auf Landeskirchenebene sicher. Dazu beruft er Delegierte in entsprechende kirchenpolitische Gremien und Fachausschüsse (z. B. EJKW) und arbeitet mit der Jugendkammer und dem Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen zusammen.
      Er überprüft und schreibt die Konzeption der Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Halle fort. Mindestens einmal jährlich wird hierzu ein Tagesordnungspunkt eingerichtet. Er begleitet die hauptamtliche Synodaljugendreferentin oder den hauptamtlichen Synodaljugendreferenten und die Synodaljugendpfarrerin oder den Synodaljugendpfarrer in ihrer Arbeit durch Arbeitsaufträge und Entgegennahmen von Berichten. Einmal jährlich findet eine Sitzung mit Ehrenamtlichen aus den Kirchengemeinden statt, die in der offenen und verbandlichen oder gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.
    3. Zusammensetzung
      Neben den Regelungen in § 5 Absatz 3 gilt:
      Dem Ausschuss gehören als weitere Mitglieder an:
      • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Jugendverbände und fachverbandlichen Vertretungen auf kreiskirchlicher Ebene,
      • die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer des Kirchenkreises,
      • zwei Hauptamtliche, die die Belange der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis vertreten. Für diese Mitglieder erhält der Konvent der Hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises ein Vorschlagsrecht,
      • zwei Hauptamtliche, die die Belange der verbandlichen oder kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit vertreten. Für diese Mitglieder erhält der Konvent der Hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder und Jugendarbeit des Kirchenkreises ein Vorschlagsrecht.
  6. Schulen
    1. Ziele
      Der Schulausschuss reflektiert das Thema schulbezogener Bildungsarbeit unter evangelischer Perspektive. Er orientiert sich in seiner Arbeit am reformatorischen Menschenbild, der damit verbundenen gottgegebenen Unverfügbarkeit menschlicher Würde und der Einsicht in das Fragmentarische menschlichen Lebens und Lernens. Er bezieht sich in seiner Arbeit auf den ganzen Menschen im Spannungsfeld von Freiheit und Bindung und an die Vieldimensionalität von Bildung. In dieser Spannung sieht er die Verantwortlichkeit des Einzelnen als Ziel von Bildung unter evangelischer Perspektive.
    2. Aufgaben
      Der Schulausschuss reflektiert die schulbezogene Bildungsarbeit im Kirchenkreis und in der Landeskirche. Er betreibt den aktiven Informationsaustausch zwischen den Schulformen und ihren Vertreterinnen oder Vertretern. Er sorgt für den Informationsaustausch zwischen Kirchengemeinden, Kirchenkreis und den Schulen in den schulspezifischen Themen.
    3. Zusammensetzung
      Neben den Regelungen in § 5 Absatz 3 gilt:
      Dem Ausschuss gehören als weitere Mitglieder an:
      • der Schulreferent des Kirchenkreises Halle,
      • mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der verschiedenen Schulformen (Grundschule, Förderschulen, Gymnasium, Realschule, Hauptschule),
      • mindestens ein Vertreter oder eine Vertreterin der kreiskirchlichen Jugendarbeit,
      • mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der kreiskirchlichen Konfirmandenarbeit,
      • mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreiskirchlichen Arbeit in den Kindertagesstätten und Familienzentren,
      • eine Vertreterin der kreiskirchlichen Mediothek sowie
      • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpfarrerinnen oder Schulpfarrer des Kirchenkreises Halle.
  7. Diakonie
    1. Ziele
      Diakonie als Wesensäußerung von Kirche findet sich auf allen Ebenen kirchlichen Handelns wieder. Der kreiskirchliche Diakonieausschuss soll die Ebenen dieses Handelns, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, miteinander verbinden, das Gespräch zu all diesen Ebenen suchen und die Kontakte auch über die Grenzen des Kirchenkreises hinaus pflegen und fördern.
    2. Aufgaben
      Der Diakonieausschuss sorgt für die Transparenz der Entscheidungen und Tätigkeiten der institutionellen Diakonie und vermittelt diese der Basis (Kirchengemeinden).
      Er unterstützt die institutionelle Diakonie in dem Ziel, sie in den sie tragenden Kirchengemeinden zu verankern. Er arbeitet an der Vernetzung von institutioneller und gemeindlicher Diakonie.
    3. Zusammensetzung
      Neben den Regelungen in § 5 Absatz 3 gilt:
      Dem Ausschuss gehören als weitere Mitglieder an:
      • die oder der Synodalbeauftragte des Kirchenkreises für Diakonie,
      • die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des „Diakonie im Kirchenkreis Halle e.V.“,
      • eine Vertreterin aus dem Bereich der Frauenhilfe,
      • die Fachberaterin oder der Fachberater für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis.
  8. Umwelt und gesellschaftliche Verantwortung
    1. Ziele
      Der Ausschuss für gesellschaftliche Verantwortung und Umwelt will Fragen aus Arbeitswelt, Gesellschaft und Umwelt aufgreifen, sie für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden aufarbeiten und damit dazu beitragen, Entscheidungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen (auch politischen Gremien) besser treffen zu können.
