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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:06.10.2009
Aktenzeichen:2 M 56/08
Rechtsgrundlage:§§ 42 Buchstabe c; 47 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Eingruppierung, Lehrkräfte, Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

Die Lehrkräfte in einer Schule für Diätassistentinnen sind richtig in die Entgeltgruppe 8 A 2 Buchst. b AVR.EKD eingruppiert. Die Betreuung einer jeweiligen Jahrgangsklasse ist nicht als Leitungsaufgabe im Sinne der Anmerkung 11 AVR.EKD anzusehen.

Tenor:

Der Antrag der Mitarbeitervertretung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über die richtige Eingruppierung von drei Lehrkräften in der vom xxx betriebenen Schule für Diätassistentinnen.
Die Schule ist Bestandteil des Ev. Bildungszentrums für Gesundheitsberufe. An ihr sind neben der leitenden Lehrkraft drei weitere hauptamtliche Lehrkräfte, nämlich Frau xxx, Frau xxx und Herr xxx tätig. Die Schüler/Innen werden in drei Jahrgangstufen unterrichtet, die jeweils in einer Klasse zusammengefasst sind. Jede Klasse umfasst ca. 12 - 14 Schülerinnen. Die leitende Lehrkraft und Herr Xxx betreuen jeweils eine Klasse, Frau Xxx und Frau Xxx, die jeweils eine halbe VK-Stelle inne habe, teilen sich die Betreuung der dritten Klasse.
Neben den hauptamtlichen Lehrkräften sind weitere nebenamtliche Dozenten für bestimmte Fächer zuständig.
Auf die Dienstverhältnisse der drei namentlich genannten Mitarbeiter/innen sind die AVR der Diakonie der EKD anzuwenden. Anlässlich der Novellierung der AVR zum 01.07.2007 erfolgte bei Ihnen im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8.
Mit Schreiben vom 02.04.2008 stellte die Mitarbeitervertretung den Initiativantrag, die Lehrkräfte der Schule in den BAT-KF umzugruppieren, hilfsweise eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 AVR vorzunehmen. Beides wurde von der Dienststellenleitung mit Schreiben vom 24.04.2008 abgelehnt.
Mit ihrem Schlichtungsantrag vom 15.05.2008 will die Mitarbeitervertretung festgestellt wissen, dass die Weigerung der Dienststellenleitung eine Eingruppierung der Lehrkräfte in die Entgeltgruppe 9 AVR.EKD vorzunehmen, rechtswidrig ist. In dem nachfolgenden Verfahren hat die Mitarbeitervertretung klargestellt, dass es sich um die drei bereits namentlich genannten Mitarbeitenden handelt.
Die Mitarbeitervertretung hat unwidersprochen behauptet, dass ihr das Ablehnungsschreiben der Dienststellenleitung vom 24.04.2008 am 02.05.2008 zugegangen sei. Die Ablehnung sei deshalb nicht berechtigt, weil die Tätigkeit der drei Lehrkräfte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetze. Sie hätten zusätzlich zu ihrer Grundausbildung Qualifikations- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen der DGE durchlaufen. Ihre Kernaufgabe sei die gezielte und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltete Planung, Organisation und Reflektion von Lehr- und Lernprozessen sowie ihre individuelle Bewertung und systemische Evaluation. Auch leiteten Sie die ihnen überantworteten Schulklassen eigenständig und übernähmen hiermit komplexe Aufgaben und Leitungsaufgaben. Sie bereiteten die Schüler/innen in drei Jahren auf das staatliche Examen in allen zu prüfenden Fächern vor. Entsprechend dem Initiativantrag sei daher eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 AVR. EDK vorzunehmen.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
festzustellen, dass die Ablehnung ihres Initiativantrages vom 02.04.2008 zur Umgruppierung der Mitarbeitenden Xxx, Xxx und Xxx an der Schule für Diätassistentinnen in die Entgeltgruppe 9 AVR.EDK durch die Dienststellenleitung rechtswidrig ist.
Seitens der Dienststellenleitung wird um Zurückweisung des Antrags gebeten. Sie hält die in 2007 einvernehmlich vorgenommene Eingruppierung für zutreffend und verweist auf das Richtbeispiel „Unterrichtsschwester“ für die Entgeltgruppe 8 A AVR.
