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Satzung
der Tageseinrichtungen für Kinder
im Evangelischen Kirchenkreis Münster

Vom 24. November 2009

(KABl. 2010 S. 9)

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Die Kreissynode beschließt für die Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO.EKvW)2# die folgende Satzung:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder fördern die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit und die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder. Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und helfen Kindern und Eltern, ihren christlichen Glauben gemeinsam und in der Gemeinde zu leben.
( 2 ) Die grundlegenden Ziele werden vom Träger der Einrichtungen gemäß der Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW (TfK-RL)3# vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336 f.) festgelegt.
( 3 ) Im Übrigen ergibt sich der Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dessen Ausführungsbestimmungen sowie dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)4#.
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§ 2
Trägerverbund

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Münster bildet durch Beschluss der Kreissynode einen kreiskirchlichen Trägerverbund für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster können ihre Trägerschaft für die jeweilige Einrichtung durch Presbyteriumsbeschluss an den Trägerverbund des Evangelischen Kirchenkreises Münster im Rahmen dieser Satzung mit einjähriger Frist zum Beginn eines Kindergartenjahres übertragen. Ein entsprechender Beschluss des Kreissynodalvorstandes ist dazu erforderlich.
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§ 3
Aufgaben des Trägerverbundes

( 1 ) Dem Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster werden von den beteiligten Kirchengemeinden die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft stehen,
  3. Unterhaltung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden.
( 2 ) Der Trägerverbund legt Grundsätze für die Erstellung von Konzeptionen fest. Auf diesem Hintergrund erstellen die Leitungen in gemeinsamer Abstimmung mit den Kirchengemeinden ein auf die Einrichtung abgestimmtes pädagogisches Arbeitskonzept.
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§ 4
Aufgaben und Zuständigkeit der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. den Haushalts- und Stellenplan,
  4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
  5. die Entlastung der Geschäftsführung auf Grund des Berichtes der Rechnungsprüfung.
( 2 ) Die Kreissynode und in ihrem Auftrag der Kreissynodalvorstand führen die allgemeine Rechts- und Finanzaufsicht über den Trägerverbund.
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§ 5
Aufgaben und Zuständigkeit des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. über die Feststellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode,
  2. über die Genehmigung von Maßnahmen (Kostendeckungspläne) und Aufnahme von Darlehn,
  3. bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Trägerverbundes und den Kirchengemeinden. Er entscheidet nach Anhörung endgültig.
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§ 6
Leitung des Trägerverbundes

Unbeschadet der Zuständigkeit von Kreissynode und Kreissynodalvorstand für den Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster werden für den Trägerverbund Leitungsausschuss und Geschäftsführung als Organe gebildet.
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§ 7
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  2. die Synodalbeauftragte oder der Synodalbeauftragte für Kindertageseinrichtungen,
  3. sechs von der Kreissynode gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchengemeinden, die ihre Tageseinrichtung für Kinder an den Trägerverbund übertragen haben.
( 2 ) Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchengemeinden aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so beruft der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 3 ) Dem Leitungsausschuss gehören mit beratender Stimme an:
  1. die Fachberatung des Kirchenkreises,
  2. die Sprecherin oder der Sprecher der Fachkonferenz der Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Personal- oder Finanzabteilung des Kreiskirchenamtes,
  5. die Geschäftsführung.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 5 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
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§ 8
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses.
    Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Festlegung von Grundsätzen der Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung der dem Trägerverbund übertragenen Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen und Einrichtungen,
  4. Erlass von Richtlinien für die Personal- und Mittelbewirtschaftung,
  5. Anträge an die Kreissynode,
  6. Vorlage des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung zur Feststellung durch den Kreissynodalvorstand.
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
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§ 9
Sitzungen des Leitungsausschusses

Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäfte des Trägerverbundes werden von der Geschäftsführung geführt. Soweit der Kreissynodalvorstand nicht anders entscheidet, ist die Fachberatung der Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis die Geschäftsführung.
( 2 ) Der Geschäftsführung sind alle Aufgaben übertragen, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt. Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
( 3 ) Mindestens einmal jährlich werden die Vertreterinnen und Vertreter der Presbyterien, die in den Rat der Tageseinrichtung entsandt sind, zum Informations- und Erfahrungsaustausch eingeladen.
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§ 11
Mitwirkung der Presbyterien