    2. Aufgaben
      Der Ausschuss berät im Rahmen seiner Zielsetzung den Kreissynodalvorstand, die Kreissynode und die Kirchengemeinden und deren Einrichtungen. Er kann Anregungen und Stellungnahmen geben sowie Anträge an die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand stellen.
      Der Ausschuss befasst sich mit den grundsätzlichen Themen aus den Bereichen, Arbeitswelt, Gesellschaft und Umwelt und macht auf besondere Entwicklungen oder Problemstellungen aufmerksam.
      Der Ausschuss ist verantwortlich für Planung und Durchführung von Aktionen und Aktivitäten im Zusammenhang mit den Themen gesellschaftliche Verantwortung und Umwelt. Hierzu zählen:
      • Armut,
      • Kinderarmut,
      • Arbeit, Arbeitslosigkeit,
      • gerechte Teilhabe in der Gesellschaft,
      • Landwirtschaft,
      • Energie und Ressourcen,
      • Umweltpolitik.
      Der Ausschuss fördert die Vernetzung, Kooperation und den Erfahrungsaustausch der Ausschüsse des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und deren Einrichtungen. Der Ausschuss hält Kontakt zu gesellschaftspolitischen Ausschüssen der Nachbarkirchenkreise und tauscht sich in den entsprechenden Gremien aus.
    3. Zusammensetzung
      Neben den Regelungen in § 5 Absatz 3 gilt:
      Dem Ausschuss gehört als weiteres Mitglied an:
      die Gleichstellungsbeauftragte des Kirchenkreises.
  9. Frauen und Gleichstellung
    1. Ziele
      Der Ausschuss für Frauen und Gleichstellung versteht sich als Forum und Interessenvertretung von Frauen und Frauengruppen aus Kirche und Gesellschaft im Ev. Kirchenkreis Halle.
    2. Aufgaben
      Der Ausschuss für Frauen und Gleichstellung soll im Kirchenkreis und in den Kirchengemeinden die bestehende Frauenarbeit begleiten, fördern, koordinieren sowie Impulse und Anregungen geben oder beratend zur Seite stehen. Er sucht die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen in den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise), die sich für die Belange von Frauen und Mädchen einsetzen.
      Der Ausschuss begleitet die Arbeit der Frauenbeauftragten und der Gleichstellungsbeauftragten, fördert diese und gibt Anregungen für die theologische Arbeit, für die Frauenbildungsarbeit und zu Gleichstellungsfragen.
      Der Ausschuss fördert die Wahrnehmung und Bewusstseinsbildung für Mädchen- und Frauenfragen, -anliegen und -probleme und arbeitet an deren Lösung.
      Der Ausschuss fördert die Zusammenarbeit von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den verschiedenen Arbeitsbereichen. Der Ausschuss fördert die Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Frauenarbeit und der Gleichstellungsarbeit.
    3. Zusammensetzung
      Neben den Regelungen in § 5 Absatz 3 gilt:
      Dem Ausschuss gehören als weitere Mitglieder an:
      • eine Vertreterin des Bezirksverbandes der Evangelischen Frauenhilfe Halle (Westf.) e. V.,
      • eine Vertreterin aus der ökumenischen Frauenarbeit,
      • die kreiskirchliche Beauftragte für Dekadearbeit,
      • die Delegierte für den Beirat des Frauenreferates der Evangelischen Kirche von Westfalen.
  10. Friedhof
    1. Ziele
      Die Kirchengemeinden im Kirchenkreis Halle sind vielfach Träger von Friedhöfen. Zur Vernetzung und Abstimmung gemeinsamer Interessen wird ein Friedhofsauschuss gebildet.
    2. Aufgaben
      Der Ausschuss hat die vorrangige Aufgabe, daran mitzuwirken, Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu entwickeln und gegebenenfalls den jeweiligen Gemeinden Empfehlungen zukommen zu lassen. Er beschäftigt sich des Weiteren mit den Entwicklungen im Bestattungswesen und begleitet diese kritisch. Er hält Kontakt zu den entsprechenden Ämtern der jeweiligen Kommunen. Er entwickelt Formen der Zusammenarbeit hinsichtlich Posi-tionierung und Nutzung von Synergieeffekten.
  11. Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Fundraising
    1. Ziele
      Der Ausschuss fördert die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchengemeinden, den kreiskirchlichen Einrichtungen, auf Ebene des Kirchenkreises und des „Diakonie im Kirchenkreis Halle e.V.“. Er unterstützt die Öffentlichkeitsbeauftragte oder den Öffentlichkeitsbeauftragten des Kirchenkreises und die in der Öffentlichkeitsarbeit tätigen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises.
