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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:21.04.2009
Aktenzeichen:2 M 159/08
Rechtsgrundlage:§§ 38 Abs. 4, 61 Abs. 1 MVG.EKD; Anlage 1 des AVR
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Eingruppierung, Fristüberschreitung, Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

  1. Überschreitet die Dienststellenleitung die Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle (Kirchengericht) in Eingruppierungszustimmungsverfahren (§ 38 Abs. 4 MVG.EKD) erheblich (mehr als 8 Wochen), kann an ihrer Stelle die Mitarbeitervertretung das steckengebliebene Mitbestimmungsverfahren vor der Schlichtungsstelle betreiben.
  2. Zur Eingruppierung nach AVR DW. EKD einer Dipl. Sozialpädagogin mit dreijähriger Weiterbildung, die bei einer Erziehungsberatungsstelle mit therapeutischen Angeboten beschäftigt wird. Die Schlichtungsstelle sieht hier eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 A b der Anlage 1 zur AVR als zutreffend an.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass für die Antragstellerin bezogen auf die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin xxxxxx als Mitarbeiterin der Erziehungsberatungsstelle xxxxxxxxxx ein Grund besteht, die Zustimmung zu verweigern.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Sozialpädagogin, die in einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle tätig ist.
Die Einrichtung xxxxxxxxxxxx. ist die Fachstelle für ambulante, soziale diakonische Arbeit im Kirchenkreis Bielefeld. Sie unterhält die Erziehungs- und Familienberatungsstelle in xxxxxxxxx bei der die Mitarbeiterin xxxxxxxxxx seit dem 01.10.2002 als Dipl. Sozialpädagogin arbeitet. Deren Tätigkeits- und Aufgabenfeld umfasst im Einzelnen auf dem Gebiet der Beratung, Therapie und Diagnostik:
  • Erziehungsberatung für Eltern und andere Erziehungsberechtigte
  • Familienberatung und -therapie
  • Paarberatung und -therapie
  • Kinder- und Jugendlichenberatung und -therapie
  • Trennungs- und Scheidungsberatung, einschließlich der Erarbeitung von Sorge- und Umgangsregelungen
  • Lebensberatung
  • Diagnostische Abklärung der Störungsbilder, einschließlich Schul- und Kindgartenbeobachtung
  • Entwicklungsdiagnostik
  • Fachberatung
  • Kooperation mit dem DLZ (Dienstleistungszentrum / Jugendamt), Kirchengemeinden, Ärzten und anderen psychosozialen Institutionen.
Des Weiteren ist Frau xxxxxxxxxx in verschiedenen Projekten präventiv tätig und leistet in diversen Arbeitskreisen Gremienarbeit.
Frau Xxxx hat im Jahre 2004 eine dreijährige Weiterbildung als systemische Kinder- und Jungendlichentherapeutin abgeschlossen. Danach nahm sie an einem Aufbaukurikulum für systemische Paar- und Familientherapie teil mit dem von der DGSF anerkannten Abschluss als systemische Paar- und Familientherapeutin.
Bis zur Neufassung der AVR mit Wirkung zum 01.07.2007 erhielt Frau Xxxx eine Vergütung nach Gruppe 4 b der AVR.DW.EKD alt. Nach den Vorstellungen der Dienststellenleitung sollte Frau Xxxx in die neue Entgeltgruppe 9 A 1 a AVR übergeleitet werden. Das Eingruppierungszustimmungsverfahren mit der Mitarbeitervertretung mündete in die Erörterungsphase, welche am 29.09.2008 ohne Ergebnis endete. Nachdem die Dienststellenleitung nicht innerhalb der Frist des § 38 Abs. 4 MVG.EKD die Schlichtungsstelle angerufen hatte, setzte die Mitarbeitervertretung ihrerseits das Eingruppierungszustimmungsverfahren mit einem Schlichtungsantrag vom 15.12.2008 fort.
Die Mitarbeitervertretung meint, dass ihre Verweigerung zur Zustimmung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 bei Frau Xxxx rechtens sei. Denn deren Tätigkeit setze vertiefte anwendungsbezogene, wissenschaftliche Kenntnisse voraus, weshalb eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 A b AVR zutreffend sei. Frau Xxxx verrichte als Sozialpädagogin fachlich schwierige Aufgaben. Diese könne sie nur angemessen bewältigen, weil sie, eine mehr als dreijährige Zusatzausbildung der Kinder- und Jugendlichentherapie und der Paar- und Familientherapie durchlaufen habe. Zu dieser Zusatzausbildung sei Frau Xxxx von der Dienststellenleitung veranlasst worden. Diese werbe auch in ihren Infobroschüren mit den allein aufgrund der Weiterbildung möglichen therapeutischen Angeboten der Erziehungsberatungsstelle.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
festzustellen, dass für sie bezogen auf die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau Xxxx Xxxx als Mitarbeiterin der Erziehungsberatungsstelle xxxxxxxx ein Grund besteht, die Zustimmung zu verweigern.
Die Dienststellenleitung beantragt, den Schlichtungsantrag zurückzuweisen.
Sie hält ihn bereits für unzulässig, da es allein Sache der Dienststellenleitung sei, das Eingruppierungszustimmungsverfahren vor der Schlichtungsstelle zu betreiben. Im Übrigen sei sie aber an einer sachlichen Klärung der Eingruppierung interessiert.
Sie ist der Auffassung, dass die von ihr beabsichtigte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 A 1 a AVR zutreffe, weil die von Frau Xxxx wahrgenommenen Aufgaben bereits aufgrund des abgeschlossenen Studiums als Sozialpädagogin wahrgenommen werden könnten. Ein über das Fachhochschulniveau hinausgehendes Wissen sei für die Ausübung der Tätigkeiten nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch aus den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Familienberatungsstellen, nach denen im Team neben einer Fachkraft mit Abschlussdiplom in Psychologie und einer pädagogisch- therapeutischen Fachkraft eine Fachkraft mit Abschlussdiplom in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik gefordert werde. Von einer notwendigen Zusatzausbildung, wie sie Frau Xxxx absolviert habe, sei nicht die Rede. Es werde auch bestritten, dass die Zusatzausbildung auf Veranlassung der Dienststelle begonnen worden sei.
Wegen der Ausführungen der Parteien wird im Übrigen auf die eingereichten Schriftsätze und die zu Protokoll genommenen mündlichen Erklärungen Bezug genommen.
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II.