( 1 ) Die Kirchengemeinden werden bei folgenden grundsätzlichen Entscheidungen des Trägerverbundes beteiligt:
  1. Bei Änderungen der Einrichtungsstruktur ist von der Geschäftsführung das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig.
  2. Bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften wird die jeweilige Kirchengemeinde informiert.
  3. Bei der Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig.
( 2 ) Die Presbyterien wirken im Trägerverbund mit durch die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9 Absatz 2 KiBiz). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternrates.
( 3 ) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder in dessen Kirchengemeinde im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter und die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder für diese Beratung in den Leitungsausschuss zu entsenden, die daran mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Die inhaltliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinde und ihrer Tageseinrichtung für Kinder umfasst insbesondere die folgenden Aufgabenfelder:
  1. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. die regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung,
  3. die Zusammenarbeit bei Gemeindefesten, Veranstaltungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und anderen Gemeindeaktivitäten,
  4. die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit von Tageseinrichtung und Kirchengemeinde,
  5. die Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen, Frauenarbeit, Seniorenarbeit),
  6. die Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Elternabende, Basare, Feste und Feiern),
  7. die regelmäßige Teilnahme der oder des vom Presbyterium beauftragten Pfarrerin oder Pfarrers an den Dienstbesprechungen der Tageseinrichtung für Kinder,
  8. die regelmäßige Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  9. die regelmäßige Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
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§ 12
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter
der Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens viermal im Jahr zur Fachkonferenz Tageseinrichtungen für Kinder ein.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
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§ 13
Betriebsführung der evangelischen Tageseinrichtungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, die bei ihrer jeweiligen Kirchengemeinde angestellt sind und deren Einrichtung dem Trägerverbund übertragen wird, sollen durch Personalüberleitung in den Dienst des Evangelischen Kirchenkreises Münster übernommen werden.
( 2 ) Der Finanzbedarf wird nach dem vom Leitungsausschuss beschlossenen und von der Kreissynode genehmigten Haushaltsplan wie folgt aufgebracht:
  1. Betriebskostenzuschüsse des Landes,
  2. Betriebskostenzuschüsse der Kommunen,
  3. sonstige vertragliche Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  5. sonstige zweckgebundene Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
( 3 ) Für die Übertragung der Gebäude bzw. Gebäudeteile einschließlich der jeweiligen Betriebseinrichtungen der Tageseinrichtungen und ihre Instandhaltung/Erneuerung wird Folgendes geregelt:
  1. Die Kirchengemeinden, die dem Trägerverbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ihre Einrichtung übertragen haben, stellen dem Trägerverbund ihre Gebäude bzw. Gebäudeteile, in denen die Tageseinrichtungen für Kinder betrieben werden, ferner die dafür vorgehaltenen Betriebseinrichtungen/Inventarstücke unentgeltlich zur Verfügung.
  2. Die Kirchengemeinden sorgen gemeinsam mit den Organen des Trägerverbundes für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Gebäude; der Trägerverbund wird die übernommenen Betriebseinrichtungen/das Inventar unterhalten und die notwendigen Ersatzbeschaffungen und Ergänzungen vornehmen.
  3. Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen angesammelten gesetzlichen Erhaltungsaufwands- und Sachkostenrücklagen sind an den Trägerverbund zu übertragen, der sie einrichtungsbezogen nachweist und bewirtschaftet.
    Die jeweilige Kirchengemeinde wird erforderlichenfalls weitere Mittel für unabweisbare Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten zur Verfügung stellen.
  4. Vor der Durchführung von Umbau- oder Ausbaumaßnahmen ist das Einverständnis der jeweiligen Kirchengemeinde einzuholen.
  5. Wird der Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder eingestellt, geht der unmittelbare Besitz des Gebäudes einschließlich der Betriebseinrichtungen und Inventar-/Ersatzstücke an die Kirchengemeinde zurück.
  6. Die Verkehrssicherungspflichten inklusive des Winterdienstes für die gemäß Buchstabe a übertragenen Baulichkeiten und Betriebseinrichtungen gehen zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Trägerverbund über.
  7. Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder ist für den ordentlichen Zustand des Inventars, der Räume, des Spielplatzes und der sonstigen zur Einrichtung gehörenden Außenanlagen im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes verantwortlich. Mängel sind der Geschäftsführung und der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister der betreffenden Kirchengemeinde anzuzeigen, die nach Absprache für Abhilfe sorgen.
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§ 14
Finanzierung der Betriebskosten

Die Finanzierung der Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder wird in der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
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§ 15
Kündigung

Die Mitgliedschaft in dem Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Münster kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Frist zum Ende eines Kindergartenjahres (31. Juli) gekündigt werden.
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§ 166#
Veröffentlichung, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2006 (KABl. 2007 S. 50) in der Fassung der Änderung vom 9./10. Juni 2008 (KABl. 2008 S. 311) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 335.
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4 ↑ Nr. 330.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Januar 2010.