    2. Aufgaben
      Der Ausschuss entwickelt und reflektiert Grundsatzfragen und Konzepte kirchlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er beobachtet und begleitet die Darstellung des Evangelischen Kirchenkreises Halle und des „Diakonie im Kirchenkreis Halle e.V.“ in der Öffentlichkeit in den verschiedenen Medien. Er erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Öffentlichkeitsbeauftragten oder der Öffentlichkeitsbeauftragten regelmäßige Fortbildungsangebote. Er unterstützt die Öffentlichkeitsbeauftragte oder den Öffentlichkeitsbeauftragten in den Arbeitsbereichen Presse, Gemeindebrief, Schaukasten, Plakate oder Internetauftritt. Er plant öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen im Kirchenkreis. Er entwickelt Konzepte für Fundraising und Marketing.
    3. Zusammensetzung
      Neben den Regelungen in § 5 Absatz 3 gilt:
      Dem Ausschuss gehört als weiteres Mitglied an:
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des „Diakonie im Kirchenkreis Halle e.V.“.
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§ 7
Beratende Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes beratende Ausschüsse, insbesondere einen Nominierungsausschuss, einen Finanzausschuss und einen Strukturausschuss. Weitere Ausschüsse können durch Beschluss der Kreissynode gebildet werden.
Die nachfolgenden Absätze 2 bis 6 gelten nur für den Nominierungs- und den Strukturausschuss. Die Regelungen für den Finanzausschuss sind in der Finanzsatzung des Kirchenkreises geregelt.
( 2 ) Jeder dieser Ausschüsse hat bis zu elf Mitglieder. Jeder Ausschuss wird durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall durch eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Die Amtszeit des Ausschusses richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird auf der ersten Tagung der Kreissynode neu gebildet.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, beruft der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Nominierungsausschusses ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit. Die Veränderung ist der Kreissynode bekannt zu geben.
( 5 ) Die Einladung zu den Sitzungen des Ausschusses erfolgt schriftlich eine Woche vor Sitzungsbeginn. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Verhandlungen des Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen enthalten: Ort, Datum, Dauer der Sitzung, Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, Tagesordnung, Beschlüsse im Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis, Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Beratung, wenn sie zur Erläuterung eines Beschlusses notwendig ist. Die Niederschrift muss von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausschusses und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Sie wird dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis gegeben.
( 6 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand bestimmen die Mitglieder und die Personen, welche die Ausschüsse einberufen. Jeder Ausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und seine stellvertretende Vorsitzende oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 8
Zuständigkeiten der beratenden Ausschüsse

( 1 ) Der Nominierungsausschuss bereitet alle Personalentscheidungen der Kreissynode vor und unterbreitet ihr Besetzungsvorschläge. Die Kreissynode ist an die Besetzungsvorschläge nicht gebunden.
( 2 ) Der Finanzausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Finanzangelegenheiten und wirkt bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises mit. Näheres ergibt sich aus den Regelungen der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
( 3 ) Der Strukturausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Strukturfragen des Kirchenkreises und seiner Gemeinden.
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§ 9
Zusammenarbeit der ständigen und
der beratenden Ausschüsse

( 1 ) Die Zusammenarbeit der ständigen und beratenden Ausschüsse untereinander und mit dem Kreissynodalvorstand regelt der Kreissynodalvorstand. Der Kreissynodalvorstand kann zu einer gemeinsamen Beratung mehrerer Ausschüsse einladen. Eine gemeinsame Beratung der Ausschüsse leitet die Superintendentin oder der Superintendent oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Kreissynodalvorstandes.
( 2 ) Die Vorsitzenden der Ausschüsse erstatten regelmäßig Arbeitsberichte. Diese Berichte sind der Superintendentin oder dem Superintendenten vorzulegen, die oder der sie an die Kreissynode weiterleitet.
( 3 ) Die Vorsitzenden der Ausschüsse müssen vom Kreissynodalvorstand zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wenn wesentliche Fragen des Aufgabengebietes des jeweiligen Ausschusses vom Kreissynodalvorstand verhandelt werden. Den Vorsitzenden der Ausschüsse muss dabei Gelegenheit gegeben werden, Entscheidungen oder Auffassungen der Ausschüsse erläuternd oder ergänzend vorzutragen.
( 4 ) Kann der Kreissynodalvorstand einem Vorschlag eines Ausschusses nicht folgen, ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses zu unterrichten. Die Unterrichtung kann mit der Bitte einer erneuten Beratung des Gegenstandes im Ausschuss verbunden sein.
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§ 10
Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte für die Dauer einer Synodalperiode bestellen. Die Beauftragten können einem Fachbereich oder einem Ausschuss zugeordnet werden.
( 2 ) Die Beauftragten unterstützen und beraten die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.
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§ 11
Geschäftsordnung

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung
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§ 122#
Kirchenkreisverband

Die Verwaltungsgeschäfte der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn und seiner Kirchengemeinden werden durch das Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn in Trägerschaft des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn.
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§ 133#, 4#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirchen von Westfalen (KABl. 2007 S. 197) veröffentlichte bislang gültige Kreissatzung außer Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ § 12 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Halle vom 18. Juni 2018.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2010.
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4 ↑ § 15 wird zu § 13 durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Halle vom 18. Juni 2018.