  1. Der von der Mitarbeitervertretung eingereichte Schlichtungsantrag ist gem. § 60 MVG.EKD zulässig. Die Zulässigkeit scheitert auch nicht daran, dass in § 38 Abs. 4 MVG.EKD die Ersetzung der fehlenden Zustimmung durch Einreichung eines Schlichtungsantrags seitens der Dienststelle vorgesehen ist. Dieser an sich fristgebundene Antrag ist hier seitens der Dienststellenleitung nicht gestellt worden. Im Interesse einer sachlich gebotenen Klärung sieht es daher die Schlichtungsstelle für zulässig an, dass bis einem steckengebliebenen Eingruppierungszustimmungsverfahren die Mitarbeitervertretung die Initiative zu einem Schlichtungsverfahren ergreift, wenn die Dienststellenleitung erhebliche Zeit nach Ablauf der 2-Wochenfrist des § 38 Abs. 4 MVG.EKD. untätig bleibt (vgl. Fey/Rehren, Kommentar zum MVG.EKD, § 38 RdNr. 21).
Ob bei dieser Initiative der Mitarbeitervertretung die Frist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD einzuhalten ist, kann dahinstehen, da im vorliegenden Fall von der Fristwahrung auszugehen ist.
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II.

Der Antrag der Mitarbeitervertretung ist begründet. Denn die Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung von Frau Xxxx in die Entgeltgruppe 9 AVR.EKD ist nach Auffassung der Schlichtungsstelle gerechtfertigt. Denn die von Frau Xxxx absolvierte mehr als dreijährige Weiterbildung in systemischer Kinder- und Jungendlichentherapie sowie systemischer Paar- und Familientherapie ermöglicht ihr, auch schwierige Aufgaben im Sinne von Anmerkung 14 zur Entgeltgruppe 10 AVR.EKD wahrzunehmen. Zwar mag es sein, dass ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik die Grundlage für eine beratungs- und therapeutische Tätigkeit in der Erziehungs- und Familienberatung schafft. Um jedoch das gesamte Spektrum der Erziehungs- und Familienberatung vor allem in therapeutischer Hinsicht kompetent und zielgerichtet auch bei schwierigen Fallgestaltungen zu bewältigen, ist die von Frau Xxxx absolvierte Zusatzausbildung nicht nur sinnvoll sondern im Interesse einer professionellen Ausgestaltung der Beratungsstelle geboten. Es kann daher dahinstehen, ob, wie seitens der Mitarbeitervertretung vorgetragen wurde, die Zusatzausbildung geradezu auf Veranlassung der Dienststelle begonnen wurde. Jedenfalls liegen bei Frau Xxxx aufgrund der absolvierten Weiterbildung vertiefte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse vor, die auch zur kompetenten Wahrnehmung ihrer Tätigkeit vorausgesetzt werden müssen. Es liegen damit die Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppe 10 A b AVR.EKD vor, weshalb die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 rechtens ist.