Für die Lehrkräfte an der Schule für Diätassistentinnen sei eine Fachschulausbildung als Diätassistentin mit mehrjähriger fachspezifischer Berufserfahrung und nachgewiesener zusätzlicher beruflicher Qualifikation erforderlich aber auch ausreichend. Eine wissenschaftliche Entwicklung von Schulungskursen werde von den Lehrkräften nicht verlangt. Es sei vielmehr nur das in Ausbildungs- und Prüfungsstoff zu vermitteln, was an Lerninhalten gemäß der Ausbildung- und Prüfungsordnung vorgesehen sei. Die Kursleitung bzw. Betreuung einer Klasse stelle keine Leitung im Sinne der AVR dar. Die Aufgabe der Lehrkräfte sei die Stoffvermittlung und die damit im Zusammenhang stehende Betreuung und Beratung der Schüler/innen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
  1. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Ablehnung des von der Mitarbeitervertretung eingereichten Initiativantrags rechtens ist (§ 47 Abs.2 Satz 1 MVG.EKD) Der Schlichtungsantrag ist auch innerhalb der vorgesehenen Anrufungsfrist von zwei Wochen eingegangen.
  2. Zweifelhaft ist indes, ob die Mitarbeitervertretung überhaupt einen Initiativantrag betreffend eine Höhergruppierung einreichen durfte, nachdem sie bereits der von der Dienststellenleitung vorgesehenen Eingruppierung zugestimmt hatte. Zwar ist das Initiativrecht der Mitarbeitervertretung grundsätzlich auch bei Fragen der richtigen Eingruppierung gegeben (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs der EKD vom 15.05.1998 in ZMV 1998, 237), denn die Eingruppierung fällt unter das (eingeschränkte) Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchst. c MVG.EKD. Indessen muss im vorliegenden Fall richtig gesehen werden, dass die Mitarbeitervertretung der Eingruppierung der Lehrkräfte bereits im Jahre 2007 zugestimmt hatte, ohne dass sich hiernach in der Tätigkeit der drei Lehrkräfte etwas geändert hatte oder sonstige Umstände vorliegen, die eine Neubeurteilung rechtfertigen könnten. Es spricht daher alles dafür, dass der Mitarbeitervertretung bereits ein legitimes Bedürfnis für ihre Initiative vom 02.04.2008 fehlte, jedenfalls soweit dies den seinerzeitigen Hilfsantrag auf Umgruppierung in die Entgeltgruppe 9 AVR betraf. Indessen braucht die Frage der Legitimität des Initiativantrages nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Ablehnung des Initiativantrages durch die Dienststellenleitung ist nicht rechtswidrig.
  3. Zutreffend verweist die Dienststellenleitung darauf, dass die drei Lehrkräfte ihre Unterrichtstätigkeit auf der Basis einer eigenen dreijährigen Fachschulausbildung versehen zu der eine Weiterqualifikation in mehrfacher Hinsicht (Diätküchenleiterin, Ernährungsberaterin, Studienkolleg) hinzugekommen ist. Damit sind die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 8 A 2. Buchst. b AVR erfüllt. Mit Recht verweist die Dienststellenleitung in diesem Zusammenhang auf das Richtbeispiel „Unterrichtsschwester“ bei dem gleichgelagerte Voraussetzungen wie bei den Lehrkräften an der Schule für Diätassistentinnen vorliegen.
    Die Forderung der Mitarbeitervertretung nach einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 AVR hätte nur dann Erfolg haben können, wenn die fraglichen drei Mitarbeitenden die Eingruppierungsvoraussetzungen von Buchst. B 1. Buchst. a der Eg. 9 erfüllten. Voraussetzung wäre hier, dass neben den verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben auch Leitungsaufgaben im Sinne der Anmerkung 11 vorlägen. Derartige Leitungsaufgaben sieht die Mitarbeitervertretung in der Leitung der jeweiligen Jahrgangsklassen. Hierbei handelt es sich aber nicht um „Leitung„ im Sinne der Anmerkung 11. Leitungsaufgaben im Sinne der Anmerkung 11 sind nur solche, die neben der Haupttätigkeit ausdrücklich übertragen sind. Solche ausdrücklich übertragenen Leitungsaufgaben liegen hier jedoch nicht vor. Denn die Betreuung („Leitung“) einer Jahrgangsklasse ist Teil der Unterrichtstätigkeit, bei der notwendigerweise auch organisatorische Aufgaben anfallen. Diese Leitungstätigkeit ist Bestandteil der Unterrichtstätigkeit. Es handelt sich nicht um Leitungsaufgaben die neben der Unterrichtstätigkeit ausdrücklich übertragen sind.
Aus den dargestellten Gründen konnte der Schlichtungsantrag der Mitarbeitervertretung keinen Erfolg haben. Er war daher zurückzuweisen.