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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:26.10.2010
Aktenzeichen:2 M 78/10
Rechtsgrundlage:§§ 33 Abs. 1, 35 MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Adressenliste, Datenschutz, Mitarbeitervertretung Outsourcing, Outsourcing
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Leitsatz:

Die Mitarbeitervertretung kann bei bevorstehenden Outsourcingmaßnahmen verlangen, dass die Dienststellenleitung ihr eine Liste der betroffenen Mitarbeitenden mit deren Adressen aushändigt.

Tenor:

Die Dienststellenleitung wird verpflichtet, der Mitarbeitervertretung die Adressen aller vom Outsourcing zum 01.01.2011 betroffenen Mitarbeitenden mitzuteilen.

Gründe:

I.
Die Antragsgegnerin will zum 01.01.2011 Teile der Dienststelle (Küche, Wäscherei, Fahrdienst, Buchhaltung, Personalabteilung, Hygiene, Qualitätsmanagement) in vier neue Gesellschaften überführen. Hiervor sind ca. 205 Mitarbeitende betroffen. Die Mitarbeitervertretung will mit diesen Beschäftigten Kontakt aufnehmen und bat die Dienststellenleitung am 06.09.2010 um eine aktuelle Adressenliste. Die Dienststellenleitung verweigerte dies mit Schreiben vom 09.09.2010 mit datenschutzrechtlichen Bedenken und vertrat die Meinung, dass die betroffenen Mitarbeitenden an ihrem Arbeitsplatz erreicht werden könnten.
Mit ihrem am 24.09.2010 eingegangenen Schlichtungsantrag verfolgt die Mitarbeitervertretung ihr Begehren weiter. Sie beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Dienststellenleitung zu verpflichten, an sie die Adressen aller vom Qutsourcing betroffenen Mitarbeitenden mitzuteilen. Die Dienststellenleitung hat schriftsätzlich um Zurückweisung des Antrags gebeten. Zum Schlichtungstermin ist sie nicht erschienen.
II.
  1. Der Schlichtungsantrag ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Die Beteiligten streiten um den Inhalt der Informationsrechte nach § 34 MVG.EKD.
    Die Anrufungsfrist nach § 61 Abs. 1 MVG.EKD ist eingehalten. Die ursprünglich erbetene einstweilige Verfügung nach § 61 Abs. 10 MVG.EKD war im Rahmen des ordentlichen Verfahrens abzuwickeln, da die Kammer für den erbetenen Rechtsschutz rechtzeitig zusammentreten konnte.
  2. Die Kammer konnte auch trotz Abwesenheit der Antragsgegnerin in der Sache entscheiden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
  3. Der dem Rechtsschutzziel angepasste und auf Anregung des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung umformulierte Schlichtungsantrag ist begründet. Denn im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD ist die Dienststellenleitung gehalten, der Mitarbeitervertretung bei ihren allgemeinen Aufgaben nach § 35 MVG.EKD diejenigen Informationen zu geben, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Hierzu gehört im konkreten Fall, dass der Mitarbeitervertretung nicht nur eine Namensliste der vom Outsourcing betroffenen Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr sind auf Wunsch der Mitarbeitervertretung auch die Privatadressen mitzuteilen, damit die Mitarbeitervertretung gegebenenfalls mit betroffenen Mitarbeitenden, die im Dienst nicht erreichbar sind, in Kontakt treten kann. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg, Beschluss vom 30.10.1992, AZ: 1 TABV 2/92). In der Vergangenheit hatte die Dienststellenleitung offenbar auch keine Bedenken bei anstehenden Einstellungen die Bewerbungsunterlagen der Mitarbeitervertretung zur Verfügung zu stellen. Auch im Übrigen sieht die Schlichtungsstelle keine Gründe, die der Herausgabe der Privatadressen entgegenstehen könnten. Dem Schlichtungsantrag der Mitarbeitervertretung war zu daher stattzugeben.